Art. 294 OR; landlord’s lien and third-party ownership claims; the landlord’s retention right may, within statutory limits, extend to property owned by third persons. A failure to contest a third party’s ownership claim in the enforcement proceedings does not, without more, constitute a forfeiture of the retention right, since the debtor/third-party claim procedure is not an official summons to assert the lien. Where the third-party claim is not maintained against the lien, the allocation of realization proceeds to the landlord remains permissible (consid. 1).
hältlich der Vindikationsansprüche zu streichen. Darauf verfügte das Betreibungsamt, es sei der fragliche Verwertungserlös (den Müller inzwischen dem Amte wieder zur Verfügung gestellt hatte) dem Kläusli zuzuteilen. II. Hierüber erhob Müller Beschwerde und es erkannte die untere Aufsichtsbehörde auf Zuteilung der Summe an den Be schwerdeführer, weil Kläusli bei der Retentionsaufnahme das Eigentum Altherrs nicht bestritten habe. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Kläusli rekurrierte, hob dieses Erkenntnis auf und bestätigte die Verfügung des Be treibungsamtes auf Zuweisung des Betrages an Kläusli. Ihrem Entscheid vorgängig vernahm sie den Sattler Altherr als Zeugen, wobei dieser deponierte: er habe anläßlich des Reten tionsvollzuges vom 8. Oktober seine Eigentumsansprache nicht mehr wiederholen wollen und auch nicht mehr wiederholt, da er zum größeren Teil von Grimm bezahlt worden sei. In rechtlicher Beziehung stellt der oberinstanzliche Entscheid hauptsächlich darauf ab, daß der Drittanspruch Altherrs sowohl für die Pfändung als für die Retention beseitigt sei, das Recht des Retentionsgläubigers Kläusli aber demjenigen des Pfändungs gläubigers Müller vorgehen müsse. IV. Müller ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung des Entscheides der obern und Bestätigung desjenigen der untern kanionalen Auf sichtsbehörde. Zur Begründung stellt er neuerdings im wesent lichen darauf ab, daß Kläusli infolge seiner Unterlassung, auf die betreibungsamtliche Fristansetzung betreffend den Anspruch Altherrs Bestreitung zu erheben, seine Ansprüche auf den fraglichen Erlös verwirkt habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Retentionsrecht des Vermieters erstreckt sich innert den Schranken des Art. 294 des Obligationenrechtes auch auf fremdes Eigentum. Sollte also darin, daß der Vermieter Kläusli es unterließ, der Aufforderung des Betreibungsbeamten zur Bestreitung des in der Retentionsurkunde vorgemerkten Eigentums rechtes des Altherr Folge zu geben, eine Aner kennung dieses Rechtes zu finden sein, so läge darin doch noch keine Verwirkung des von Kläusli beanspruchten Retentions rechtes. Zur Geltendmachung dieses Rechtes ist Kläusli amtlich nicht aufgefordert worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Alt herr dasselbe je bestritten hätte. Gegenteils scheint dieser nach vorinstanzlicher Feststellung sogar auf seine Eigentumsansprüche dem Retentionsgläubiger gegenüber Verzicht geleistet zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.