Art. 717 O.R.; debt enforcement against an entity lacking legal personality is absolutely void; if the debtor is not a legally existing subject, the enforcement lacks an indispensable element and produces no legal effect. Such nullity may be invoked at any stage of the proceedings and must be noticed ex officio by the supervisory authorities, even after provisional release to opposition or after attachment (consid. 1). The failure to raise the objection earlier does not confer validity on a void enforcement.
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei die gegen den Verein angehobene Betreibung und ausge ührte Pfändung als ungültig und nichtig aufzuheben, weil die Schuldnerin keine juristische, noch weniger eine physische Person sei und daher kein Recht der Persönlichkeit habe (Art. 717 O. R.). Durch Entscheid vom 12. Juli 1902 wies die kantonale Auf sichtsbehörde die Beschwerde ab, mit der Begründung, daß die Cooperativa den Einwand mangelnder Rechtsfähigkeit vor dem Rechtsöffnungsrichter hätte erheben sollen und jetzt damit nicht mehr gehört werden könne. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Giuseppe Silva und Konsorten an das Bundesgericht, unter Aufnahme des vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Begehrens, indem sie geltend machten, die von ihnen gegen die Betreibung erhobene Einwendung sei öffentlich rechtlicher Natur, und könne deshalb jederzeit ange bracht werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hält in der Vernehmlassung an dem in dem angefochtenen Entscheid eingenommenen Standpunkt fest und bestreitet den Rekurrenten die Legitimation zum Rekurse. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Cooperativa Scalpellini, gegen welche sich die ange fochtene Betreibung richtete, ist ein wirtschaftlicher Verein. Da er im Handelsregister nicht eingetragen ist, steht ihm gemäß Art. 717 O. R. vom Standpunkt des eidgenössischen Rechts aus das Recht der Persönlichkeit nicht zu; ebensowenig ist geltend gemacht oder ersichtlich, daß die Cooperativa nach dem kantonalen Rechte des Kantons Uri als juristische Person anerkannt wäre. Die Coope rativa kann daher nicht als verpflichtungsfähiges Subjekt ange sehen werden. Hieraus folgt mit Notwendigkeit, daß die gegen dieselbe eingeleitete Betreibung unwirksam ist und als absolut nichtig angesehen werden muß, da dieselbe sich gegen einen recht lich nicht existenten Schuldner richtet. War aber die Betreibung von Anfang an absolut nichtig, da eines der unerläßlichen Ele mente fehlte, so konnte sie natürlich nicht dadurch Gültigkeit er langen, daß der Nichtigkeitsgrund nicht sogleich bei Erlaß des Zahlungsbefehls oder bei der Verhandlung über die Rechtsöffnung, sondern erst nach ausgeführter Pfändung geltend gemacht wurde. Vielmehr konnte die Einwendung jederzeit erhoben werden und ist es sogar Pflicht der Aufsichtsbehörden, von Amtes wegen be treibungsamtliche Verfügungen, die der rechtlichen Wirkung ent behren und nur formale Existenz haben, aufzuheben. Unter solchen Umständen braucht die Frage der Legitimation der Re kurrenten zur Beschwerde und zum Rekurse nicht näher geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die gegen die Cooperativa Scalpellini mit Zahlungsbefehl vom 8. Januar 1902 eingeleitete Betreibung und die gegen die selbe am 12. Juni 1902 ausgeführte Pfändung werden von Amtes wegen aufgehoben.