BGE 28 I 256
BGE 28 I 256Bge15.06.1869Originalquelle öffnen →
zosen, für welche erst durch die nachfolgende Betreibung oder das daran sich anschließende ordentliche Prozeßverfahren ein definitiver obligatorischer Titel geschaffen werden soll, Arrestnahmen ausge¬ schlossen seien (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 1. Teil, Nr. 87, Erw. 1 f.). Es liegt kein Grund vor, von dieser Praxis abzugehen. 2. Die Rekurrenten können sich also über die angefochtene Arrestnahme wegen Verletzung des erwähnten Staatsvertrages beschweren, sofern derselbe auch jetzt noch für Elsaß=Lothringen Gültigkeit besitzt und darnach auch die subjektiven Voraussetzungen der Garantie des Gerichtsstandes des Wohnortes gemäß Art. 1 des Vertrages gegeben sind. In letzterer Beziehung stellt nun der Rekursbeklagte offenbar mit Unrecht darauf ab, daß die Rekurrenten nicht französische Staatsangehörige seien. Denn nach der Lostrennung Elsaß=Lothrin¬ gens von Frankreich war eine Fortdauer des Vertrages für jenes Gebiet überhaupt nur in der Weise möglich, daß für dasselbe an Stelle der französischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung der Anwendbarkeit des Vertrages die Angehörigkeit zum Reichs¬ lande Elsaß=Lothringen trat. Daß aber die beiden Rekurrenten A. und Ch. Bloch Elsaß=Lothringer seien, darf als zugestanden angesehen werden, da die Rekurrenten ausdrücklich auf ihre elsäs¬ sisch=lothringische Staatsangehörigkeit abstellen, ohne daß hiegegen eine Bestreitung erfolgt wäre. 3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 hat als Gerichtsstands= und Rechtshilfe¬ vertrag den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages, einer zwischen den beiden Staaten Schweiz und Frankreich über staatliche Hoheitsrechte zu stande gekommenen Willenseinigung (vgl. v. Liszt, Völkerrecht, § 21, S. 112, Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts, § 53). Nach allgemein anerkanntem Grundsatze berechtigt und verpflichtet auch der völkerrechtliche Vertrag die vertragsschließenden Teile, d. h. die beidseitigen Staaten als solche. Demzufolge erstrecken sich einerseits mit dem Augenblick der Er¬ werbung neuen Gebietes die völkerrechtlichen Beziehungen des er¬ werbenden Staates grundsätzlich und in der Regel auch auf das neu erworbene Gebiet, während anderseits die öffentlich=rechtlichen Verträge, welche der abtretende Staat abgeschlossen hat, diesen trotz erfolgter Gebietsabtrennung weiter binden, dagegen für den abgetretenen Gebietsteil dahinfallen, d. h. für die nunmehr über dieses Gebiet herrschende Staatsgewalt weder Rechte noch Pflichten begründen (vgl. v. Liszt, eod., S. 115 und 122/3, Rivier, eod., S. 154, Huber, Staatensuccession, Nr. 97, S. 61). Dar¬ aus ergibt sich von selbst die Schlußfolgerung, daß mit der An¬ gliederung Elsaß=Lothringens an das Deutsche Reich der schweize¬ risch=französische Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 für jenes Gebiet außer Kraft getreten ist (wie dies auch v. Liszt, a. a. O., S. 124, ausdrücklich hervorhebt). Im Sinne dieser Auffassung hat denn auch der Bundesrat die Kantone schon im Jahre 1880 für berechtigt erklärt, im Verhältnis zu Elsaß=Lothrin¬ gen in Fragen betreffend den Gerichtsstand in Civilsachen oder der Vormundschaft ihre eigene Gesetzgebung anzuwenden, da diese Länder infolge ihres Anschlusses an das Deutsche Reich aus dem Staatsverbande mit Frankreich ausgetreten seien und somit der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 in denselben außer Kraft getreten sei (s. Bundesblatt 1881, II, S. 660/1). Auf den gleichen Standpunkt stellen sich auch zwei Urteile elfaß=lothringischer Gerichte, nämlich des Oberlandes¬ gerichtes zu Kolmar und des Landesgerichtes zu Mülhausen (vgl. v. Salis, Ehescheidungs= und Ehenichtigkeitssachen, S. 114, Note 28, und Schweizerblätter für handelsrechtliche Entscheidungen, 1886, S. 1 ff.), nachdem allerdings das genannte Landgericht in einem frühern Falle gegenteilig entschieden hatte (vgl. v. Salis, loc. cit. und Revue der Gerichtspraxis, Bd. III, S. 124). Dem Gesagten gegenüber ist es durchaus unerheblich, wenn die Rekurrenten geltend machen, Elsaß=Lothringen weise seit seiner Lostrennung von Frankreich alle erheblichen Merkmale eines sou¬ veränen Staates auf. Denn selbst wenn dem überhaupt so wäre, so ist es nur die logische Konsequenz aus den oben ent¬ wickelten Grundsätzen, daß ein durch Losreißung vom Mutterland neu gebildeter Staat durch die von jenem geschlossenen Ver¬ träge weder berechtigt noch verpflichtet wird (vgl. v. Liszt, eod., S. 124, Nr. IV). Unstichhaltig ist schließlich die Berufung darauf, daß die ge¬
samte französische Civilgesetzgebung in Elsaß=Lothringen nach dessen Angliederung an das Deutsche Reich weiter gegolten habe, soweit sie nicht hinterher durch besondere förmliche Gesetzgebungsakte auf¬ gehoben worden sei. Wenn man nämlich die auf einem Staats¬ vertrage beruhenden Bestimmungen den Normen der innerstaat¬ lichen Gesetzgebung in Bezug auf die vorwürfige Frage ihrer weitern Fortdauer nach erfolgter Gebietsabtretung ohne weiteres gleichstellen wollte, so wäre doch zu sagen, daß Art. 1 des Gerichts¬ standsvertrages vom 15. Juni 1869, soweit dadurch eine Arrest¬ nahme ausgeschlossen wird, durch die deutsche Reichsgesetzgebung für Elsaß=Lothringen außer Kraft gesetzt worden sei. Denn nach § 919 (alt 799) der deutschen C.=P.=O. ist für die Anordnung eines Arrestes neben dem Gerichte der Hauptsache auch das Amts¬ gericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet, und § 917 bezeichnet ferner den Um¬ stand als einen zureichenden Arrestgrund, daß das Urteil im Aus¬ land vollstreckt werden müsse. Angesichts dieser Bestimmungen der deutschen Reichs=Civilprozeßordnung erscheint es ohne weiteres als ausgeschlossen, daß ein Schweizer gegen einen in Elsaß=Lothringen gegen ihn ausgewirkten Arrest den Gerichtsstandsvertrag vom Jahre 1869 anrufen könnte, und es läßt sich hiernach auch un¬ möglich annehmen, daß etwa eine Fortsetzung des Gerichtsstands¬ vertrages durch den neuen Souverän stillschweigend stattgefunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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