- Entscheid vom 14. Juli 1902 in Sachen Kratzer.
Verteilung im Pfändungsverfahren. Anschlusspfändung u. Gruppen
pfändung. Art. 110 ff. Sch.- u. Konk.-Ges. Verhältnis verschiedener
Gläubigergruppen zu einander. Unabhängigkeit der Liquidation
der einzelnen Gruppen von einander. Eine Anfechtung der Forde
rungen der Gläubiger einer früheren Gruppe nach Bestand und
selbst durch die Gläubiger einer späteren Gruppe ist unzulässig.
Kollokationsplan nach Art. 148 leg. cit.
I. Gegen I. Kratzer in Zürich erlangten verschiedene Gläubi
ger in Gruppe Nr. 1394 Pfändung. An diese schloß sich die
Ehefrau des Schuldners, Barbara Kratzer, für eine Weiberguts
forderung von 1375 Fr., die von den Gläubigern der genannten
Gruppe nicht bestritten wurde, an. Die nämlichen Gegenstände
wurden für eine nachfolgende Gruppe Nr. 1412 gepfändet, in der
die Eisengießerei M. Koch als Gläubigerin beteiligt ist. Frau
Kratzer meldete auch hier ihre Weibergutsforderung zum Anschluß
an und wurde zugelassen. Die Firma M. Koch bestritt die For
derung, und auf Klage der Frau Kratzer wurde dieselbe gerichtlich
nur in einem Betrage von 625 Fr. beschützt. In der ersten
Gruppe ließ das Betreibungsamt Zürich IV trotzdem die Forderung
der Frau Kratzer im Betrage von 1375 Fr. stehen, und sie
wäre danach hier für die privilegierte Hälfte ganz, für den Rest
zum Teil, nämlich für 306 Fr. 50 Cts. gedeckt worden. Die
Firma Koch erhob gegen diese Anweisung Beschwerde bei der
untern Aufsichtsbehörde; sie machte gestützt auf das Urteil, das
sie im Prozesse gegen Frau Kratzer erwirkt hatte, geltend, es
hätten der letztern nur die privilegierte Hälfte von 625 Fr., d. h.
312 Fr. 50 Cts. und für die zweite Hälfte von 312 Fr. 50 Cts.
der entsprechende Betrag, nämlich 139 Fr. 40 Cts., zusammen
451 Fr. 90 Cts. zugewiesen werden sollen; auf den Mehr
betrag von 542 Fr. 10 Cts. habe sie, die Beschwerdeführerin,
Anspruch. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Begehren,
und mit Entscheid vom 19. November 1901 wies die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Firma Koch zog diesen
Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, mit dem An
Zürichtrag, es sei derselbe aufzuheben und das Betreibungsamt
IV anzuweisen, ihr, der Firma Koch, den Betrag, der in den
Betreibungen gegen J. Kratzer seiner Ehefrau Barbara Kratzer
zugeteilt worden war, auszubezahlen. Die kantonale Aufsichtsbe
hörde erkannte unterm 1. Februar 1902:
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen, und das Betrei
bungsamt Zürich IV angewiesen, den der Rekursgegnerin in der
Gruppe 1394 zugeteilten Betrag bis nach gerichtlicher Erledi
gung des Streites zurückzubehalten.
- Der Rekurrentin wird eine Frist von acht Tagen, von der
Mitteilung an gerechnet, angesetzt, um im ordentlichen Prozeß
verfahren beim Friedensrichter die Klage auf Annullierung bezw.
Reduktion der von der Rekursgegnerin in der Gruppe 1394
geltend gemachten Weibergutsforderung zu erheben und innert
drei Wochen, von der Mitteilung des heutigen Beschlusses an
gerechnet, diese Klage beim Gericht einzuleiten, unter der An
drohung, daß im Unterlassungsfalle der sub 1 genannte Betrag
der Rekursgegnerin verabfolgt würde. Der Rekurrentin wird
aufgegeben, die Belege für die Einhaltung genannter Fristen
dem Betreibungsamt Zürich IV vorzuweisen unter der näm
lichen Androhung. Im übrigen wird die Beschwerde abge
wiesen.
- Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Kratzer den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt, es sei derselbe aufzu
heben und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Firma M. Koch stellte sich in ihrer Eingabe an die kan
tonale Aufsichtsbehörde auf den Standpunkt, daß die Gläubiger
einer zweiten Gruppe, für welche die gleichen Gegenstände ge
pfändet sind, wie für eine erste Gruppe, berechtigt sein müssen,
auf die Art der Liquidation dieser Gruppe, sowie darauf einzu
wirken, welche Forderungen darin zuzulassen seien und in welchem
Betrage, denn hievon hange der Umfang ihrer eigenen, durch die
Pfändung erworbenen Rechte ab; vorliegend sei gerichtlich festge
stellt, daß der Frau Kratzer eine Weibergutsforderung bloß im
Betrage von 625 Fr. zustehe; das Betreibungsamt dürfe ihr nur
das hierauf entfallende Betreffnis zuteilen, und was ihr mehr
zugewiesen werden wolle, falle der bestreitenden Gläubigerin, Firma
Koch, zu. Abgesehen davon, ob diese Argumentation schlüssig sei,
kann jedoch der Ausgangspunkt derselben nicht als richtig aner
kannt werden: Die Anschlußpfändung, wie sie in den Art. 110
ff. des Betreibungsgesetzes geordnet ist, begründet eine der Ge
meinschaft der Konkursgläubiger ähnliche Gemeinschaft der Grup
pengläubiger, welche namentlich durch die Gemeinsamkeit der,
gleichsam die Aktivmasse bildenden Pfändungsobjekte hergestellt
wird. Jede Gruppe bildet für sich eine besondere derartige Ge
meinschaft. Die Bildung der einzelnen Gruppen geht selbständig
vor sich, und die Liquidation der einen erfolgt unabhängig von
derjenigen der andern. Dies trifft grundsätzlich auch da zu, wo
für eine nachfolgende Gruppe ganz oder teilweise die nämlichen
Gegenstände gepfändet werden, wie für eine vorhergehende. Es
kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle zu sagen sei, daß
die durch die Pfändung begründeten Rechte der Gläubiger der
zweiten Gruppe die Pfändungsobjekte selbst erfassen oder ob man
es nur mit einer Pfändung des Mehrwertes zu tun habe. Der
Wortlaut der Bestimmung von Art. 110 Abs. 3: Bereits ge
pfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden,
jedoch nur soweit, als der Erlös nicht den Gläubigern, für
welche die vorhergehende Pfändung stattgefunden hat, auszu
richten sein wird, löst die Frage nicht; ebensowenig Art. 117
Abs. 1, wo bestimmt ist, daß Gläubiger, welche Vermögensstücke
gemäß Art. 110 Abs. 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben,
gleichfalls deren Verwertung verlangen können. Ob man dieser
oder jener Auffassung den Vorzug gebe, so steht fest, daß, soweit
die Pfändung den Gläubigern das Recht verschafft, sich aus den
Pfändungsobjekten Befriedigung zu verschaffen, dieses Recht bei
den Gläubigern der zweiten Gruppe lediglich auf den Mehrerlös
geht, der sich ergibt, nachdem die erstpfändenden Gläubiger aus
gewiesen sind. Gewiß nun haben in einem solchen Falle die
Gläubiger der nachfolgenden Gruppe ein Interesse daran, wie die
erste Gruppe gebildet und liquidiert wird, insbesondere auch daran,
wer in derselben als Gläubiger zugelassen wird und in welchem
Betrage. Ob dieses Interesse erfordere, den Gläubigern der nach
folgenden Gruppe das Recht zu geben, sich in die Art der Bil
dung und das Verfahren bei der Liquidation der ersten Gruppe
direkt, gegebenen Falles mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehör
den einzumischen, braucht heute nicht geprüft zu werden. Jeden
falls muß die weitere Folgerung, die die Firma Koch aus dem
Vorhandensein eines solchen Interresses zieht, daß nämlich die
Gläubiger der zweiten Gruppe berechtigt sein müssen, die For
derungen der Gläubiger der ersten Gruppe nach Bestand und
Betrag gerichtlich anzufechten, vom Standpunkte des Betreibungs
rechtes aus abgelehnt werden. Das formale Moment der Prio
rität der Betreibungen und der Pfändung verschafft den Gläu
bigern der ersten Gruppe nach dem System des Gesetzes
eine bevorzugte Rechtsstellung gegenüber den nachpfändenden
Gläubigern, die sich zwar einerseits nur auf die betreibungsrecht
liche Exekution der Forderungen in die gepfändeten Gegenstände
bezieht, aus der sie zu verdrängen aber anderseits das Gesetz den
Gläubigern der zweiten Gruppe ein anderes Mittel, als das der
Anfechtungsklage (Art. 285 des Betreibungsgesetzes) nicht gibt.
