Third-party owner may invoke exemption from seizure in complaint proceedings

BGE 28 I 261Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.04.1902Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bea challenged a retention inventory drawn up for rent arrears against photographer Stephan. Stephan sought release of photographic tools as necessary professional instruments, while household manager Luise Ryffel sought release of items she undisputedly owned. The cantonal supervisory authority partially upheld both complaints. On further appeal, the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the factual finding that Stephan still needed the tools was not clearly erroneous. It also held that Ryffel, as undisputed owner, could invoke exemption from seizure in complaint proceedings; the revendication action was not her exclusive remedy. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; complaint proceedings and third-party ownership: professional tools remain exempt if the lower authority’s factual assessment of necessity is not manifestly incorrect; appellate review does not substitute its own appreciation for that of the cantonal authority absent clear error. An undisputed third-party owner may assert unattachability of her own property in the complaint procedure even where the measure is directed against the debtor; the action under Arts. 106/109 SchKG is not necessarily exclusive. The exemption inquiry turns on the personal unattachability of the object for the person invoking it, not solely on the debtor’s family status (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 11. Juli 1902 in Sachen Bea. Aufnahme einer Retentionsurkunde, Art. 283 Sch.- u. K.-Ges. Kom petenzstücke. Dem Schuldner notwendige Berufswerkzeuge, etc., Art. 92 Ziff. 3 Sch.- u. K.-Ges. Tatsächliche Feststellung der (obern) kanionalen Aufsichtsbehörde. Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch eine Drittperson und Dritteigentümerin: Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens; Verhältnis zum Widerspruchsverfahren nach Art. 106/109 Sch.- u. K.-Ges. I. Der Rekurrent, M. Bea, ließ für rückständigen Mietzins bei C. Stephan, Photograph in Zürich, eine Retentionsurkunde aufnehmen. Daraufhin erhoben einerseits der Schuldner Stephan und anderseits seine Haushälterin, Witwe Luise Ryffel, Beschwerde, ersterer mit dem Begehren, es seien ihm die retinierten Nr. 11 und 14 19 als zur Ausübung seines Berufes nötige Instru mente zu überlassen, letztere mit dem Antrage, ihr die Retentions nummern 1, 3, 4, 8, 12 und 13 (welche Objekte festgestellter maßen in ihrem Eigentum stehen) als ihr zukommende Kompe tenzstücke freizugeben.

Die erste Instanz hieß die Beschwerde Stephans bezüglich der Nr. 14 19 und diejenige der Frau Ryffel bezüglich der Nr. 1, 3, 4 und 8 gut. II. Hiegegen ergriff der Gläubiger Bea die Weiterziehung, indem er, auf unveränderte Bestätigung der vorgenommenen Re tention antragend, geltend machte: Die von Stephan beanspruchten Objekte seien für diesen nicht Kompetenzstücke, weil er seinen Beruf als Photograph schon längst nicht mehr selbständig aus übe, sondern bei Julius Braun in Zürich I in Condition stehe und in dieser Stellung keine eigenen Werkzeuge und Instrumente halten müsse. Die Beschwerde der Frau Ryffel sodann müsse schon deshalb dahin fallen, weil sie Eigentümerin der betreffenden Gegenstände sei, während als Kompetenzstücke nur dem Schuldner gehörige Objekte in Frage kommen können. Soweit Gegenstände Dritter gepfändet oder retiniert werden, haben diese den Weg der gerichtlichen Klage nach Art. 106/109 B. G. zu betreten und sei eine Beschwerde nach Art. 17 B. G. überhaupt ausgeschlossen. Das gelte auch, wenn, wie z. B. im vorliegenden Falle, beim Einzug in die Wohnung dem Hausmeister das Eigentumsrecht nicht angezeigt worden sei, so daß der gesetzlich vorgeschriebene Weg zum vornherein als erfolglos erscheine. Es gelte ferner für Familienglieder des Schuldners so gut als für andere Personen. Übrigens gehöre Frau Ryffel nicht im Sinne von Art. 92 B. G. zur Familie des Retentionsschuldners. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs unterm 19. April 1902 ab, wobei sie ausführte: Die dem Stephan erstinstanzlich belassenen Objekte seien aner kanntermaßen zur Ausübung des Berufes eines Photographen unentbehrlich. Stephan sei gelernter Photograph und habe bis dahin auch eine Art Atelier besessen. Er betreibe zur Stunde keinen andern Beruf und wenn er für Braun arbeite, so beweise dies nicht, daß ihm dieser die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt habe. Zeitweilige Arbeitslosigkeit eines Handwerkers bilde noch keinen Grund, ihm das Handwerkszeug als pfändbar weg zunehmen; dies sei erst zulässig, wenn sich der Handwerker für längere Zeit in ein Dienstverhältnis begebe oder seinen Beru wechsle. Die der Frau Ryffel zuerkannten Kompetenzstücke an langend, genüge eine Verweisung auf Art. 294 O. R., wonach die laut dem Schuldbetreibungsgesetz der Exekution entzogenen Sachen von der Retention ausgenommen seien. Den Ausschluß der Kompetenzstücke könne sowohl der Mieter als ein Dritteigen tümer beanspruchen. IV. Innert nützlicher Frist erneuerte Bea sein Rekursbegehren vor Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf die bereits vor kantonaler Instanz geltend gemachten Rekursgründe stützte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung

  1. Hinsichtlich der dem Schuldner Stephan nach Art. 92 Ziff. 3 B. G. als unpfändbar belassenen Objekte sieht die Vor instanz den Beweis nicht als erbracht an, daß Stephan, wenn er auch die selbständige Ausübung seines Berufes aufgebe und dauernd in ein Anstellungsverhältnis trete, die fraglichen Gegen stände nicht mehr notwendig habe. Es handelt sich hiebei um eine Würdigung des konkreten Falles, die weder auf einer Akten widrigkeit beruht, noch eine offenbar unzutreffende Beurteilung der Verhältnisse der in Frage stehenden Berufsbranche in sich schließt. Zu einer Abänderung des Vorentscheides liegt bei dieser Sachlage kein Grund vor, um so weniger als es der Rekurrent an einem ernsthaften Versuche, den Standpunkt der kantonalen Aufsichtsbehörde zu widerlegen, hat fehlen lassen. Nach dem Ge sagten braucht sodann nicht mehr geprüft zu werden, ob die Vor instanz ebenfalls mit Recht angenommen habe, daß Stephan die streitigen Gegenstände auch zum Zwecke einer ferneren selb ständigen Ausübung seines Berufes als unpfändbar beanspruchen könne.
  2. Die Retentionsobjekte, an welchen die kantonalen Instanzen der Frau Ryffel das Kompetenzprivileg zuerkannten, befinden sich laut ausdrücklicher Anerkennung des Rekurrenten im Eigen tum dieser Ansprecherin. Ist aber das Eigentum der Frau Ryffel an diesen Objekten unbestritten, so muß sie auch auf Grund hievon im Beschwerdeverfahren sich persönlich auf deren Unpfändbarkeit berufen können. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Gegenstände in eine Retention einbe zogen wurden, die sich nicht gegen sie als Schuldnerin richtet,

sondern bei der sie als Dritteigentümerin auftritt. Damit fällt die Behauptung, das Verfahren nach Art. 106/109 sei das ein zige, welches der Frau Nyffel für die Wahrung ihrer Rechte offen stehe, als unzutreffend dahin. Materiell sodann läßt sich die Frage der Kompetenzqualität dieser Gegenstände nach der Aktenlage ebenfalls nicht abweichend von der Vorinstanz beant worten. Der Rekurrent hat nämlich lediglich darauf abgestellt, daß Frau Ryffel nicht zur Familie des Schuldners Stephan ge höre. Nun macht aber an den fraglichen Objekten nicht etwa Stephan, für sich und für Frau Ryffel als Familienangehörige, deren Unterhalt ihm obliege, Kompetenzqualität geltend; es is vielmehr Frau Ryffel persönlich und kraft ihres Eigentumsrechtes, welche die Gegenstände als für sie unpfändbar beansprucht. Daß aber die erforderlichen Voraussetzungen für Unpfändbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben seien, d. h. daß Frau Ryffel die Ob jekte für ihren persönlichen Unterhalt entbehren könne, hat der Rekurrent nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementretentionexemption from seizureprofessional toolsthird-party ownershipcomplaint procedurerevendication actionfactual review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Stephan’s retained photographic tools were exempt as necessary professional instruments under Art. 92 no. 3 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The lower authority’s finding that the items remained necessary professional tools was a factual assessment without clear error and would not be disturbed.

Extrahierte Begründung

The creditor did not convincingly show that Stephan had permanently abandoned his profession or that the tools were no longer needed; temporary work for another photographer did not prove otherwise.

Kernrechtsfrage

Whether Luise Ryffel, as undisputed owner of certain retained items, could invoke their exemption from seizure in complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. A third-party owner may personally assert the exemption from seizure in complaint proceedings even if the retention was directed against the debtor.

Extrahierte Begründung

Because ownership was undisputed, she could rely on the personal unattachability of her own property; the special revendication route did not exclude the complaint remedy here.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint procedure was inadmissible because third-party property had to be pursued only through the action under Arts. 106/109 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The action under Arts. 106/109 SchKG was not the exclusive remedy for Luise Ryffel in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court rejected the creditor’s categorical exclusion of the complaint procedure for third-party owners and family members.

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