- Urteil vom 26. September 1902 in Sachen
Garantie Fédérale gegen Schillig.
Art. 61 B.-V. Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren. Art. 81
Sch.- u. K.-Ges. ; Umfang der res judicata eines solchen Entscheides.
Stellung des
Prorogation des Gerichtsstandes (Art. 59 B.-V.).
Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof.
A. Laut Vertrag vom 5. Mai 1900 stellte die Garantie
Fédérale, gegenseitige Pferde und Viehversicherungsgesellschaft
in Paris, die in Neuenburg ein Geschäftsdomizil hat, den Kauf
mann Franz Schillig in Altdorf als Hauptagenten für den
Kanton Uri an. In der Schlußbestimmung des Vertrages wurde
vereinbart: Über alle etwaigen Differenzen, die betreffend Aus
führung dieses Vertrages hervortreten könnten, haben die Ge
richte von Neuenburg zu entscheiden. Unterm 7./12. November
1900 erhob die Garantie Fédérale vor den neuenburgischen
Gerichten gegen Franz Schillig Klage auf Bezahlung eines
Rechnungssaldos von 569 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5% seit
- Oktober 1900. Zur gerichtlichen Verhandlung erschien der Be
klagte nicht. Die Klägerin ermäßigte dabei ihre Klage auf 69 Fr.
85 Ets. nebst Zins, als Betrag dreier Prämienquittungen, die
dem Schillig übergeben, von ihm aber nicht rechtzeitig zurück
gesandt worden seien, und für die er nach dem Vertrage persönlich
hafte. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Neuenburg vom
- Januar 1901 wurde die Klage im reduzierten Betrag von
60 Fr. 85 Cts. nebst Zins zu 5% seit 9. Oktober 1900 ge
schützt und der Beklagte in die Kosten verfällt. Die Kostenfor
derung der Klägerin wurde am 21. Januar 1901 vom Gerichts
präsidenten von Neuenburg auf 79 Fr. 20 Cts. bestimmt. Die
Garantie Fédérale machte ferner vor dem Friedensrichter von
Neuenburg gegen Franz Schillig Ende Dezember 1900 eine
Schadenersatzforderung von 100 Fr. wegen Unregelmäßigkeiten
und Verzögerungen in der Vertragserfüllung, und einen Anspruch
auf Rückgabe einer Zange für das Zeichnen des Viehs oder auf
Ersatz ihres Wertes mit 20 Fr. geltend. Auch zur Verhandlung
über diese Klage erschien der Beklagte nicht. Mit Urteil vom
- Januar 1901 verurteilte der Friedensrichter von Neuenburg
den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 120 Fr. und
zu den Kosten, die auf 4 Fr. bestimmt wurden. Auf Begehren
der Garantie Fédérale erließ das Betreibungsamt Altorf am
28./29. Januar 1901 an Franz Schillig einen Zahlungsbefehl
für die urteilsmäßig festgestellten Forderungen im Betrage von
264 Fr. 05 Cts. nebst Zins zu 5% seit 9. Oktober 1900
von 60 Fr. 85 Cts. und vom 28. Januar 1901 an vom Reste.
Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf die Gläubigerin
vor der Gerichtskommission Uri desinitive Rechtsöffnung verlangte.
Sie wurde mit diesem Begehren am 28. Februar 1901 abge
wiesen, weil die Gerichte des Kantons Neuenburg zur Beurteilung
der gegen Schillig erhobenen Ansprüche nicht kompetent gewesen
seien, indem laut Vertrag die Kompetenz der Neuenburger Ge
richte nur bezüglich Streitigkeiten über die Ausführung des Ver
trages vorgesehen und anerkannt ist, für Forderungen dagegen
der Schuldner an seinem Domizil vor den Gerichten Rede
und Antwort zu stehen hat. Ein Rekurs der Garantie Fédé
rale an das Obergericht des Kantons Uri wurde mit Ent
scheid vom 9. Mai 1901 abgewiesen; in den Erwägungen wurde
zunächst ebenfalls erklärt, daß die Kompetenz der neuenburgischen
Gerichte durch den Anstellungsvertrag nicht begründet sei, dem
aber beigefügt, daß nach Art. 23 Ziff. 7 des urnerischen Ein
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs Rechtsöffnungsentscheide inappellabel seien. Mit Rück
sicht auf die letztere Erwägung trat das Bundesgericht laut Ent
scheid vom 3. Oktober 1901 auf eine von der Garantie Fédé
rale bei ihm erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
der Art. 4, 60 und 61 der Bundesverfassung, die sich gegen den
erstinstanzlichen Entscheid wegen Versäumung der Frist nicht mehr
direkt richten konnte, nicht ein.
