Art. 83 SchKG; competence to decide whether an objection action was validly and timely filed. The question whether the debtor has, within ten days of provisional legal opening, brought an objection action qualifying under Art. 83 SchKG is, as a rule, for the civil court seized with that action to determine, including the issues of form and timeliness. The enforcement authorities may not definitively proceed with seizure merely because the creditor disputes the existence or admissibility of the action; they may do so only where the lapse of the time limit is manifest or where a judicial decision, or an equivalent certificate under cantonal procedure, establishes the absence of a valid action. The same does not apply by analogy to legal objection proceedings, which are decided by the enforcement authorities themselves.
Grunde nicht, weil statt der betriebenen Schuldner eine dritte Partei, nämlich die V. Sektion der Ilfiskorrektion , vertreten durch ihren Präsidenten I. Bucher und ihren Kassier A. Thal mann (die beiden Betriebenen), klagend auftrete, und weil ferner die Klage nicht innert der gesetzlichen 10tägigen Frist des Art. 83 Abs. 2 cit. eingelegt worden sei. II. Der Gerichtspräsident von Escholzmatt entschied als untere Aufsichtsbehörde dahin, es sei die Vornahme der provisorischen, nicht aber der definitiven Pfändung gestattet. Minder rekurrierte hiegegen an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Anordnung der definitiven Pfändung. Er wurde laut Entscheid vom 20. Juni 1902 abgewiesen, im wesentlichen aus dem Grunde, weil die Frage, ob die Einreichung der Aberkennungsklage in richtiger Form und innert nützlicher Frist stattgefunden habe, sich als eine vom Civilrichter zu erledigende Frage des Prozeßrechtes darstelle, wie denn auch die bezüglichen Einreden bereits vor Bezirksgericht Escholzmatt zum Gegenstand eines Vorverfahrens gemacht worden seien. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Minder rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, in dem er des Längern ausführte, die entscheidende Frage sei, ob man es mit einer Aberkennungsklage im Sinne des Betreibungsgesetzes zu tun habe, und sie müsse in die Kompetenz der Aufsichtsbehör den fallen und im Sinne der Rekurrenten gelöst werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, sich zu Gegenbemerkungen nicht veranlaßt zu sehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Begehren des Rekurrenten um Anordnung der defini tiven Pfändung erscheint nach Art. 83 Betr. Ges. begründet, so bald feststeht, daß die Rekursopponenten es unterlassen haben, binnen zehn Tagen seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der betriebenen Forderung zu klagen. Die Frage nun, wer zu einer rechtsverbindlichen Prüfung und Entscheidung dieses (für den gesetzlichen Vollzug der definitiven Pfändung präjudiziellen) Punktes zuständig sei, ob das Betreibungsamt bezw. die ihm vorgesetzten Aufsichtsbehörden oder die gerichtlichen Organe, denen nach kantonaler Vorschrift die Behandlung der Aberkennungs prozesse obliegt, ist mit dem Vorentscheide im Sinne der letztern Alternative zu beantworten: Das auf Aberkennung der Forderung im Sinne des Art. 83 gerichtete Verfahren spielt sich von Anfang an und durch alle spätern Stadien ausschließlich vor dem Ge richte ab. Demgemäß müssen der Regel nach, sofern nicht etwa die Verwirkung der Frist unzweifelhaft auf der Hand liegt, die gerichtlichen Organe zuständig sein, neben der Frage der materi ellen Begründetheit einer eingereichten Aberkennungsklage auch darüber zu entscheiden, ob dieselbe rechtzeitig eingereicht sei und ob sie sich wirklich als Aberkennungsklage qualifiziere. Daß es sich hiebei um Punkte handelt, die, wenigstens teilweise, nach dem Betreibungsgesetze zu beurteilen sind, ist keineswegs (wie Rekurrent glaubt) von Belang; denn noch viele andere Vorschriften dieses Gesetzes wenden sich nicht an die Betreibungsbehörden, sondern an die Gerichte oder andere Amtsstellen (z. B. Art. 250 u. 271 ff.). Hienach darf also das Betreibungsamt, sobald der Betriebene in einer nicht zum vornherein unglaubwürdigen Weise geltend macht, er habe rechtzeitig auf Aberkennung der Forderung ge klagt, nicht definitiv pfänden bezw. die vollzogene provisorische Pfändung als definitive behandeln; sondern es ist zu diesen Maß nahmen erst befugt, nachdem ihm ein Urteil oder eine nach kanto nalem Prozeßrechte gültige Bescheinigung der zuständigen Gerichts stelle darüber Gewißheit verschafft hat, daß die Voraussetzungen für die rechtswirksame Einreichung einer Aberkennungsklage vom Betriebenen nicht erfüllt worden sind. Der Fall der Erhebung des Rechtsvorschlages, auf den Rekurrent zur Unterstützung seiner Ansicht verweist, bietet für den hier vorliegenden keine zutreffende Analogie dar, da er sich von diesem gerade in dem für die streitige Frage wesentlichsten Punkte unterscheidet: das Rechtsvorschlagsverfahren findet nämlich vor den Betreibungsbehörden selbst statt und deshalb steht ihnen die materielle Prüfung über die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der bezüglichen Parteierklärungen zu. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.