Art. 61 B.-V.; Art. 80 f., 81 SchKG; res judicata of a definitive debt-enforcement decision and scope of prorogation clause: A decision on definitive debt enforcement is not a judgment on the merits and produces effect only within the enforcement in which it was rendered; if that enforcement is abandoned, the decision loses its efficacy and cannot found an exception of res judicata in a later enforcement concerning the same claim. The same applies irrespective of whether the decision was rendered after contested proceedings. A contractual clause prorogating a forum for disputes concerning the performance of a contract covers not only claims for performance but also claims arising from non-performance and its legal consequences (consid. 3-4). In matters governed by Art. 61 B.-V., the Federal Tribunal freely reviews conformity with federal law.
fallen und erwirkte unterm 7./8. Januar 1902 vom Betreibungs amt Altdorf einen neuen Zahlungsbefehl gegen Franz Schillig mit dem die nämliche, auf die neuenburgischen Urteile sich stützende Forderung von 264 Fr. 05 Cts., nebst Zins zu 5 % von 60 Fr. 85 Cts. vom 9. Oktober 1900, von dem Rest vom 28. Januar 1901 an, geltend gemacht wurde. Wiederum erfolgte Rechtsvorschlag, den die Gläubigerin durch ein Rechtsöffnungs begehren zu beseitigen suchte. Am 16. Juni 1902 wurde von der Gerichtskommission Uri über dieses Begehren verhandelt. Der Schuldner ließ auf Abweisung desselben antragen, weil res judi cata vorliege. Die Gerichtskommission erkannte: In Anbetracht: 1. Daß schon sub 25. Februar 1901 für die gleiche, mit Zahlungsbefehl vom 28. Januar 1901 geltend gemachte Forderung Rechtsöffnung verlangt, jedoch nicht be willigt worden war 2. Daß heute das Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf die gleichen Akten und Gründe gestellt wird wie beim Begehren vom 25. Februar 1901: 3. Daß es nun aber nicht als zulässig erscheint, auf einen gerichtlichen Entscheid, ohne daß bezüglich des Begehrens in formeller oder materieller Beziehung eine Anderung stattgefunden hat, zurückzukommen und einen neuen Entscheid abzugeben 4. Daß dies im vorliegenden Falle noch um so weniger ge schehen kann, als das Obergericht Uri durch Rekursentscheid vom 9. Mai 1901 den Entscheid der Gerichtskommission Uri vom 25. Februar 1901 betreffend Rechtsöffnung bestätigte und den fraglichen Agenturvertrag, auf welchen sich die Urteile stützen, nicht als maßgebend erklärte, und der gegen dieses obergericht liche Urteil erhobene Rekurs durch Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Oktober 1901 abgewiesen wurde; In das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren wird nicht ein getreten, resp. dasselbe abgewiesen. C. Am 19. Juli 1902 erhob die Garantie Fédérale staats rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtskommission Uri vom 16. Juni, weil dadurch die Art. 4 und 61 der Bundes verfassung verletzt seien; eventuell wurde geltend gemacht, der an gefochtene Entscheid stehe mit dem französisch schweizerischen Niederlassungsvertrag in Widerspruch. Die Rekurrentin geht von der Annahme aus, die Gerichtskommission habe das neue Rechts öffnungsbegehren lediglich aus dem Gesichtspunkte der res judi cata abgewiesen, und sucht darzutun, daß ein Rechtsöffnungs entscheid nur Geltung habe für die Betreibung, in der er erging und in einer neuen Betreibung für die nämliche Forderung, deren Zulässigkeit nicht bestritten werden könne, nicht die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils habe. Im übrigen wird auf die Akten und insbesondere auf den frühern Rekurs verwiesen. Die Anträge gehen dahin: 1. Der angefochtene Entscheid der Gerichtskommis sion Uri vom 16. Juni 1902 sei aufzuheben. 