B. Die Garantie Fédérale ließ nun die erste Betreibung
fallen und erwirkte unterm 7./8. Januar 1902 vom Betreibungs
amt Altdorf einen neuen Zahlungsbefehl gegen Franz Schillig
mit dem die nämliche, auf die neuenburgischen Urteile sich stützende
Forderung von 264 Fr. 05 Cts., nebst Zins zu 5 % von
60 Fr. 85 Cts. vom 9. Oktober 1900, von dem Rest vom
28. Januar 1901 an, geltend gemacht wurde. Wiederum erfolgte
Rechtsvorschlag, den die Gläubigerin durch ein Rechtsöffnungs
begehren zu beseitigen suchte. Am 16. Juni 1902 wurde von der
Gerichtskommission Uri über dieses Begehren verhandelt. Der
Schuldner ließ auf Abweisung desselben antragen, weil res judi
cata vorliege. Die Gerichtskommission erkannte:
In Anbetracht: 1. Daß schon sub 25. Februar 1901 für
die gleiche, mit Zahlungsbefehl vom 28. Januar 1901 geltend
gemachte Forderung Rechtsöffnung verlangt, jedoch nicht be
willigt worden war
2. Daß heute das Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf die
gleichen Akten und Gründe gestellt wird wie beim Begehren vom
25. Februar 1901:
3. Daß es nun aber nicht als zulässig erscheint, auf einen
gerichtlichen Entscheid, ohne daß bezüglich des Begehrens in
formeller oder materieller Beziehung eine Anderung stattgefunden
hat, zurückzukommen und einen neuen Entscheid abzugeben
4. Daß dies im vorliegenden Falle noch um so weniger ge
schehen kann, als das Obergericht Uri durch Rekursentscheid vom
9. Mai 1901 den Entscheid der Gerichtskommission Uri vom
25. Februar 1901 betreffend Rechtsöffnung bestätigte und den
fraglichen Agenturvertrag, auf welchen sich die Urteile stützen,
nicht als maßgebend erklärte, und der gegen dieses obergericht
liche Urteil erhobene Rekurs durch Urteil des Bundesgerichtes
vom 3. Oktober 1901 abgewiesen wurde;
In das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren wird nicht ein
getreten, resp. dasselbe abgewiesen.
C. Am 19. Juli 1902 erhob die Garantie Fédérale staats
rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtskommission
Uri vom 16. Juni, weil dadurch die Art. 4 und 61 der Bundes
verfassung verletzt seien; eventuell wurde geltend gemacht, der an
gefochtene Entscheid stehe mit dem französisch schweizerischen
Niederlassungsvertrag in Widerspruch. Die Rekurrentin geht von
der Annahme aus, die Gerichtskommission habe das neue Rechts
öffnungsbegehren lediglich aus dem Gesichtspunkte der res judi
cata abgewiesen, und sucht darzutun, daß ein Rechtsöffnungs
entscheid nur Geltung habe für die Betreibung, in der er erging
und in einer neuen Betreibung für die nämliche Forderung, deren
Zulässigkeit nicht bestritten werden könne, nicht die Wirkungen
eines rechtskräftigen Urteils habe. Im übrigen wird auf die Akten
und insbesondere auf den frühern Rekurs verwiesen. Die Anträge
gehen dahin: 1. Der angefochtene Entscheid der Gerichtskommis
sion Uri vom 16. Juni 1902 sei aufzuheben. 2. Die genannte
Behörde sei anzuhalten, der Rekurrentin für die fragliche For
derung definitive Rechtsöffnung zu erteilen; nötigenfalls sei die
Rechtsöffnung auszusprechen.
D. Von dem Rekursbeklagten Franz Schillig ist eine Antwort
auf den Rekurs nicht eingegangen; dagegen hat sich die Gerichts
kommission Uri im wesentlichen dahin vernehmen lassen: Es sei
rrig, daß die Gerichtskommission Uri das Rechtsöffnungsbegehren
der Rekurrentin einzig aus dem Gesichtspunkte der res judicata
abgewiesen habe; dasselbe sei im Gegenteil neuerdings materiell
geprüft, aber allerdings wiederum abgewiesen worden, weil die
Aktenlage die nämliche gewesen sei, wie bei der Beurteilung des
rühern Rechtsöffnungsbegehrens. Wenn die Gerichtskommission
bei dieser Sachlage auf dem frühern Standpunkt verharrt sei, so
könne ihr deshalb der Vorwurf der Rechtsverweigerung nicht ge
macht werden, zumal da die obern Instanzen, als sie das erste
Mal angerufen wurden, denselben ausdrücklich gutgeheißen haben.
