Art. 5 Ziff. 1 B.-Ges. betr. persönliche Handlungsfähigkeit; § 12 luzernisches Vormundschaftsgesetz; Voraussetzungen der Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch Beistandschaft. Auch die bloße Minderung der Handlungsfähigkeit darf nur innerhalb der durch Bundesrecht gezogenen Schranken angeordnet werden. Prozessieren und daraus erwachsende Kosten genügen für sich allein nicht als Verschwendung oder leichtfertige Geschäftsführung; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Vermögensverwaltung, die nach ihrer Art die Gefahr künftigen Notstandes begründet. Fehlt es an einer allgemeinen Neigung zum Prozesse und steht das Vorgehen in engem Zusammenhang mit einem sachlich veranlassten Streit, so ist der Tatbestand der Beistandschaft nicht erstellt (Erw. 1–2).
Rickenbach, es sei Witwe Frank unter Vogtschaft gestellt und ihr als Vogt ihr Schwager Andreas Frank beigeordnet. Dieselbe, wurde zur Begründung dieses Beschlusses geltend gemacht, habe in Anwandlung von Verfolgungswahn und unter Einbildung von vermeintlich zugefügten Schäden gegen Wolf wiederholt un begründete Anzeigen und Klagen eingereicht, die große Kosten verursacht hätten; sie habe ferner ohne irgend welche Berechtigung die Pacht der betreffenden Liegenschaft mitten in der Pachtzeit neu ausgeschrieben; jeder unbefangene Beamte und Bürger müsse so zu der Überzeugung gelangen, daß Frau Frank entweder von grenzenloser Bosheit und Verleumdungssucht beherrscht oder aber ihr Nervensystem zerrüttet und ihr geistiges Urteilsvermögen um nachtet sei. C. Gegen diese Verfügung rekurierte Frau Frank an den Re gierungsrat des Kantons Luzern, mit dem Begehren die Vogt schaft gänzlich aufzuheben, eventuell sie in Beistandschaft umzu wandeln. Der Regierungsrat ließ sich vom Amtsgehilfen von Sursee in der Angelegenheit ein Gutachten erstatten, das sich wie folgt ausspricht: Wenn auch Pächter Wolf laut der Motivierung der gericht lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft etwelche Veranlassung gegeben haben mag zu den Prozessen, so ist doch keineswegs zu verkennen, daß Rekurrentin persönlich an der fixen Idee leidet, der Pächter schwäche die Pachtliegenschaft und schädige so deren Eigentümer. Auf diese fixe Idee sind die unheilvollen Prozesse der Rekurrentin zurückzuführen. Im Zusam menhange mit derselben zeigt sich ein etwas krankhafter Zug in der Geistestätigkeit der Rekurrentin, welcher deren Urteilsvermögen einigermaßen als getrübt erscheinen läßt, ohne daß geradezu ein geistiges Gebrechen zu konstatieren wäre. Aber dieser leidige Charakterzug, der der Rekurrentin innewohnende Argwohn, zeiti gen Handlungen, die in weitern Wiederholungen doch verhängnis voll und verderblich für den Vermögensbestand der Rekurrentin wirken müßten. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit scheint daher angezeigt zu sein und im Interesse der Rekurrentin selbst zu liegen. D. Gestützt auf dieses Gutachten und die sub A erwähnten tatsächlichen Feststellungen wandelte der Regierungsrat mit Erkennt nis vom 16. November 1901 die Bevogtigung der Rekurrentin in Beistandschaft um. Dabei stützte er sich auf folgende Gründe: Die Bevormundung in der Form der Bevogtigung nach 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes erscheine allerdings nicht als rechts beständig, weil die Vorinstanz unbestrittenermaßen das in 15 genannten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren bei Entmündigung wegen geistiger Gebrechen unbeachtet gelassen habe. Dagegen sei nach der Aktenlage im Sinne der 3 litt. d und 12 des Ge setzes vorzugehen, wonach eine Person verbeiständet werden