Art. 110 ff. and Art. 148 SchKG; attachment groups and ranking of creditors: each attachment group forms a separate community of creditors, and its liquidation proceeds independently of other groups. Creditors of a later group, even where the same assets are subject to a subsequent attachment, have only a claim to any surplus remaining after satisfaction of the earlier group. They are not entitled to contest, as against the earlier group, the existence or amount of claims admitted there; in particular, an admission in the earlier group cannot be displaced by a later judgment rendered in proceedings concerning participation in the later group. A right of objection under Art. 148 SchKG belongs only to creditors of the same group. The enforcement authorities lack any statutory basis to retain dividends or to institute a provocation procedure in favor of later-group creditors.
Betrage von 625 Fr. zustehe; das Betreibungsamt dürfe ihr nur das hierauf entfallende Betreffnis zuteilen, und was ihr mehr zugewiesen werden wolle, falle der bestreitenden Gläubigerin, Firma Koch, zu. Abgesehen davon, ob diese Argumentation schlüssig sei, kann jedoch der Ausgangspunkt derselben nicht als richtig aner kannt werden: Die Anschlußpfändung, wie sie in den Art. 110 ff. des Betreibungsgesetzes geordnet ist, begründet eine der Ge meinschaft der Konkursgläubiger ähnliche Gemeinschaft der Grup pengläubiger, welche namentlich durch die Gemeinsamkeit der, gleichsam die Aktivmasse bildenden Pfändungsobjekte hergestellt wird. Jede Gruppe bildet für sich eine besondere derartige Ge meinschaft. Die Bildung der einzelnen Gruppen geht selbständig vor sich, und die Liquidation der einen erfolgt unabhängig von derjenigen der andern. Dies trifft grundsätzlich auch da zu, wo für eine nachfolgende Gruppe ganz oder teilweise die nämlichen Gegenstände gepfändet werden, wie für eine vorhergehende. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle zu sagen sei, daß die durch die Pfändung begründeten Rechte der Gläubiger der zweiten Gruppe die Pfändungsobjekte selbst erfassen oder ob man es nur mit einer Pfändung des Mehrwertes zu tun habe. Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 110 Abs. 3: Bereits ge pfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur soweit, als der Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorhergehende Pfändung stattgefunden hat, auszu richten sein wird, löst die Frage nicht; ebensowenig Art. 117 Abs. 1, wo bestimmt ist, daß Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäß Art. 110 Abs. 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, gleichfalls deren Verwertung verlangen können. Ob man dieser oder jener Auffassung den Vorzug gebe, so steht fest, daß, soweit die Pfändung den Gläubigern das Recht verschafft, sich aus den Pfändungsobjekten Befriedigung zu verschaffen, dieses Recht bei den Gläubigern der zweiten Gruppe lediglich auf den Mehrerlös geht, der sich ergibt, nachdem die erstpfändenden Gläubiger aus gewiesen sind. Gewiß nun haben in einem solchen Falle die Gläubiger der nachfolgenden Gruppe ein Interesse daran, wie die erste Gruppe gebildet und liquidiert wird, insbesondere auch daran, wer in derselben als Gläubiger zugelassen wird und in welchem Betrage. Ob dieses Interesse erfordere, den Gläubigern der nach folgenden Gruppe das Recht zu geben, sich in die Art der Bil dung und das Verfahren bei der Liquidation der ersten Gruppe direkt, gegebenen Falles mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehör den einzumischen, braucht heute nicht geprüft zu werden. Jeden falls muß die weitere Folgerung, die die Firma Koch aus dem Vorhandensein eines solchen Interresses zieht, daß nämlich die Gläubiger der zweiten Gruppe berechtigt sein müssen, die For derungen der Gläubiger der ersten Gruppe nach Bestand und Betrag gerichtlich anzufechten, vom Standpunkte des Betreibungs rechtes aus abgelehnt werden. Das formale Moment der Prio rität der Betreibungen und der Pfändung verschafft den