- Entscheid vom 14. Juli 1902 in Sachen
Gebrüder Meyer und Genosse.
Verteilung im Pfändungsverfahren. Geltendmachung der Unpfänd
barkeit (nach Art. 92 Ziff. 10 Sch.- u. K.-Ges.); Verwertung.
Unterliegen des Schuldners mit diesem Anspruch. Begehren einzelner
am Beschwerdeverfahren beteiligter Gläubiger um ein Vorrecht auf
den Erlös der betreffenden Gegenstände, gemäss Art. 250 Sch.- u.
K.-Ges. Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung.
I. Am 8. und 9. Oktober 1900 wurden dem Joh. Köffer,
Handlung in Mellingen, für eine betriebene Forderung sein
Warenlager und seine Immobilien gepfändet. An die Pfändung
wurde innert der Teilnahmefrist eine gewisse Anzahl anderer
Gläubiger des Köffer angeschlossen, und es wurden die gleichen
Objekte auch für weitere Gruppen gepfändet. Der Schuldner er
hob den Anspruch, daß ihm die sämtlichen gepfändeten Gegen
stände gemäß Art. 92 Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes als un
pfändbar belassen werden. Am 12. Februar 1901 verfügte das
Betreibungsamt Mellingen, daß alle in der Pfändungsurkunde
aufgeführten Objekte aus der Pfändung entlassen werden. Zwei
Gläubiger, Heinrich Burckhardt in Basel und Max Fischer in
Langenthal, beschwerten sich gegen diese Verfügung bei der untern
Aufsichtsbehörde, worauf diese unterm 30. März 1901 erkannte:
Die Verfügung des Betreibungsamtes Mellingen vom 12. Fe
bruar 1901 wird grundsätzlich bestätigt, dagegen ist nur ein
Betrag von 4000 Fr. vorzustellen. Gegen diesen Entscheid re
kurrierten die ursprünglichen Beschwerdeführer Burkhardt und
Fischer und ferner die Gläubiger Firma Hotz Cie. in Ober
rieden, Gebrüder Meyer, Kleiderfabrik in Bremgarten und C.
Hausherr daselbst, an die kantonale Aufsichtsbehörde, die unterm
- Mai 1901 erkannte: 1. Bei den unterm 17., 20. und 27.
Oktober 1900 vorgenommenen Pfändungen des Warenlagers
und der Immobilien des Johann Köffer hat es sein Verbleiben.
- Dagegen wird ein Kompetenzanspruch des Johann Köffer
gemäß Art. 92 des Betreibungsgesetzes mit Bezug auf das ge
pfändete liegenschaftliche Vermögen im Betrage von 2300 Fr.
als richtig anerkannt und gutgeheißen, worauf bei der Ver
wertung der Liegenschaften und der Verteilung des daraus zu
erzielenden Erlöses vom Betreibungsamt gebührend Rücksicht
genommen werden soll.
II. Bei der Kollokation und Verteilung, die in der Folge das
Betreibungsamt Mellingen vornahm, wurden sämtliche betreiben
den Gläubiger berücksichtigt. Gebrüder Meyer und C. Hausherr
in Bremgarten beschwerten sich hierüber, als sie die Anzeige von
der Aufstellung des Kollokationsplans und von der Zuteilung
erhalten hatten, bei der untern Aufsichtsbehörde, indem sie geltend
machten: Das Betreibungsamt habe übersehen, daß die Beschwer
deführer in einem langwierigen Beschwerdeverfahren das Massa
vermögen geschaffen haben; sie müßten daher mit denjenigen, die
sich ihrem Vorgehen angeschlossen hatten, in erster Linie aus dem
Erlöse der Pfänder befriedigt werden (Art. 250 des Betreibungs
gesetzes), und zwar müsse das Betreibungsamt von Amtes wegen
die Zuteilung des Prozeßgewinnes vornehmen; dabei sei auch die
Kostenforderung der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. Dezember
1901 ab, und am 24. Januar 1902 bestätigte die kanto
nale Aufsichtsbehörde, an welche die Beschwerdeführer rekurriert
hatten, den erstinstanzlichen Entscheid, mit folgender Begründung:
Was zunächst die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 57 Fr.