Die Forderungen der einzelnen Gläubiger unterliegen im Pfän
dungsverfahren an sich weder dem Bestand noch dem Betrage
nach einer Prüfung der Mitgläubiger. Die Nichtbestreitung seitens
des Schuldners, bezw. die Rechtsöffnung und die gerichtliche An
erkennung diesem gegenüber bewirken ohne weiteres, daß dieselben
im anerkannten Betrage zur Pfändung zugelassen werden müssen.
Nur dann, wenn der Erlös der Pfändungsobjekte zur Deckung
der sämtlichen an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger nicht
hinreicht, ist nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes ein Kolloka
tionsplan aufzustellen, gegenüber dem auch den Gläubigern ein
Einspruchsrecht eingeräumt ist und zwar, wie das Bundesgericht
ausgesprochen hat, auch hinsichtlich des Bestandes und Betrages
der Forderungen. Allein die Selbständigkeit der Pfändungs
gruppen bringt es mit sich, daß die Kollokation für jede Gruppe
selbständig erfolgen muß; es kann ja eintreten, daß für eine
Gruppe ein Kollokationsplan überhaupt nicht erforderlich ist, dann,
wenn der Erlös der Pfänder zur Deckung sämtlicher daran belei
ligten Gläubiger hinreicht. Ein Recht zur Einsprache gegen einen
Kollokationsplan im Sinne von Art. 148 Abs. 1 des Betrei
bungsgesetzes mit Bezug auf den Bestand und den Betrag der
darin erscheinenden Forderungen kann daher nur den Gläubigern
der nämlichen Gruppe zuerkannt werden, und zwar auch dann,
wenn für die nachfolgende Gruppe die nämlichen Gegenstände
bezw. der Mehrerlös aus denselben gepfändet ist, wie für die vor
angehende (vgl. Betreibungs und Konkursrechtliche Entscheidungen,
Bd. I, Nr. 25 ). Dies gilt aber selbstverständlich auch für solche
Forderungen, für welche Anschlußpfändung nach Art. 111 des
Betreibungsgesetzes erwirkt worden ist, speziell für die Frauen
gutsforderung. Hier ist allerdings nach ausdrücklicher Gesetzes
vorschrift den Gläubigern ein Einspracherecht von vornherein und
ohne Rücksicht darauf, ob ein Kollokationsplan zu erstellen ist
oder nicht, eingeräumt. Allein durch das Avisierungs , eventuell
das daran sich anschließende Prozeßverfahren wird, wenigstens
wenn der Schuldner selbst dabei nicht beteiligt ist, keineswegs der
Bestand und Betrag der Forderungen in rechtskräftiger Weise fest
gestellt, sondern es handelt sich nur darum, ob und in welchem
Umfange die Forderungen zur Pfändung und zur Liquidation der
Pfändungsobjekte zuzulassen seien. Wenn daher eine derartige For
derung unangefochten in einer Gruppe Anschluß erhalten hat, so
ist damit einerseits bloß festgestellt, daß sie rang und verhältnis
mäßig an der Pfändung und der Verwertung teilnehme, anderseits
kann ihr Bestand und Betrag von den Gläubigern einer nach
folgenden Gruppe, die nur auf den Überschuß des Erlöses der
Pfändungsobjekte der ersten Anspruch haben, nicht mehr ange
fochten werden. So war denn auch im vorliegenden Falle Frau
Kratzer, da ihre Forderung von den Gläubigern der ersten Gruppe
nicht bestritten worden war, in dieser Gruppe mit ihrer ganzen
Forderung einzustellen und dafür anzuweisen, und den Gläubigern
der nachfolgenden Gruppe stand an sich ein Recht, diese Einstellung
und Anweisung anzufechten, nicht zu. Allerdings hatte nun Frau
Kratzer ihre Forderung auch bei der zweiten Gruppe, für die die
nämlichen Gegenstände gepfändet waren, zum Anschluß ange
meldet, und die Firma der Frau Koch hat, nachdem sie die For
derung bestritten, ein gerichtliches Urteil erwirkt, durch das die
Forderung nur ungefähr zur Hälfte anerkannt wurde. Dadurch
konnte aber nicht bewirkt werden, daß die Forderung auch in der
ersten Gruppe nur zu dem reduzierten Betrage aufzunehmen und
zuzulassen war. Hätte Frau Kratzer bei der zweiten Pfändung
den Anschluß nicht erklärt, so wäre der Firma Koch überhaupt
die Möglichkeit benommen gewesen, ihre Forderung im Sinne
von Art. 111 Abs. 2 und 3 zu bestreiten, und eine Einmischung
in die Liquidation der ersten Gruppe wäre von vornherein aus
geschlossen gewesen. Überdies ist grundsätzlich zu beachten: Der
Etat der Forderungen der ersten Gruppe wurde dadurch nicht
berührt, daß die Forderung der Frau Kratzer infolge der Be
streitung eines Gläubigers der zweiten Gruppe nur in einem
reduzierten Betrage zugelassen wurde; denn dieser Streit betraf
an sich nur das Recht der Teilnahme an der zweiten Pfändung.