2. Die genannte Behörde sei anzuhalten, der Rekurrentin für die fragliche For derung definitive Rechtsöffnung zu erteilen; nötigenfalls sei die Rechtsöffnung auszusprechen. D. Von dem Rekursbeklagten Franz Schillig ist eine Antwort auf den Rekurs nicht eingegangen; dagegen hat sich die Gerichts kommission Uri im wesentlichen dahin vernehmen lassen: Es sei rrig, daß die Gerichtskommission Uri das Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin einzig aus dem Gesichtspunkte der res judicata abgewiesen habe; dasselbe sei im Gegenteil neuerdings materiell geprüft, aber allerdings wiederum abgewiesen worden, weil die Aktenlage die nämliche gewesen sei, wie bei der Beurteilung des rühern Rechtsöffnungsbegehrens. Wenn die Gerichtskommission bei dieser Sachlage auf dem frühern Standpunkt verharrt sei, so könne ihr deshalb der Vorwurf der Rechtsverweigerung nicht ge macht werden, zumal da die obern Instanzen, als sie das erste Mal angerufen wurden, denselben ausdrücklich gutgeheißen haben. Auch Art. 61 der B. V. sei nicht verletzt, da der Rechtsöffnungs richter zu prüfen gehabt habe, ob die Urteile, für welche die Rechtsöffnung verlangt wurde, vollstreckbar seien; er habe zu diesem Zwecke die Zuständigkeit der neuenburgischen Gerichte untersuchen müssen, wobei er zu einem negativen Resultate gelangt sei, und zwar gestützt auf den Wortlaut des Agenturvertrages selbst. Der Antrag geht dahin, der Rekurs sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Dadurch wird wie die bundesrechtliche Praxis stets angenommen hat, für die Parteien, zwischen denen ein solches Urteil ergangen ist, ein indi viduelles, auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde verfolg bares Recht darauf begründet, daß ihnen die Vollziehung eines kantonalen Civilurteils von den Behörden der andern Kantone gestattet bezw. daß ihnen dabei Hülfe geleistet werde. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs wird sich für den Fall, daß es sich um ein Civilurteil han delt, durch welches eine Partei zu einer Geldzahlung oder zu einer Sicherheitsleistung verurteilt wurde, und daß gestützt auf dieses Urteil in einem andern Kanton die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners eingeleitet worden ist, die Frage der Vollziehbarkeit oder des Rechtes, Vollziehung zu verlangen, regel mäßig in der Form eines Gesuches um Erteilung definitiver Rechtsöffnung (Art. 80 f. B. G.) bieten. Soweit sich das Rechts öffnungsverfahren auf die Vollziehbarkeit eines in einem andern Kanton ergangenen Civilurteils bezieht, enthalten sonach die ein schlägigen Vorschriften des eidgenössischen Betreibungsgesetzes (Art. 81 Abs. 2) die bundesgesetzliche Ausführung des in Art. 61 V. niedergelegten Grundsatzes. Wenn nun der kantonale Rechts öffnungsrichter in einem solchen Falle die Rechtsöffnung infolge unrichtiger Anwendung der erwähnten bundesgesetzlichen Bestim mung verweigert, und hierauf das Bundesgericht auf Grund von Art. 61 der Bundesverfassung angerufen wird, so kann die Kogni tion des letztern in Hinsicht auf die Vorschriften des eidgenössischen Betreibungsgesetzes unmöglich auf die Frage beschränkt sein, ob dieselben willkürlich ausgelegt worden seien, sondern es muß ihm zustehen, die kantonalrichterliche Entscheidung frei auf ihre Über einstimmung mit dem Bundesrechte nachzuprüfen. Von diesem Gesichtspunkte aus war es im vorliegenden Falle unnötig, den Rekursgrund der Rechtsverweigerung bezw. der Verletzung von Art. 4 der B. V. beizuziehen. Auch der Vorhalt, daß die Gerichts kommission Uri dem Entscheid über das frühere Rechtsöffnungs begehren eine Bedeutung beigelegt habe, die ihm bundesrechtlich nicht zukomme, läuft auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung hinaus, bei deren Beurteilung das Bundesgericht, wie bemerkt, den Entscheid der kantonalen Behörde nicht nur vom Standpunkte der