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BGE 28 I 270 ΓÇó No priority for creditors in complaint over exempt property
BGE 28 I 270Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.06.1897Dismissed
Creditors Meyer and Hausherr sought to have the proceeds of assets that the debtor Johann Köffer had unsuccessfully claimed as unseizable distributed first to them, arguing that they had created the distributable mass through the complaint proceedings and should benefit under Art. 250 SchKG. They also wanted their complaint costs included. The Federal Court held that the matter was only a complaint about unseizability under Art. 92 No. 10 SchKG, not a vindication or collocation dispute, so Art. 250 SchKG did not apply by analogy. The attachment remained effective for all participating creditors, and the complaint costs were not enforceable in the distribution plan.
Art. 92 Ziff. 10, Art. 250 SchKG; complaint against a debtor's assertion of unseizability does not create a priority right for the complaining creditors on the proceeds of the seized assets. The proceeding before the supervisory authorities is neither a vindication action nor a collocation dispute; rejecting the exemption claim merely preserves the attachment in favor of all creditors participating in the original seizure. Art. 250 SchKG, as a special rule for collocation disputes and process gain, is not applicable by analogy to supervisory complaint proceedings. Costs incurred in such complaint proceedings may not be inserted into the distribution plan unless they are themselves subject to enforcement.
auch nicht von einem Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 des B. G. gesprochen werden. Das Gesetz unterscheidet denn auch im Gebührentarif ausdrücklich zwischen dem Beschwerdever fahren vor den Aufsichtsbehörden und dem Prozeßverfahren vor den Gerichten, indem es im erstern keinen Ersatz von Partei kosten vorsieht, wohl aber im letztern. Siehe die Abschnitte und 8 des Tarifs zum B. G. III. In einem Rekurse an das Bundesgericht beantragten Gebrüder Meyer und C. Hausherr: Das Betreibungsamt Mellingen sei anzuweisen, den Kollokationsplan in den Betrei treibungssachen gegen Johann Köffer in der Weise abzuändern, daß der auf die Vindikationsansprache des J. Köffer entfallende Wert von circa 2500 Fr. in erster Linie zur vollen Deckung der Ansprachen der Meyer sowie der Betreibungs und Prozeß kosten von 57 Fr. 15 Cts. verwendet wird und nur der Rest den übrigen Gläubigern zugeteilt wird. Es wird angebracht: Man habe es im Grunde mit einer Vindikation gewisser Ver mögenswerte durch den Gemeinschuldner als unpfändbares Eigen tum zu tun, mit einem Kollokationsstreit, der allerdings nicht im ordentlichen Prozesse, sondern im Beschwerdeverfahren erledigt wurde. In einem solchen Falle müsse Art. 250 des Betreibungs gesetzes analog zur Anwendung kommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelte sich bei der Frage, ob die gepfändeten Objekte aus der Pfändung zu entlassen seien, weder um eine Vindikation seitens des Schuldners, noch um einen Kollokationsstreit, sondern lediglich darum, ob dieselben gemäß Art. 92 Ziff. 10 des Betrei bungsgesetzes unpfändbar seien oder nicht, was im Beschwerde verfahren zu erledigen war und tatsächlich erledigt worden ist. Daß nur einzelne der pfändenden Gläubiger, darunter die Rekur renten, sich an dem Beschwerdeverfahren beteiligten, hat nicht zur Folge, daß diesen ein Vorrecht auf den Erlös der Gegenstände erwuchs, die entgegen der Verfügung des Betreibungsamtes vom 12. Februar 1900 nach dem rechtskräftigen Entscheide der kanto nalen Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 1901 als pfändbar erklärt wurden. Dieser Entscheid hatte vielmehr die Wirkung, daß die Pfändung in dem darin angegebenen Umfange aufrecht blieb und zwar zu Gunsten sämtlicher Gläubiger, die an der ursprüng lichen Pfändung teilgenommen hatten. Für eine analoge Anwen dung der für Kollokationsstreitigkeiten in Art. 250 Abs. 3 auf gestellten singulären Bestimmung, daß der Prozeßgewinn in erster Linie den bestreitenden Gläubigern zuzuweisen sei, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, und der Natur der Sache entspräche eine solche Anwendung keineswegs, wofür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, sowie auf die Motive des bundes gerichtlichen Entscheides in Sachen der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse, vom 22. Juni 1897 (Amtl. Samml., Bd. XXIII,