edenfalls sind die Betreibungsorgane nicht berechtigt, von sich
aus und ohne weiteres die Zuteilung des Liquidationsergebnisses
anders vorzunehmen, als nach Mitgabe jenes Etats, in dem
Frau Kratzer nach wie vor mit dem vollen Betrage von 1375 Fr.
erscheint. Die Firma Koch verlangt übrigens selbst nicht, daß die
Forderung der Frau Kratzer in der ersten Gruppe herabgesetzt
werde, sondern sie erhebt den Anspruch, daß die auf den aber
kannten Betrag der Forderung entfallende Dividende ihr, statt der
Frau Kratzer, ausgerichtet werde. Das Urteil selbst enthält aber
eine derartige Disposition nicht, und aus dem Wesen und Zweck
des zwischen Frau Kratzer und der Firma Koch geführten Rechts
streites folgt die Begründetheit eines solchen Verlangens keines
wegs. Auch die Vorinstanz mißt dem Urteil, das zwischen Frau
Kratzer und der Firma Koch ergangen ist, nicht eine so weit
gehende Bedeutung bei. Dagegen will sie der letztern das Recht
wahren, durch besondere, neue Klage die Rechtsstellung, die Frau
Kratzer in der ersten Gruppe erlangt hat, bezw. das ihr dort zu
stehende Pfändungspfandrecht gerichtlich anzufechten, und sie weist
das Betreibungsamt an, den Betrag, der der Frau Kratzer hier
zufiele, zurückzuhalten, indem sie gleichzeitig der Firma Koch Frist
zur Anhebung einer Klage auf Annullierung bezw. Reduktion
der von Frau Kratzer in der ersten Gruppe geltend gemachten
Weibergutsforderung setzt. Die Vorinstanz bezeichnet diese Klage
als Feststellungsklage, und sie leitet ihre Zulässigkeit daraus ab,
daß die Rechtsstellung der Gläubiger einer ersten gegenüber den
jenigen einer nachfolgenden Gruppe, für welche die gleichen Gegen
stände gepfändet wurden, die gleiche sei, wie die eines vorgehenden
Pfandgläubigers gegenüber einem nachfolgenden, was dazu führe,
daß in analoger Anwendung von Art. 109 des Betreibungsge
setzes den Gläubigern der zweiten Gruppe eine Klage auf An
fechtung der in einer vorangehenden Gruppe zugelassenen Forde
rungen zuzuerkennen sei, wie dies unter ähnlichen Verhältnissen
die frühere zürcherische Praxis getan habe. Selbst wenn man
aber diesen Ausführungen beipflichten wollte, so fehlt für die
Anordnung, daß das Betreibungsamt vorläufig die Auszahlung
der in der ersten Gruppe auf die Forderung der Frau Kratzer
fallenden Dividende zu unterlassen habe, und für die Ansetzung
einer Frist zur Klageanhebung an die Firma Koch im Gesetze
jeglicher Anhaltspunkt. Diese Verfügungen können daher vom
betreibungsrechtlichen Standpunkte aus unter keinen Umständen
aufrecht erhalten werden. Wenn überhaupt ein Klagrecht der Firma
Koch im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz besteht, so
fehlt für die Betreibungsorgane die positive Grundlage, um ein
Provokationsverfahren einzuleiten, und es hätten dieselben jeden
falls erst dann auf jenen Anspruch Rücksicht zu nehmen, wenn
die Firma Koch ihn von sich aus gerichtlich geltend machen und
der Richter verfügen würde, daß die Dividende zurückzubehalten
sei, wobei immer noch die Frage offen bliebe, ob die Betreibungs
organe an eine solche Verfügung gebunden wären.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß, unter Aufhebung
des Entscheides der Vorinstanz, die Beschwerde der Firma Koch
als unbegründet abgewiesen.