Auch Art. 61 der B. V. sei nicht verletzt, da der Rechtsöffnungs
richter zu prüfen gehabt habe, ob die Urteile, für welche die
Rechtsöffnung verlangt wurde, vollstreckbar seien; er habe zu diesem
Zwecke die Zuständigkeit der neuenburgischen Gerichte untersuchen
müssen, wobei er zu einem negativen Resultate gelangt sei, und
zwar gestützt auf den Wortlaut des Agenturvertrages selbst. Der
Antrag geht dahin, der Rekurs sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 61 der Bundesverfassung bestimmt, daß die rechts
kräftigen Civilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der
ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Dadurch wird
wie die bundesrechtliche Praxis stets angenommen hat, für die
Parteien, zwischen denen ein solches Urteil ergangen ist, ein indi
viduelles, auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde verfolg
bares Recht darauf begründet, daß ihnen die Vollziehung eines
kantonalen Civilurteils von den Behörden der andern Kantone
gestattet bezw. daß ihnen dabei Hülfe geleistet werde. Seit dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs wird sich für den Fall, daß es sich um ein Civilurteil han
delt, durch welches eine Partei zu einer Geldzahlung oder zu einer
Sicherheitsleistung verurteilt wurde, und daß gestützt auf dieses
Urteil in einem andern Kanton die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners eingeleitet worden ist, die Frage der
Vollziehbarkeit oder des Rechtes, Vollziehung zu verlangen, regel
mäßig in der Form eines Gesuches um Erteilung definitiver
Rechtsöffnung (Art. 80 f. B. G.) bieten. Soweit sich das Rechts
öffnungsverfahren auf die Vollziehbarkeit eines in einem andern
Kanton ergangenen Civilurteils bezieht, enthalten sonach die ein
schlägigen Vorschriften des eidgenössischen Betreibungsgesetzes
(Art. 81 Abs. 2) die bundesgesetzliche Ausführung des in Art. 61
V. niedergelegten Grundsatzes. Wenn nun der kantonale Rechts
öffnungsrichter in einem solchen Falle die Rechtsöffnung infolge
unrichtiger Anwendung der erwähnten bundesgesetzlichen Bestim
mung verweigert, und hierauf das Bundesgericht auf Grund von
Art. 61 der Bundesverfassung angerufen wird, so kann die Kogni
tion des letztern in Hinsicht auf die Vorschriften des eidgenössischen
Betreibungsgesetzes unmöglich auf die Frage beschränkt sein, ob
dieselben willkürlich ausgelegt worden seien, sondern es muß ihm
zustehen, die kantonalrichterliche Entscheidung frei auf ihre Über
einstimmung mit dem Bundesrechte nachzuprüfen. Von diesem
Gesichtspunkte aus war es im vorliegenden Falle unnötig, den
Rekursgrund der Rechtsverweigerung bezw. der Verletzung von
Art. 4 der B. V. beizuziehen. Auch der Vorhalt, daß die Gerichts
kommission Uri dem Entscheid über das frühere Rechtsöffnungs
begehren eine Bedeutung beigelegt habe, die ihm bundesrechtlich
nicht zukomme, läuft auf eine Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 61 der Bundesverfassung hinaus, bei deren Beurteilung das
Bundesgericht, wie bemerkt, den Entscheid der kantonalen Behörde
nicht nur vom Standpunkte der Rechtsverweigerung aus, sondern
frei auf ihre Richtigkeit zu prüfen hat.
2. Die Fassung des angefochtenen Entscheides läßt über seinen
Sinn und seine Bedeutung im Unklaren. Das Dispositiv ist
zwiespältig, und zwar ist der zweite, mit resp. eingeleitete Teil,
es werde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, mit dem ersten,
es werde darauf nicht eingetreten, nicht vereinbar. Nach den Er
wägungen scheint der entscheidende Gesichtspunkt der der res
judicata gewesen zu sein, womit es übereinstimmt, daß im Dispo
sitiv das Nichteintreten vorangestellt ist. Immerhin wurde eine
die materielle Seite der Sache betreffende Erwägung beigefügt,
und in der Vernehmlassung auf den Rekurs wird entschieden be
tont, daß das Begehren auch in dieser Richtung geprüft worden,
daß man aber nicht zu einem andern Entscheide gelangt sei, als
das erste Mal, weil die Aktenlage die nämliche gewesen sei. Es
braucht nun aber nicht näher untersucht zu werden, welcher Sinn
und welche Bedeutung dem Entscheide beizumessen ist, da weder
die formelle Zurückweisung des Gesuches aus dem Gesichtspunkte
der res judicata, noch die materielle Abweisung, die darauf be
ruht, daß die neuenburgischen Urteile nicht von einem kompetenten
Richter ausgefällt seien und deshalb nicht zur Vollziehung zuge
lassen zu werden brauchen, vor einer Prüfung auf Grund des
Bundesrechtes stand halten.
