Art. 92 Ziff. 3 SchKG; complaint proceedings and third-party ownership: professional tools remain exempt if the lower authority’s factual assessment of necessity is not manifestly incorrect; appellate review does not substitute its own appreciation for that of the cantonal authority absent clear error. An undisputed third-party owner may assert unattachability of her own property in the complaint procedure even where the measure is directed against the debtor; the action under Arts. 106/109 SchKG is not necessarily exclusive. The exemption inquiry turns on the personal unattachability of the object for the person invoking it, not solely on the debtor’s family status (consid. 1-2).
Die erste Instanz hieß die Beschwerde Stephans bezüglich der Nr. 14 19 und diejenige der Frau Ryffel bezüglich der Nr. 1, 3, 4 und 8 gut. II. Hiegegen ergriff der Gläubiger Bea die Weiterziehung, indem er, auf unveränderte Bestätigung der vorgenommenen Re tention antragend, geltend machte: Die von Stephan beanspruchten Objekte seien für diesen nicht Kompetenzstücke, weil er seinen Beruf als Photograph schon längst nicht mehr selbständig aus übe, sondern bei Julius Braun in Zürich I in Condition stehe und in dieser Stellung keine eigenen Werkzeuge und Instrumente halten müsse. Die Beschwerde der Frau Ryffel sodann müsse schon deshalb dahin fallen, weil sie Eigentümerin der betreffenden Gegenstände sei, während als Kompetenzstücke nur dem Schuldner gehörige Objekte in Frage kommen können. Soweit Gegenstände Dritter gepfändet oder retiniert werden, haben diese den Weg der gerichtlichen Klage nach Art. 106/109 B. G. zu betreten und sei eine Beschwerde nach Art. 17 B. G. überhaupt ausgeschlossen. Das gelte auch, wenn, wie z. B. im vorliegenden Falle, beim Einzug in die Wohnung dem Hausmeister das Eigentumsrecht nicht angezeigt worden sei, so daß der gesetzlich vorgeschriebene Weg zum vornherein als erfolglos erscheine. Es gelte ferner für Familienglieder des Schuldners so gut als für andere Personen. Übrigens gehöre Frau Ryffel nicht im Sinne von Art. 92 B. G. zur Familie des Retentionsschuldners. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs unterm 19. April 1902 ab, wobei sie ausführte: Die dem Stephan erstinstanzlich belassenen Objekte seien aner kanntermaßen zur Ausübung des Berufes eines Photographen unentbehrlich. Stephan sei gelernter Photograph und habe bis dahin auch eine Art Atelier besessen. Er betreibe zur Stunde keinen andern Beruf und wenn er für Braun arbeite, so beweise dies nicht, daß ihm dieser die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt habe. Zeitweilige Arbeitslosigkeit eines Handwerkers bilde noch keinen Grund, ihm das Handwerkszeug als pfändbar weg zunehmen; dies sei erst zulässig, wenn sich der Handwerker für längere Zeit in ein Dienstverhältnis begebe oder seinen Beru wechsle. Die der Frau Ryffel zuerkannten Kompetenzstücke an langend, genüge eine Verweisung auf Art. 294 O. R., wonach die laut dem Schuldbetreibungsgesetz der Exekution entzogenen Sachen von der Retention ausgenommen seien. Den Ausschluß der Kompetenzstücke könne sowohl der Mieter als ein Dritteigen tümer beanspruchen. IV. Innert nützlicher Frist erneuerte Bea sein Rekursbegehren vor Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf die bereits vor kantonaler Instanz geltend gemachten Rekursgründe stützte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung
sondern bei der sie als Dritteigentümerin auftritt. Damit fällt die Behauptung, das Verfahren nach Art. 106/109 sei das ein zige, welches der Frau Nyffel für die Wahrung ihrer Rechte offen stehe, als unzutreffend dahin. Materiell sodann läßt sich die Frage der Kompetenzqualität dieser Gegenstände nach der Aktenlage ebenfalls nicht abweichend von der Vorinstanz beant worten. Der Rekurrent hat nämlich lediglich darauf abgestellt, daß Frau Ryffel nicht zur Familie des Schuldners Stephan ge höre. Nun macht aber an den fraglichen Objekten nicht etwa Stephan, für sich und für Frau Ryffel als Familienangehörige, deren Unterhalt ihm obliege, Kompetenzqualität geltend; es is vielmehr Frau Ryffel persönlich und kraft ihres Eigentumsrechtes, welche die Gegenstände als für sie unpfändbar beansprucht. Daß aber die erforderlichen Voraussetzungen für Unpfändbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben seien, d. h. daß Frau Ryffel die Ob jekte für ihren persönlichen Unterhalt entbehren könne, hat der Rekurrent nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.