- Entscheid vom 14. Juli 1902 in Sachen Minder.
Fortsetzung der Betreibung (auf Pfändung). Von wem ist die Frage
zu entscheiden, ob eine Aberkennungsklage im Sinne des Art. 83
Sch.- u. K.-Ges. gültig eingereicht sei, vom Betreibungsbeamten oder
vom Richter ?
I. Der Rekurrent Minder hatte für einen Betrag von 14,797 F
64 Cts. nebst Zins abzüglich 13 Fr. 90 Cts. Betreibungskosten
gegenüber den von ihm betriebenen Josef Bucher und Anton
Thalmann unterm 14. März 1902 die provisorische Rechtsöff
nung erwirkt. Als er darauf die Vornahme der definitiven Pfän
dung verlangte, widersetzten sich die Betriebenen diesem Begehren
mit der Behauptung, sie hätten eine Aberkennungsklage einge
reicht. Der Gläubiger Minder machte dem gegenüber geltend, die
eingereichte Klage genüge den Requisiten einer Aberkennungsklage
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 Betr. Ges. aus dem doppelten
Grunde nicht, weil statt der betriebenen Schuldner eine dritte
Partei, nämlich die V. Sektion der Ilfiskorrektion , vertreten
durch ihren Präsidenten I. Bucher und ihren Kassier A. Thal
mann (die beiden Betriebenen), klagend auftrete, und weil ferner
die Klage nicht innert der gesetzlichen 10tägigen Frist des Art. 83
Abs. 2 cit. eingelegt worden sei.
II. Der Gerichtspräsident von Escholzmatt entschied als untere
Aufsichtsbehörde dahin, es sei die Vornahme der provisorischen,
nicht aber der definitiven Pfändung gestattet. Minder rekurrierte
hiegegen an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um
Anordnung der definitiven Pfändung. Er wurde laut Entscheid
vom 20. Juni 1902 abgewiesen, im wesentlichen aus dem Grunde,
weil die Frage, ob die Einreichung der Aberkennungsklage in
richtiger Form und innert nützlicher Frist stattgefunden habe, sich
als eine vom Civilrichter zu erledigende Frage des Prozeßrechtes
darstelle, wie denn auch die bezüglichen Einreden bereits vor
Bezirksgericht Escholzmatt zum Gegenstand eines Vorverfahrens
gemacht worden seien.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Minder rechtzeitig unter
Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, in
dem er des Längern ausführte, die entscheidende Frage sei, ob man
es mit einer Aberkennungsklage im Sinne des Betreibungsgesetzes
zu tun habe, und sie müsse in die Kompetenz der Aufsichtsbehör
den fallen und im Sinne der Rekurrenten gelöst werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, sich zu Gegenbemerkungen
nicht veranlaßt zu sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Begehren des Rekurrenten um Anordnung der defini
tiven Pfändung erscheint nach Art. 83 Betr. Ges. begründet, so
bald feststeht, daß die Rekursopponenten es unterlassen haben,
binnen zehn Tagen seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der
betriebenen Forderung zu klagen. Die Frage nun, wer zu
einer rechtsverbindlichen Prüfung und Entscheidung dieses (für
den gesetzlichen Vollzug der definitiven Pfändung präjudiziellen)
Punktes zuständig sei, ob das Betreibungsamt bezw. die ihm
vorgesetzten Aufsichtsbehörden oder die gerichtlichen Organe, denen
nach kantonaler Vorschrift die Behandlung der Aberkennungs
prozesse obliegt, ist mit dem Vorentscheide im Sinne der letztern
Alternative zu beantworten: Das auf Aberkennung der Forderung
im Sinne des Art. 83 gerichtete Verfahren spielt sich von Anfang
an und durch alle spätern Stadien ausschließlich vor dem Ge
richte ab. Demgemäß müssen der Regel nach, sofern nicht etwa
die Verwirkung der Frist unzweifelhaft auf der Hand liegt, die
gerichtlichen Organe zuständig sein, neben der Frage der materi
ellen Begründetheit einer eingereichten Aberkennungsklage auch
darüber zu entscheiden, ob dieselbe rechtzeitig eingereicht sei und ob
sie sich wirklich als Aberkennungsklage qualifiziere. Daß es sich
hiebei um Punkte handelt, die, wenigstens teilweise, nach dem
Betreibungsgesetze zu beurteilen sind, ist keineswegs (wie Rekurrent
glaubt) von Belang; denn noch viele andere Vorschriften dieses
Gesetzes wenden sich nicht an die Betreibungsbehörden, sondern
an die Gerichte oder andere Amtsstellen (z. B. Art. 250 u. 271
ff.). Hienach darf also das Betreibungsamt, sobald der Betriebene
in einer nicht zum vornherein unglaubwürdigen Weise geltend
macht, er habe rechtzeitig auf Aberkennung der Forderung ge
klagt, nicht definitiv pfänden bezw. die vollzogene provisorische
Pfändung als definitive behandeln; sondern es ist zu diesen Maß
nahmen erst befugt, nachdem ihm ein Urteil oder eine nach kanto
nalem Prozeßrechte gültige Bescheinigung der zuständigen Gerichts
stelle darüber Gewißheit verschafft hat, daß die Voraussetzungen
für die rechtswirksame Einreichung einer Aberkennungsklage vom
Betriebenen nicht erfüllt worden sind.
Der Fall der Erhebung des Rechtsvorschlages, auf den
Rekurrent zur Unterstützung seiner Ansicht verweist, bietet für
den hier vorliegenden keine zutreffende Analogie dar, da er sich
von diesem gerade in dem für die streitige Frage wesentlichsten
Punkte unterscheidet: das Rechtsvorschlagsverfahren findet nämlich
vor den Betreibungsbehörden selbst statt und deshalb steht ihnen
die materielle Prüfung über die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit
der bezüglichen Parteierklärungen zu.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.