Nullity of bill-execution payment order against non-subject debtor

BGE 28 I 293Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.12.1901Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Antonio Binetti challenged the cantonal supervisory decision that had annulled a payment order in bill execution against Felder Cie. The Federal Court held that the company had been deleted from the commercial register before the payment order was issued and was therefore no longer subject to bill execution. It rejected the argument that the company should still be treated as registered or that the deletion had automatically lapsed after a concordat. Because the procedure was absolutely void, the supervisory authorities were obliged to annul it ex officio; whether a timely complaint had been filed properly was immaterial. The recourse was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 39 and 40 SchKG; bill execution against a debtor not actually entered in the commercial register is inadmissible and the ensuing payment order is absolutely void. For the question whether a debtor is subject to bankruptcy or bill execution, the decisive factor is the actual register status, not a supposed duty of registration. A deletion following bankruptcy does not cease to have effect merely because a concordat is later concluded; re-entry is required before renewed bankruptcy or bill execution can be pursued. Absolute nullity must be noticed ex officio by the supervisory authorities (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen Binetti. Art der Betreibung: Wechselbetreibung? Art. 39 und 40 Sch.- u. K.-Ges. Nichtigkeit des Zahlungsbefehls auf Wechselbetreibung gegen einen dieser Betreibung nicht unterliegenden Schuldner Annullierung derselben von Amtes wegen. I. Auf Begehren des Antonio Binetti in Molfetta erließ das Betreibungsamt Sursee am 31. Dezember 1901 an Felder Cie. in Sursee einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung 1560 Fr. nebst Zinsen. Die betriebene Firma erhob Rechtsvor schlag, unter anderm deshalb, weil die Wechselbetreibung unzu lässig sei, da die betriebene Firma nicht mehr im Handelsregister stehe. Der Rechtsvorschlag wurde vom Gerichtspräsidenten von Sursee bewilligt. Die obere Instanz hob jedoch seinen Entscheid auf und wies den Gerichtspräsidenten von Sursee an, zuerst über die von Felder Cie. gegen die Art der Betreibung erhobene Beschwerde zu entscheiden. Mit Erkenntnis vom 15. April 1902 erklärte der Gerichtspräsident von Sursee (als untere Aufsichts behörde) die Beschwerde für begründet und hob die Betreibung auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger Binetti den Entscheid weiter zog, bestätigte denselben unterm 10./20. Mai
  2. Beide Instanzen gehen davon aus, daß gegen die Betrei bungsart rechtzeitig, zwar nur mündlich, Beschwerde erhoben wor den sei und daß diese geschützt werden müsse, weil die betriebene

Firma schon am 2. November 1900 im Handelsregister gelöscht worden sei. II. In einem Rekurse vom 21. Mai 1902 beantragt Antonio Binetti beim Bundesgerichte, es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Wechselbetreibung des Re kurrenten zu Kräften zu erklären. Es wird zunächst bestritten, daß rechtzeitig eine gültige Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erhoben worden sei und eventuell geltend gemacht, daß Felder Cie, durch Erhebung des Rechtsvorschlags auf die Beschwerde verzichtet hätten. Sachlich wird bemerkt: Felder Cie. seien eine Kommanditaktiengesellschaft, die ohne Eintragung im Handels register gar nicht existieren könne. Sie unterlägen der Wechsel betreibung auch aus dem Gesichtspunkte, daß sie gesetzlich einge tragen sein müßten. Dazu komme, daß die Löschung vom 2. No vember 1900 wegen Konkurses erfolgt sei, der aber durch einen Nachlaßvertrag aufgehoben worden, womit auch die Löschung dahingefallen sei; die Firma sei daher immer als eingetragen zu betrachten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz stellt fest, daß die betriebene Firma am 2. No vember 1900 im Handelsregister gelöscht worden ist, was nach Art. 39 und 40 des Betreibungsgesetzes zur Folge hatte, daß sie nur noch bis zum 2. Mai 1901 auf Konkurs betrieben werden konnte. Daß nach der Löschung eine neue Eintragung stattge funden hätte, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Er macht bloß geltend, daß sie nach der Natur der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein sollte und daß infolge des Nachlaßvertrages die im Anschlusse an ein Konkurserkenntnis erfolgte Löschung dahin gefallen sei. Es ist aber klar, daß es für die Frage, ob ein Schuldner der Konkursbetreibung unterliege, nicht darauf an kommt, ob derselbe im Handelsregister eingetragen sein sollte, son dern darauf, ob er darin eingetragen ist, und höchstens dann könnte vielleicht eine Ausnahme zugestanden werden, wenn es auf einem offenbaren Irrtum des Handelsregisterführers beruhen würde, daß die Eintragung nicht vorgenommen wurde. Ebenso unrichtig ist die Auffassung, daß infolge des wegen Abschlusses eines Nachlaßvertrages vorgenommenen Widerrufs des Konkurses die gestützt auf dessen Eröffnung erfolgte Löschung im Handels register von selbst dahinfalle; vielmehr wird eine auf diese Art gelöschte Firma erst dann wieder konkursfähig, wenn eine neue Eintragung tatsächlich stattgefunden hat. Unterlagen aber danach die Schuldner im Zeitpunkte, als der Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1901 an sie erlassen wurde, der Konkurs und somit auch der Wechselbetreibung nicht, so hatten die Aufsichtsbehörden nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den Zahlungsbefehl, der sich als absolut nichtig darstellt, aufzuheben, sobald sie auf irgend eine Art von dem gesetzwidrigen Verfahren Kenntnis er hielten. Auf die Frage, ob eine Beschwerde in gesetzlicher Form und Frist erhoben worden sei, kommt unter solchen Umständen nichts an, und es braucht deshalb hierauf nicht näher eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementbill executioncommercial registernullityex officio reviewbankruptcy eligibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether bill execution could be pursued against the debtor after deletion from the commercial register under Arts. 39 and 40 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Because the debtor was deleted from the commercial register and had not been re-entered, it was no longer subject to bill execution at the time of the payment order; the procedure was absolutely void.

Extrahierte Begründung

For whether a debtor is subject to bankruptcy or bill execution, it matters whether it is actually entered in the commercial register, not whether it ought to have been entered. A later revival after a concordat does not automatically undo a deletion; re-entry is required.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authorities had to annul the payment order ex officio despite doubts about the timeliness or formal validity of the complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once they became aware of the unlawful procedure, they had both the right and the duty to annul the absolutely void payment order ex officio.

Extrahierte Begründung

Absolute nullity may and must be noticed by the supervisory authorities of their own motion, so the existence of a properly filed complaint is irrelevant.

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