Rechtsverweigerung aus, sondern frei auf ihre Richtigkeit zu prüfen hat. 2. Die Fassung des angefochtenen Entscheides läßt über seinen Sinn und seine Bedeutung im Unklaren. Das Dispositiv ist zwiespältig, und zwar ist der zweite, mit resp. eingeleitete Teil, es werde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, mit dem ersten, es werde darauf nicht eingetreten, nicht vereinbar. Nach den Er wägungen scheint der entscheidende Gesichtspunkt der der res judicata gewesen zu sein, womit es übereinstimmt, daß im Dispo sitiv das Nichteintreten vorangestellt ist. Immerhin wurde eine die materielle Seite der Sache betreffende Erwägung beigefügt, und in der Vernehmlassung auf den Rekurs wird entschieden be tont, daß das Begehren auch in dieser Richtung geprüft worden, daß man aber nicht zu einem andern Entscheide gelangt sei, als das erste Mal, weil die Aktenlage die nämliche gewesen sei. Es braucht nun aber nicht näher untersucht zu werden, welcher Sinn und welche Bedeutung dem Entscheide beizumessen ist, da weder die formelle Zurückweisung des Gesuches aus dem Gesichtspunkte der res judicata, noch die materielle Abweisung, die darauf be ruht, daß die neuenburgischen Urteile nicht von einem kompetenten Richter ausgefällt seien und deshalb nicht zur Vollziehung zuge lassen zu werden brauchen, vor einer Prüfung auf Grund des Bundesrechtes stand halten. 3. Nach dem System des eidgenössischen Betreibungsrechtes schiebt sich das Rechtsöffnungsverfahren der Art. a ff. B. G. als Incident in das der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners dienende Betreibungsverfahren ein. Es setzt vor aus, daß eine Betreibung eingeleitet sei und bezweckt, die Fort setzung derselben trotz eines vom Schuldner erhobenen Rechtsvor schlags in gewissen Fällen zu ermöglichen, ohne daß der Gläubiger den Weg des ordentlichen Prozesses zu betreten braucht. Über den Bestand der betriebenen Forderung wird im Rechtsöffnungsver fahren nicht entschieden. Nach den ersten Entwürfen zum Betrei bungsgesetz war dies allerdings, im Anschluß an das zürcherische Recht, vorgesehen. Es hieß dort, der Gläubiger könne unter be stimmten Voraussetzungen in einem besondern Verfahren die Auf
hebung des Rechtsvorschlags und die Anerkennung seines An spruches (Rechtsöffnung) verlangen (s. Art. 82 Abf. 2 des bun desrätlichen Entwurfes vom 3. Februar 1886 und Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1886, S. 65). In der letzten Fassung wurde jedoch die Wirkung der Rechtsöffnung, unter gleichzeitiger Ausdehnung ihres Anwendungsgebietes, auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags beschränkt (Art. 91 bis u. ff. der bundesrät lichen Vorlage vom Dezember 1888); und zwar geschah dies, wie sich aus der Botschaft zur letzten Vorlage vom 7. Dezember 1888 (S. 9 ff) ergibt, absichtlich. Dementsprechend wird dann, um die Frage über den Bestand der Forderung zur Beurteilung zu bringen, bei der provisorischen Rechtsöffnung dem Schuldner die Aberkennungsklage gegeben (Art. 83 Abs. 2 und 3 B. G. und ist sowohl bei der provisorischen als bei der definitiven Rechts öffnung die befonders gestaltete Klage auf Rückerstattung (Art. 86 B. G.) vorgesehen. Hieraus folgt, daß ein Rechtsöffnungsentscheid über die Betreibung hinaus, in der er erlassen wurde, keine Wir kung auszuüben vermag; letztere erschöpft sich mit der Beseitigung des die Betreibung hemmenden Rechtsvorschlags des Schuldners und nur in diesem beschränkten Umfange kann einem solchen Ent scheide die Rechtskraft der beurteilten Sache im Sinne der Begrün dung der exceptio rei judicatae beigemessen werden (vergl. hiezu Jäger, Kommentar zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, Note 7 zu Art. 80). Ein Unterschied zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung kann