15 Cts. anbelangt, so können die Beschwerdeführer auf eine An
weisung für dieselben im Kollokationsplan schon deswegen nicht
Anspruch machen, weil diefe Forderung nicht betrieben ist und
dafür überhaupt eine Ansprache, welche berücksichtigt werden
dürfte, nicht vorliegt. Anbelangend sodann den von den Be
schwerdeführern geltend gemachten Standpunkt, daß ihnen das
auf dem Beschwerdeweg gewonnene Vermögen, bezw. dessen Wert
in erster Linie zur vollen Deckung ihrer Forderungen hätte zu
geschieden werden sollen, so kann derselbe nicht gebilligt werden,
denn Art. 250 des Betr. Ges. darf nicht analog zur Anwendung
kommen, wenn auf dem Beschwerdewege neue Vermögenswerte
In diesem Fall
in die zu verteilende Masse gebracht werden.
Prozeß vor dem
ist nicht ein förmlicher durch Klage eingeleiteter
ordentlichen Richter durchgeführt worden, und es kann daher
auch nicht von einem Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250
des B. G. gesprochen werden. Das Gesetz unterscheidet denn
auch im Gebührentarif ausdrücklich zwischen dem Beschwerdever
fahren vor den Aufsichtsbehörden und dem Prozeßverfahren vor
den Gerichten, indem es im erstern keinen Ersatz von Partei
kosten vorsieht, wohl aber im letztern. Siehe die Abschnitte
und 8 des Tarifs zum B. G.
III. In einem Rekurse an das Bundesgericht beantragten
Gebrüder Meyer und C. Hausherr: Das Betreibungsamt
Mellingen sei anzuweisen, den Kollokationsplan in den Betrei
treibungssachen gegen Johann Köffer in der Weise abzuändern,
daß der auf die Vindikationsansprache des J. Köffer entfallende
Wert von circa 2500 Fr. in erster Linie zur vollen Deckung
der Ansprachen der Meyer sowie der Betreibungs und Prozeß
kosten von 57 Fr. 15 Cts. verwendet wird und nur der Rest
den übrigen Gläubigern zugeteilt wird. Es wird angebracht:
Man habe es im Grunde mit einer Vindikation gewisser Ver
mögenswerte durch den Gemeinschuldner als unpfändbares Eigen
tum zu tun, mit einem Kollokationsstreit, der allerdings nicht im
ordentlichen Prozesse, sondern im Beschwerdeverfahren erledigt
wurde. In einem solchen Falle müsse Art. 250 des Betreibungs
gesetzes analog zur Anwendung kommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es handelte sich bei der Frage, ob die gepfändeten Objekte aus
der Pfändung zu entlassen seien, weder um eine Vindikation
seitens des Schuldners, noch um einen Kollokationsstreit, sondern
lediglich darum, ob dieselben gemäß Art. 92 Ziff. 10 des Betrei
bungsgesetzes unpfändbar seien oder nicht, was im Beschwerde
verfahren zu erledigen war und tatsächlich erledigt worden ist.
Daß nur einzelne der pfändenden Gläubiger, darunter die Rekur
renten, sich an dem Beschwerdeverfahren beteiligten, hat nicht zur
Folge, daß diesen ein Vorrecht auf den Erlös der Gegenstände
erwuchs, die entgegen der Verfügung des Betreibungsamtes vom
12. Februar 1900 nach dem rechtskräftigen Entscheide der kanto
nalen Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 1901 als pfändbar erklärt
wurden. Dieser Entscheid hatte vielmehr die Wirkung, daß die
Pfändung in dem darin angegebenen Umfange aufrecht blieb
und zwar zu Gunsten sämtlicher Gläubiger, die an der ursprüng
lichen Pfändung teilgenommen hatten. Für eine analoge Anwen
dung der für Kollokationsstreitigkeiten in Art. 250 Abs. 3 auf
gestellten singulären Bestimmung, daß der Prozeßgewinn in erster
Linie den bestreitenden Gläubigern zuzuweisen sei, bietet das
Gesetz keinen Anhaltspunkt, und der Natur der Sache entspräche
eine solche Anwendung keineswegs, wofür auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz, sowie auf die Motive des bundes
gerichtlichen Entscheides in Sachen der Allgemeinen Aargauischen
Ersparniskasse, vom 22. Juni 1897 (Amtl. Samml., Bd. XXIII,
- Teil, Seite 973 f.), verwiesen werden kann. Vollends unbe
gründet ist das Begehren, daß auch die Kostenforderung der Re
kurrenten bei der Kollokation und Verteilung zu berücksichtigen
sei, da ja diese Forderung gar nicht in Betreibung lag.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.