müsse, von welcher in Beziehung auf die Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen bekannt sind, die noch nicht die Bevogtigung hinlänglich begründen, deren Wiederholung aber dieselbe herbei führen müßte. E. Gegen dieses Erkenntnis ergriff Witwe Frank rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es in dem Sinne aufzuheben, daß sie nicht bloß von der Bevog tigung, sondern auch von der Beistandschaft frei und als voll ständig handlungsfähig erklärt werde. Dabei machte sie im wesent lichen noch geltend: den Infurienprozeß gegen Wolf habe dieser und nicht sie angehoben, und der Strafprozeß sei von ihr ange hoben worden, weil sie nach luzernischem Rechte nur auf diesem Wege zum Wahrheitsbeweise für ihre gegen Wolf erhobenen Rügen (Vorwurf des Diebstahls) habe zugelassen werden können. Wenn ihr auch dieser Beweis nicht völlig gelungen und die Strafuntersuchung gegen Wolf eingestellt worden sei, so habe doch das Gericht dem Angeklagten Wolf keine Entschädigung zu gesprochen, und zwar deshalb nicht, weil er durch seine verdäch tige und unordentliche Handlungsweise die Strafuntersuchung ver anlaßt habe. Die Nichtbeibringung eines stringenten Beweises im Strafprozesse habe natürlich für die Rekurrentin auch auf den Injurienhandel ungünstig einwirken müssen. Immerhin sei Wolf auch hier mit seiner Entschädigungsforderung, die für ihn die Hauptrolle gespielt habe, rundweg abgewiesen worden. Es werde noch beigefügt, daß Rekurrentin eine sehr sparsame und haushäl terische Frau sei, die wie aus einem zu den Akten gelegten Hausbuche hervorgehe über alle ihre Einnahmen und Aus
gaben genau Rechnung führe. Bei dieser Sachlage erscheine 3 litt. d des Vormundschaftsgesetzes auf die Rekurrentin nicht als anwendbar und verstoße ihre Verbeiständung gegen das Bundes gesetz betr. die persönliche Handlungsfähigkeit und gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. F. Der Regierungsrat des Kantons Luzern läßt auf Abwei sung des Rekurses antragen, indem er sich auf den Inhalt seines Entscheides und des Gutachtens des Amtsgehilfen beruft, ohne dabei die tatsächlichen Ausführungen der Rekursschrift als unzu treffend zu bestreiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lassung auf die Sache genötigt war. Und wenn sie anderseits nachher als Klägerin im Strafprozesse auftrat, so scheint dies eben, wie erwähnt, lediglich zum Zwecke geschehen zu sein, um durch Erbringung des Wahrheitsbeweises sich der gegen sie erhobenen Injurienklage widersetzen zu können. Noch zu beachten ist dabei, daß in dem Gutachten des Amtsgehilfen von Sursee, auf welches das angefochtene Erkenntnis sich stützt, selbst erklärt wird, der Pächter Wolf müsse laut der Motivierung der ergangenen gericht lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft etwelche Veranlassung zu den Prozessen gegeben haben, und daß auch die Vorinstanz die tatsächlichen Angaben in der Rekurs schrift, mit welchen die Rekurrentin ihr Vorgehen rechtfertigt nicht als unrichtig bestreitet und der Rekurrentin namentlich die Eigenschaft der Sparsamkeit und richtiger Rechnungsführung ticht abspricht. Nach alledem läßt sich aber unmöglich sagen, es ei für die verfügte Beschränkung der Rekurrentin in der Hand lungsfähigkeit genügend Grund vorhanden, um so weniger als ihre Handlungsweise offenbar wesentlich dem berechtigten Gefühle entsprang, die Interessen ihrer Kinder als Eigentümer der frag lichen Pachtliegenschaft bestmöglichst wahren zu sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das angefochtene Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 16. November 1901 aufgehoben.