- Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen
Silva und Genossen.
Betreibung gegen einen wirtschaftlichen Verein, der keine Rechtsper
sönlichkeit besitzt. Nichtigkeit.
I. Auf Begehren der Firma I. F. Egger Cie. in Basel
erließ das Betreibungsamt Gurtnellen am 8. Januar 1902 an
die Cooperativa Scalpellini in Gurtnellen, einen im Handels
register nicht eingetragenen Arbeiter Verein, einen Zahlungsbefehl
für eine Forderung von 326 Fr. nebst Zinsen. Die Coopera
tiva erhob Rechtsvorschlag, allein durch Entscheid der kompe
tenten Behörde vom 20. Mai 1902 wurde der Gläubigerin
provisorisch das Recht geöffnet, woraufhin am 12. Juni das
Betreibungsamt eine Pfändung vornahm. Am 23. Juni erhoben
Giuseppe Silva und Konsorten als Mitglieder der Cooperativa
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren,
es sei die gegen den Verein angehobene Betreibung und ausge
ührte Pfändung als ungültig und nichtig aufzuheben, weil die
Schuldnerin keine juristische, noch weniger eine physische Person
sei und daher kein Recht der Persönlichkeit habe (Art. 717 O. R.).
Durch Entscheid vom 12. Juli 1902 wies die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde ab, mit der Begründung, daß die
Cooperativa den Einwand mangelnder Rechtsfähigkeit vor dem
Rechtsöffnungsrichter hätte erheben sollen und jetzt damit nicht
mehr gehört werden könne.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Giuseppe Silva und
Konsorten an das Bundesgericht, unter Aufnahme des vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Begehrens, indem sie geltend
machten, die von ihnen gegen die Betreibung erhobene Einwendung
sei öffentlich rechtlicher Natur, und könne deshalb jederzeit ange
bracht werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hält in der Vernehmlassung an
dem in dem angefochtenen Entscheid eingenommenen Standpunkt
fest und bestreitet den Rekurrenten die Legitimation zum Rekurse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Cooperativa Scalpellini, gegen welche sich die ange
fochtene Betreibung richtete, ist ein wirtschaftlicher Verein. Da er
im Handelsregister nicht eingetragen ist, steht ihm gemäß Art. 717
O. R. vom Standpunkt des eidgenössischen Rechts aus das Recht
der Persönlichkeit nicht zu; ebensowenig ist geltend gemacht oder
ersichtlich, daß die Cooperativa nach dem kantonalen Rechte des
Kantons Uri als juristische Person anerkannt wäre. Die Coope
rativa kann daher nicht als verpflichtungsfähiges Subjekt ange
sehen werden. Hieraus folgt mit Notwendigkeit, daß die gegen
dieselbe eingeleitete Betreibung unwirksam ist und als absolut
nichtig angesehen werden muß, da dieselbe sich gegen einen recht
lich nicht existenten Schuldner richtet. War aber die Betreibung
von Anfang an absolut nichtig, da eines der unerläßlichen Ele
mente fehlte, so konnte sie natürlich nicht dadurch Gültigkeit er
langen, daß der Nichtigkeitsgrund nicht sogleich bei Erlaß des
Zahlungsbefehls oder bei der Verhandlung über die Rechtsöffnung,
sondern erst nach ausgeführter Pfändung geltend gemacht wurde.
Vielmehr konnte die Einwendung jederzeit erhoben werden und
ist es sogar Pflicht der Aufsichtsbehörden, von Amtes wegen be
treibungsamtliche Verfügungen, die der rechtlichen Wirkung ent
behren und nur formale Existenz haben, aufzuheben. Unter
solchen Umständen braucht die Frage der Legitimation der Re
kurrenten zur Beschwerde und zum Rekurse nicht näher geprüft
zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die gegen die Cooperativa Scalpellini mit Zahlungsbefehl
vom 8. Januar 1902 eingeleitete Betreibung und die gegen die
selbe am 12. Juni 1902 ausgeführte Pfändung werden von Amtes
wegen aufgehoben.