Gläu bigern der ersten Gruppe nach dem System des Gesetzes eine bevorzugte Rechtsstellung gegenüber den nachpfändenden Gläubigern, die sich zwar einerseits nur auf die betreibungsrecht liche Exekution der Forderungen in die gepfändeten Gegenstände bezieht, aus der sie zu verdrängen aber anderseits das Gesetz den Gläubigern der zweiten Gruppe ein anderes Mittel, als das der Anfechtungsklage (Art. 285 des Betreibungsgesetzes) nicht gibt. Die Forderungen der einzelnen Gläubiger unterliegen im Pfän dungsverfahren an sich weder dem Bestand noch dem Betrage nach einer Prüfung der Mitgläubiger. Die Nichtbestreitung seitens des Schuldners, bezw. die Rechtsöffnung und die gerichtliche An erkennung diesem gegenüber bewirken ohne weiteres, daß dieselben im anerkannten Betrage zur Pfändung zugelassen werden müssen. Nur dann, wenn der Erlös der Pfändungsobjekte zur Deckung der sämtlichen an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger nicht hinreicht, ist nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes ein Kolloka tionsplan aufzustellen, gegenüber dem auch den Gläubigern ein Einspruchsrecht eingeräumt ist und zwar, wie das Bundesgericht ausgesprochen hat, auch hinsichtlich des Bestandes und Betrages der Forderungen. Allein die Selbständigkeit der Pfändungs gruppen bringt es mit sich, daß die Kollokation für jede Gruppe selbständig erfolgen muß; es kann ja eintreten, daß für eine Gruppe ein Kollokationsplan überhaupt nicht erforderlich ist, dann, wenn der Erlös der Pfänder zur Deckung sämtlicher daran belei ligten Gläubiger hinreicht. Ein Recht zur Einsprache gegen einen
Kollokationsplan im Sinne von Art. 148 Abs. 1 des Betrei bungsgesetzes mit Bezug auf den Bestand und den Betrag der darin erscheinenden Forderungen kann daher nur den Gläubigern der nämlichen Gruppe zuerkannt werden, und zwar auch dann, wenn für die nachfolgende Gruppe die nämlichen Gegenstände bezw. der Mehrerlös aus denselben gepfändet ist, wie für die vor angehende (vgl. Betreibungs und Konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, Nr. 25 ). Dies gilt aber selbstverständlich auch für solche Forderungen, für welche Anschlußpfändung nach Art. 111 des Betreibungsgesetzes erwirkt worden ist, speziell für die Frauen gutsforderung. Hier ist allerdings nach ausdrücklicher Gesetzes vorschrift den Gläubigern ein Einspracherecht von vornherein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Kollokationsplan zu erstellen ist oder nicht, eingeräumt. Allein durch das Avisierungs , eventuell das daran sich anschließende Prozeßverfahren wird, wenigstens wenn der Schuldner selbst dabei nicht beteiligt ist, keineswegs der Bestand und Betrag der Forderungen in rechtskräftiger Weise fest gestellt, sondern es handelt sich nur darum, ob und in welchem Umfange die Forderungen zur Pfändung und zur Liquidation der Pfändungsobjekte zuzulassen seien. Wenn daher eine derartige For derung unangefochten in einer Gruppe Anschluß erhalten hat, so ist damit einerseits bloß festgestellt, daß sie rang und verhältnis mäßig an der Pfändung und der Verwertung teilnehme, anderseits kann ihr Bestand und Betrag von den Gläubigern einer nach folgenden Gruppe, die nur auf den Überschuß des Erlöses der Pfändungsobjekte der ersten Anspruch haben, nicht mehr ange fochten werden. So war denn auch im vorliegenden Falle Frau Kratzer, da ihre Forderung von den Gläubigern der ersten Gruppe nicht bestritten worden war, in dieser Gruppe mit ihrer ganzen Forderung einzustellen und dafür anzuweisen, und den Gläubigern der nachfolgenden Gruppe stand an sich ein Recht, diese Einstellung und Anweisung anzufechten, nicht zu. Allerdings hatte nun Frau Kratzer ihre Forderung auch bei der zweiten Gruppe, für die die nämlichen Gegenstände gepfändet waren, zum Anschluß ange meldet, und die Firma der Frau Koch hat, nachdem sie die For derung bestritten, ein gerichtliches Urteil erwirkt, durch das die Forderung nur ungefähr zur Hälfte anerkannt wurde. Dadurch konnte aber nicht bewirkt