Art. 178 Ziff. 3 OG; staatsrechtlicher Rekurs muss aus der Rekursschrift selbst begründet sein, und ein blosses Begehren um Edition einer früheren Beschwerde genügt nicht; das Bundesgericht prüft bei Rügen nach Art. 58 B.-V. nicht die blosse Auslegung kantonalen Rechts, sondern nur, ob die Verweisung an ein auf keiner allgemeinen Norm beruhendes Ausnahmegericht erfolgt sei. Die Annahme einer fortgeltenden kantonalen Spezialgerichtsordnung und der damit verbundenen richterlichen Zuständigkeit ist bundesrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür angreifbar (consid. 2-3).
B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger am 22. Februar 1901 Beschwerde beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden. Zur Begründung derselben führten sie aus: Der Beklagte habe es unterlassen, statt der Prozeßantwort die Gerichtsstandseinrede einzureichen und das Verfahren einzuschlagen, welches in Art. 90, 248 und 250 der C. P. O. vorgeschrieben sei. Vielmehr sei Beck Held auf sein ausdrückliches Verlangen vor dem Kreisgericht Trins belangt worden. Nachträglich habe er dann die Kompetenz des Gerichtes wieder bestritten. Wenn dieses nun dem Verlangen der Beklagten Folge gebend die Kompetenz abgelehnt, die Kläger an die Flößkommission für das Flußgebiet des Rheines gewiesen habe, so sei dies eine durchaus ungerechtfertigte Verfügung, die einer Justizverweigerung gleichkomme. Die Statthaftigkeit eines Ausnahmegerichtes bedürfe eines strikten Nachweises, der hier nicht vorliege. Die Flößordnung sei kein Gesetz, sondern eine großrätliche Verordnung, die nicht die Macht habe, den ver fassungsmäßigen und prozeßrechtlichen Satz, daß bei persönlichen Forderungen der Beklagte an seinem Wohnsitze vor dem ordent lichen Richter belangt werden könne, umzustürzen. Abgesehen hie von treffe der vom Gerichte angerufene Art. 35 der Flößordnung im vorliegenden Falle auch nicht zu. Es handle sich hier um Ansprüche, die nicht der Flößkommission zur Beurteilung zuge wiesen seien. Die Kompetenz der Flößkommission sei nur be gründet, sofern es sich um Schädigungen an Brücken, Wuhren, Straßen, Gütern und Gebäulichkeiten handle. Das ergebe sich aus Art. 35 der Flößordnung vom Jahre 1853 im Zusammen hang mit der Flößordnung vom Jahre 1838 und dem Gesetz über den Rekurs und Rechtsweg in Holzflößungsangelegenheiten vom gleichen Jahre. Der rekurrierte Entscheid verletze Art. 58 B. V., sowie Art. 9 und 52 der Kantonsverfassung. C. Mit Entscheid vom 22. November wies der Kleine Rat die Beschwerde ab, indem er in einläßlicher Begründung aus führte: Die Flößordnung vom 5. Juli 1851 (publiziert 27. Sep tember 1853) bestehe noch zu Recht. Durch dieselbe seien den Flößereikommissionen zur Beurteilung von Forderungen, die auf die Flößerei Bezug haben, spezialgerichtliche Kompetenzen erteilt worden. Eine solche Forderung liege aber in casu vor, und es habe sich daher das Kreisgericht Trins mit Recht inkompetent erklärt. D. Gegen diesen Entscheid hat die Firma Baschnonga Willi mit Eingabe vom 3./4. Februar 1902 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Die Rekurrenten behaupten, in ihren durch Art. 58 der B. V. sanktionierten konstitutionellen Rechten verletzt worden zu sein. Sie seien vor ein Ausnahmegericht ver wiesen worden, das schon seit Jahren abrogiert sei. Zur Begründung dieses Standpunktes berufen sich die Rekur renten auf ihre dem vorliegenden Rekurse nicht beigelegte an den Kleinen Rat gerichtete, Beschwerde vom 22. Februar 1901, die von letzterem zu edieren sei. Der Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Kompetenz.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, muß die Begründung eines staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 178 Ziff. 3 O. G. aus der Rekurseingabe selber ersichtlich sein und genügt es nicht, die Edition einer früheren Beschwerde beantragen. Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Oktober 1901 in Sachen Scheuner gegen Häfliger, Erw. 3. Hieraus folgt, daß auf die Erörterung des vorliegenden Re kurses nur insoweit einzutreten ist, als dessen Begründung aus der Rekursschrift sowie den dem Rekurse beigelegten Entscheiden des Kreisgerichtes Trins und des Kleinen Rates des Kantons Graubünden ersichtlich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die von den genannten kanto nalen Behörden entschiedene Frage der Anwendung des kantonalen Rechtes sich mit der vom Bundesgerichte zu entscheidenden Frage der Verfassungsverletzung nicht deckt. Das Bundesgericht hat ledig lich zu untersuchen, ob die Rekurrenten vor ein Ausnahmegericht, d. h. ein auf keiner allgemeinen Norm kantonalen Gesetzes oder Verfassungsrechtes beruhendes, für den einzelnen Fall aufge stelltes Gericht verwiesen worden seien, nicht dagegen ob im Kan ton Graubünden für diese oder jene nach objektiven Merkmalen umschriebene Kategorie von Fällen ein Spezialgericht bestehe oder nicht. (Vergl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, S. 439; XXIII, S. 26.)
Im vorliegenden Falle ist lediglich behauptet worden, erstens: Der in der Flößordnung von 1851/1853 aufgestellte Spezial gerichtsstand sei durch die Civilprozeßordnung abgeschafft worden, und zweitens (eventuell): die Kompetenz der Flößkommission zur Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit sei auch nicht im Sinne der Flößordnung von 1851/1853 anzunehmen. Diese beiden auf die Interpretation kantonalen Gesetzes rechtes bezüglichen Behauptungen der Rekurspartei hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden an Hand einer einläßlichen Prüfung der Rechtsfrage als unrichtig bezeichnet. Demgegenüber beschränkt sich die Rekurspartei darauf, zu erklären, sie halte an der in ihrer Beschwerde an den Kleinen Rat entwickelten Ansicht fest. Unter diesen Umständen könnte das Bundesgericht als Staats gerichtshof nur dann einschreiten, wenn die Interpretation sdes Kleinen Rates als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in sich schließend zu bezeichnen wäre. Dies hat aber die Rekurspartei selber nicht behauptet und ist auch sonst nicht anzunehmen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Annahme der unveränderten Gel tung der Flößordnung als auch die Annahme, daß diese Flöß ordnung den Flößkommissionen richterliche Kompetenzen zu geschieden habe, mit Rücksicht auf eine in der amtlichen Gesetzes sammlung des Kantons Graubünden, Bd. I, S. 292 enthaltene offizielle Notiz als wohl begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.