- Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen
Binetti.
Art der Betreibung: Wechselbetreibung? Art. 39 und 40 Sch.- u.
K.-Ges. Nichtigkeit des Zahlungsbefehls auf Wechselbetreibung
gegen einen dieser Betreibung nicht unterliegenden Schuldner
Annullierung derselben von Amtes wegen.
I. Auf Begehren des Antonio Binetti in Molfetta erließ das
Betreibungsamt Sursee am 31. Dezember 1901 an Felder Cie.
in Sursee einen Zahlungsbefehl auf
Wechselbetreibung
1560 Fr. nebst Zinsen. Die betriebene Firma erhob Rechtsvor
schlag, unter anderm deshalb, weil die Wechselbetreibung unzu
lässig sei, da die betriebene Firma nicht mehr im Handelsregister
stehe. Der Rechtsvorschlag wurde vom Gerichtspräsidenten von
Sursee bewilligt. Die obere Instanz hob jedoch seinen Entscheid
auf und wies den Gerichtspräsidenten von Sursee an, zuerst über
die von Felder Cie. gegen die Art der Betreibung erhobene
Beschwerde zu entscheiden. Mit Erkenntnis vom 15. April 1902
erklärte der Gerichtspräsident von Sursee (als untere Aufsichts
behörde) die Beschwerde für begründet und hob die Betreibung
auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger Binetti
den Entscheid weiter zog, bestätigte denselben unterm 10./20. Mai
- Beide Instanzen gehen davon aus, daß gegen die Betrei
bungsart rechtzeitig, zwar nur mündlich, Beschwerde erhoben wor
den sei und daß diese geschützt werden müsse, weil die betriebene
Firma schon am 2. November 1900 im Handelsregister gelöscht
worden sei.
II. In einem Rekurse vom 21. Mai 1902 beantragt Antonio
Binetti beim Bundesgerichte, es sei der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Wechselbetreibung des Re
kurrenten zu Kräften zu erklären. Es wird zunächst bestritten,
daß rechtzeitig eine gültige Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl
erhoben worden sei und eventuell geltend gemacht, daß Felder
Cie, durch Erhebung des Rechtsvorschlags auf die Beschwerde
verzichtet hätten. Sachlich wird bemerkt: Felder Cie. seien
eine Kommanditaktiengesellschaft, die ohne Eintragung im Handels
register gar nicht existieren könne. Sie unterlägen der Wechsel
betreibung auch aus dem Gesichtspunkte, daß sie gesetzlich einge
tragen sein müßten. Dazu komme, daß die Löschung vom 2. No
vember 1900 wegen Konkurses erfolgt sei, der aber durch einen
Nachlaßvertrag aufgehoben worden, womit auch die Löschung
dahingefallen sei; die Firma sei daher immer als eingetragen zu
betrachten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz stellt fest, daß die betriebene Firma am 2. No
vember 1900 im Handelsregister gelöscht worden ist, was nach
Art. 39 und 40 des Betreibungsgesetzes zur Folge hatte, daß sie
nur noch bis zum 2. Mai 1901 auf Konkurs betrieben werden
konnte. Daß nach der Löschung eine neue Eintragung stattge
funden hätte, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Er macht bloß
geltend, daß sie nach der Natur der Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen sein sollte und daß infolge des Nachlaßvertrages die
im Anschlusse an ein Konkurserkenntnis erfolgte Löschung dahin
gefallen sei. Es ist aber klar, daß es für die Frage, ob ein
Schuldner der Konkursbetreibung unterliege, nicht darauf an
kommt, ob derselbe im Handelsregister eingetragen sein sollte, son
dern darauf, ob er darin eingetragen ist, und höchstens dann
könnte vielleicht eine Ausnahme zugestanden werden, wenn es
auf einem offenbaren Irrtum des Handelsregisterführers beruhen
würde, daß die Eintragung nicht vorgenommen wurde. Ebenso
unrichtig ist die Auffassung, daß infolge des wegen Abschlusses
eines Nachlaßvertrages vorgenommenen Widerrufs des Konkurses
die gestützt auf dessen Eröffnung erfolgte Löschung im Handels
register von selbst dahinfalle; vielmehr wird eine auf diese Art
gelöschte Firma erst dann wieder konkursfähig, wenn eine neue
Eintragung tatsächlich stattgefunden hat. Unterlagen aber danach
die Schuldner im Zeitpunkte, als der Zahlungsbefehl vom 31.
Dezember 1901 an sie erlassen wurde, der Konkurs und somit
auch der Wechselbetreibung nicht, so hatten die Aufsichtsbehörden
nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den Zahlungsbefehl,
der sich als absolut nichtig darstellt, aufzuheben, sobald sie auf
irgend eine Art von dem gesetzwidrigen Verfahren Kenntnis er
hielten. Auf die Frage, ob eine Beschwerde in gesetzlicher Form
und Frist erhoben worden sei, kommt unter solchen Umständen
nichts an, und es braucht deshalb hierauf nicht näher eingetreten
zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.