Landlord’s lien survives third-party ownership claim

BGE 28 I 283Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I07.12.1901Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Müller challenged the allocation of sale proceeds from two seized coach harnesses to landlord Kläusli. He argued that Kläusli had forfeited his claim by not contesting Altherr’s ownership assertion in the retention record. The Federal Supreme Court held that the landlord’s lien may extend, within Art. 294 OR, to third-party property and that failure to contest the ownership claim did not amount to a waiver or forfeiture of the retention right. The recourse was therefore dismissed and the allocation to Kläusli confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 294 OR; landlord’s lien and third-party ownership claims; the landlord’s retention right may, within statutory limits, extend to property owned by third persons. A failure to contest a third party’s ownership claim in the enforcement proceedings does not, without more, constitute a forfeiture of the retention right, since the debtor/third-party claim procedure is not an official summons to assert the lien. Where the third-party claim is not maintained against the lien, the allocation of realization proceeds to the landlord remains permissible (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 16. September 1902 in Sachen Müller. Pfändung: Retentionsrecht des Vermieters. Verhältnis zum Eigen tum von Drittpersonen. I. Am 2. August 1901 ließ der Rekurrent Müller durch das Betreibungsamt Zürich III bei seinem Schuldner Benedikt Grimm eine Pfändung vornehmen, wobei das Amt an den gepfändeten Objekten ein Retentionsrecht des Vermieters, Fuhrhalter Kläusli, für Mietzins und bezüglich zweier gepfändeter Chaisengeschirre einen Eigentumsanspruch des Sattlers Altherr vormerkte. Müller bestritt den Anspruch Altherrs, welcher dann Klage einleitete, auf die indessen der Einzelrichter laut Beschluß vom 28. August 1901 wegen Verspätung nicht eintrat. Auf Begehren Müllers gelangten die beiden Chaisengeschirre am 11. Oktober 1901 zur Verwertung; sie ergaben einen Erlös von 96 Fr. Schon vor der Verwertung, nämlich am 8. Oktober, hatte Kläusli für eine Mietzinsforderung bei Grimm eine Retentions urkunde aufnehmen lassen. Darin figurierten ebenfalls die beiden Chaisengeschirre und war als Ansprecher derselben wiederum Sattler Altherr vorgemerkt mit der Aufforderung an den Reten tionsgläubiger, den Anspruch innert 10 Tagen zu bestreiten, was Kläusli zugestandenermaßen unterließ. Nach der Verwertung vom 11. Oktober 1901 setzte das Be treibungsamt dem Rekurrenten Müller eine Frist an zur Bestrei tung des Retentionsrechtes Kläuslis. Auf die Bestreitung Müllers hin hob Kläusli rechtzeitig Klage an, welche der Einzelrichter mit Urteil vom 7. Dezember 1901 guthieß für den am 1. Ok tober verfallenen Zins, aber vorbehältlich der Vindikationsan sprüche. Alsdann teilte das Betreibungsamt den Erlös der beiden Geschirre dem Müller zu und stellte ihm für den Rest seiner Forderung den Verlustschein aus. Mit Verfügung vom 10. April 1902 ordnete der Einzelrichter einem von Kläusli gestellten Erläuterungsbegehren Folge gebend, an, im Entscheide vom 7. Dezember 1901 die Worte vorbe

hältlich der Vindikationsansprüche zu streichen. Darauf verfügte das Betreibungsamt, es sei der fragliche Verwertungserlös (den Müller inzwischen dem Amte wieder zur Verfügung gestellt hatte) dem Kläusli zuzuteilen. II. Hierüber erhob Müller Beschwerde und es erkannte die untere Aufsichtsbehörde auf Zuteilung der Summe an den Be schwerdeführer, weil Kläusli bei der Retentionsaufnahme das Eigentum Altherrs nicht bestritten habe. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Kläusli rekurrierte, hob dieses Erkenntnis auf und bestätigte die Verfügung des Be treibungsamtes auf Zuweisung des Betrages an Kläusli. Ihrem Entscheid vorgängig vernahm sie den Sattler Altherr als Zeugen, wobei dieser deponierte: er habe anläßlich des Reten tionsvollzuges vom 8. Oktober seine Eigentumsansprache nicht mehr wiederholen wollen und auch nicht mehr wiederholt, da er zum größeren Teil von Grimm bezahlt worden sei. In rechtlicher Beziehung stellt der oberinstanzliche Entscheid hauptsächlich darauf ab, daß der Drittanspruch Altherrs sowohl für die Pfändung als für die Retention beseitigt sei, das Recht des Retentionsgläubigers Kläusli aber demjenigen des Pfändungs gläubigers Müller vorgehen müsse. IV. Müller ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung des Entscheides der obern und Bestätigung desjenigen der untern kanionalen Auf sichtsbehörde. Zur Begründung stellt er neuerdings im wesent lichen darauf ab, daß Kläusli infolge seiner Unterlassung, auf die betreibungsamtliche Fristansetzung betreffend den Anspruch Altherrs Bestreitung zu erheben, seine Ansprüche auf den fraglichen Erlös verwirkt habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Retentionsrecht des Vermieters erstreckt sich innert den Schranken des Art. 294 des Obligationenrechtes auch auf fremdes Eigentum. Sollte also darin, daß der Vermieter Kläusli es unterließ, der Aufforderung des Betreibungsbeamten zur Bestreitung des in der Retentionsurkunde vorgemerkten Eigentums rechtes des Altherr Folge zu geben, eine Aner kennung dieses Rechtes zu finden sein, so läge darin doch noch keine Verwirkung des von Kläusli beanspruchten Retentions rechtes. Zur Geltendmachung dieses Rechtes ist Kläusli amtlich nicht aufgefordert worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Alt herr dasselbe je bestritten hätte. Gegenteils scheint dieser nach vorinstanzlicher Feststellung sogar auf seine Eigentumsansprüche dem Retentionsgläubiger gegenüber Verzicht geleistet zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementretention rightlandlord lienthird-party ownershipsale proceedsprioritywaiverforfeiture

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the landlord lost the asserted retention right by failing to contest the third party’s ownership claim within the enforcement procedure.

Extrahierter Entscheid

No forfeiture occurred; the landlord’s failure to contest the third-party claim did not extinguish the retention right.

Extrahierte Begründung

The retention right can extend, within Art. 294 OR, even to property owned by third parties. Non-contestation of the third-party ownership claim may amount to recognition of that claim, but it is not an official summons to enforce the landlord’s retention right, and thus does not cause forfeiture.

Kernrechtsfrage

Whether the proceeds from the sale of the two coach harnesses had to be allocated to the landlord or the seizing creditor.

Extrahierter Entscheid

The proceeds were rightly allocated to the landlord Kläusli.

Extrahierte Begründung

Because the third-party claim did not bar the retention right and the third party had not effectively maintained an ownership challenge against the retention right, the landlord’s priority over the sale proceeds remained intact.

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