angesichts der gleichartigen rechtlichen Grundlage und Ausgestaltung des Insti tuts nicht gemacht werden. Auch bei der definitiven Rechtsöffnung ist das Begehren nicht eine Judikatsklage, wie wohl nach dem ersten Entwurfe hätte angenommen werden müssen, sondern ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages und Gestattung der Fortsetzung der Betreibung, und der Entscheid darüber ist nicht ein Exequatururteil, sondern eine, allerdings auch vom Richter und erst nach kontradiktorischer Verhandlung zu treffende pro zessualische Verfügung. Da nun im vorliegenden Falle die Betrei bung, in der der frühere Rechtsöffnungsentscheid ergangen ist, fallen gelassen wurde, ohne daß dagegen Einspruch erfolgte, so fällt auch die Wirksamkeit jenes Entscheides dahin und kann der Schuldner die Einrede der beurteilten Sache nicht erheben, wenn in der neu angehobenen Betreibung einem neuen Rechtsvorschlag gegenüber das Rechtsöffnungsbegehren wiederum gestellt wird, mag sich dieses immerhin im übrigen auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe stützen, wie das frühere. Das Eintreten auf das neue Gesuch durfte daher, wenn sich die Gerichtskom mission von Uri nicht mit dem Wesen der definitiven Rechtsöff nung, wie sie im eidgenössischen Betreibungsrecht ausgebildet ist, und damit indirekt mit Art. 61 der B. V. in Widerspruch setzen wollte, nicht abgelehnt werden. 4. Aber auch die Abweisung des Begehrens stellt sich nach der egründung, auf der sie beruht, als bundesrechts und verfassungs widrig dar. Die Gerichtskommission Uri stellte im ersten Rechts öffnungsentscheide, auf den zurückgegangen werden muß, weil das zweite Mal im wesentlichen einfach darauf Bezug genommen wurde, einzig darauf ab, daß die Prorogationsklausel im An stellungsvertrag zwischen der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten Schillig die Forderungen, welche den Gegenstand der in Frage stehenden neuenburgischen Urteile bilden, nicht treffe, da dieselbe sich nur auf Differenzen betreffend Ausführung des Vertrages beziehe. Eine solche einschränkende Auslegung der Klausel ist aber mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages nicht verein bar. Eine Differenz betreffend Ausführung des Vertrages liegt auch dann vor, wenn von der einen Vertragspartei behauptet wird, der Vertrag sei von der andern nicht ausgeführt worden, und sie erfaßt nicht nur den Anspruch auf Erfüllung, sondern auch die verschiedenen Ansprüche, die als Folgen der Nichterfüllung nach Vertrag und Recht entstehen und erhoben werden können. Unter den so gefaßten Begriff der Differenzen betreffend Aus führung des Vertrages fallen aber zweifellos sämtliche von der Rekurrentin an den Rekursbeklagten eingeklagten Ansprüche. Die neuenburgischen Gerichte waren daher nach der Prorogation im Anstellungsvertrag zu ihrer Beurteilung kompetent, und es er weist sich sonach auch der materielle Grund, aus dem die Gerichts kommission Uri die Vollziehbarkeit der Urteile im Kanton Uri verneint und die Rechtsöffnung verweigert hat, als unstichhaltig. 5. Diese Betrachtungen führen dazu, daß der angefochtene Ent
scheid der Gerichtskommission von Uri vom 16. Juni 1902 auf gehoben werden muß. Dagegen kann dem zweiten Rekursbegehren nicht entsprochen werden, weil dem Bundesgericht die Befugnis fehlt, dem kompetenten urnerischen Rechtsöffnungsrichter eine bin dende Weisung über seinen Entscheid zu erteilen und weil dasselbe noch weniger selbst über die Rechtsöffnung entscheiden kann. Viel mehr hat die Gerichtskommission Uri neuerdings über das Rechts öffnungsgesuch der Rekurrentin, selbstverständlich unter Berück sichtigung dieses Entscheides, zu erkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Entscheid der Gerichtskommission von Uri, vom 16. Juni 1902, aufgehoben.