werden, daß die Forderung auch in der ersten Gruppe nur zu dem reduzierten Betrage aufzunehmen und zuzulassen war. Hätte Frau Kratzer bei der zweiten Pfändung den Anschluß nicht erklärt, so wäre der Firma Koch überhaupt die Möglichkeit benommen gewesen, ihre Forderung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 und 3 zu bestreiten, und eine Einmischung in die Liquidation der ersten Gruppe wäre von vornherein aus geschlossen gewesen. Überdies ist grundsätzlich zu beachten: Der Etat der Forderungen der ersten Gruppe wurde dadurch nicht berührt, daß die Forderung der Frau Kratzer infolge der Be streitung eines Gläubigers der zweiten Gruppe nur in einem reduzierten Betrage zugelassen wurde; denn dieser Streit betraf an sich nur das Recht der Teilnahme an der zweiten Pfändung. edenfalls sind die Betreibungsorgane nicht berechtigt, von sich aus und ohne weiteres die Zuteilung des Liquidationsergebnisses anders vorzunehmen, als nach Mitgabe jenes Etats, in dem Frau Kratzer nach wie vor mit dem vollen Betrage von 1375 Fr. erscheint. Die Firma Koch verlangt übrigens selbst nicht, daß die Forderung der Frau Kratzer in der ersten Gruppe herabgesetzt werde, sondern sie erhebt den Anspruch, daß die auf den aber kannten Betrag der Forderung entfallende Dividende ihr, statt der Frau Kratzer, ausgerichtet werde. Das Urteil selbst enthält aber eine derartige Disposition nicht, und aus dem Wesen und Zweck des zwischen Frau Kratzer und der Firma Koch geführten Rechts streites folgt die Begründetheit eines solchen Verlangens keines wegs. Auch die Vorinstanz mißt dem Urteil, das zwischen Frau Kratzer und der Firma Koch ergangen ist, nicht eine so weit gehende Bedeutung bei. Dagegen will sie der letztern das Recht wahren, durch besondere, neue Klage die Rechtsstellung, die Frau Kratzer in der ersten Gruppe erlangt hat, bezw. das ihr dort zu stehende Pfändungspfandrecht gerichtlich anzufechten, und sie weist das Betreibungsamt an, den Betrag, der der Frau Kratzer hier zufiele, zurückzuhalten, indem sie gleichzeitig der Firma Koch Frist zur Anhebung einer Klage auf Annullierung bezw. Reduktion der von Frau Kratzer in der ersten Gruppe geltend gemachten
Weibergutsforderung setzt. Die Vorinstanz bezeichnet diese Klage als Feststellungsklage, und sie leitet ihre Zulässigkeit daraus ab, daß die Rechtsstellung der Gläubiger einer ersten gegenüber den jenigen einer nachfolgenden Gruppe, für welche die gleichen Gegen stände gepfändet wurden, die gleiche sei, wie die eines vorgehenden Pfandgläubigers gegenüber einem nachfolgenden, was dazu führe, daß in analoger Anwendung von Art. 109 des Betreibungsge setzes den Gläubigern der zweiten Gruppe eine Klage auf An fechtung der in einer vorangehenden Gruppe zugelassenen Forde rungen zuzuerkennen sei, wie dies unter ähnlichen Verhältnissen die frühere zürcherische Praxis getan habe. Selbst wenn man aber diesen Ausführungen beipflichten wollte, so fehlt für die Anordnung, daß das Betreibungsamt vorläufig die Auszahlung der in der ersten Gruppe auf die Forderung der Frau Kratzer fallenden Dividende zu unterlassen habe, und für die Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung an die Firma Koch im Gesetze jeglicher Anhaltspunkt. Diese Verfügungen können daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus unter keinen Umständen aufrecht erhalten werden. Wenn überhaupt ein Klagrecht der Firma Koch im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz besteht, so fehlt für die Betreibungsorgane die positive Grundlage, um ein Provokationsverfahren einzuleiten, und es hätten dieselben jeden falls erst dann auf jenen Anspruch Rücksicht zu nehmen, wenn die Firma Koch ihn von sich aus gerichtlich geltend machen und der Richter verfügen würde, daß die Dividende zurückzubehalten sei, wobei immer noch die Frage offen bliebe, ob die Betreibungs organe an eine solche Verfügung gebunden wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Beschwerde der Firma Koch als unbegründet abgewiesen.