3. Nach dem System des eidgenössischen Betreibungsrechtes
schiebt sich das Rechtsöffnungsverfahren der Art. a ff. B. G.
als Incident in das der Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Schuldners dienende Betreibungsverfahren ein. Es setzt vor
aus, daß eine Betreibung eingeleitet sei und bezweckt, die Fort
setzung derselben trotz eines vom Schuldner erhobenen Rechtsvor
schlags in gewissen Fällen zu ermöglichen, ohne daß der Gläubiger
den Weg des ordentlichen Prozesses zu betreten braucht. Über den
Bestand der betriebenen Forderung wird im Rechtsöffnungsver
fahren nicht entschieden. Nach den ersten Entwürfen zum Betrei
bungsgesetz war dies allerdings, im Anschluß an das zürcherische
Recht, vorgesehen. Es hieß dort, der Gläubiger könne unter be
stimmten Voraussetzungen in einem besondern Verfahren die Auf
hebung des Rechtsvorschlags und die Anerkennung seines An
spruches (Rechtsöffnung) verlangen (s. Art. 82 Abf. 2 des bun
desrätlichen Entwurfes vom 3. Februar 1886 und Botschaft des
Bundesrates vom 6. April 1886, S. 65). In der letzten Fassung
wurde jedoch die Wirkung der Rechtsöffnung, unter gleichzeitiger
Ausdehnung ihres Anwendungsgebietes, auf die Beseitigung des
Rechtsvorschlags beschränkt (Art. 91 bis u. ff. der bundesrät
lichen Vorlage vom Dezember 1888); und zwar geschah dies,
wie sich aus der Botschaft zur letzten Vorlage vom 7. Dezember
1888 (S. 9 ff) ergibt, absichtlich. Dementsprechend wird dann,
um die Frage über den Bestand der Forderung zur Beurteilung
zu bringen, bei der provisorischen Rechtsöffnung dem Schuldner
die Aberkennungsklage gegeben (Art. 83 Abs. 2 und 3 B. G.
und ist sowohl bei der provisorischen als bei der definitiven Rechts
öffnung die befonders gestaltete Klage auf Rückerstattung (Art. 86
B. G.) vorgesehen. Hieraus folgt, daß ein Rechtsöffnungsentscheid
über die Betreibung hinaus, in der er erlassen wurde, keine Wir
kung auszuüben vermag; letztere erschöpft sich mit der Beseitigung
des die Betreibung hemmenden Rechtsvorschlags des Schuldners
und nur in diesem beschränkten Umfange kann einem solchen Ent
scheide die Rechtskraft der beurteilten Sache im Sinne der Begrün
dung der exceptio rei judicatae beigemessen werden (vergl.
hiezu Jäger, Kommentar zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung
und Konkurs, Note 7 zu Art. 80). Ein Unterschied zwischen
provisorischer und definitiver Rechtsöffnung kann angesichts der
gleichartigen rechtlichen Grundlage und Ausgestaltung des Insti
tuts nicht gemacht werden. Auch bei der definitiven Rechtsöffnung
ist das Begehren nicht eine Judikatsklage, wie wohl nach dem
ersten Entwurfe hätte angenommen werden müssen, sondern ein
Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages und Gestattung der
Fortsetzung der Betreibung, und der Entscheid darüber ist nicht
ein Exequatururteil, sondern eine, allerdings auch vom Richter
und erst nach kontradiktorischer Verhandlung zu treffende pro
zessualische Verfügung. Da nun im vorliegenden Falle die Betrei
bung, in der der frühere Rechtsöffnungsentscheid ergangen ist,
fallen gelassen wurde, ohne daß dagegen Einspruch erfolgte, so
fällt auch die Wirksamkeit jenes Entscheides dahin und kann der
Schuldner die Einrede der beurteilten Sache nicht erheben, wenn
in der neu angehobenen Betreibung einem neuen Rechtsvorschlag
gegenüber das Rechtsöffnungsbegehren wiederum gestellt wird,
mag sich dieses immerhin im übrigen auf die gleichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe stützen, wie das frühere. Das Eintreten
auf das neue Gesuch durfte daher, wenn sich die Gerichtskom
mission von Uri nicht mit dem Wesen der definitiven Rechtsöff
nung, wie sie im eidgenössischen Betreibungsrecht ausgebildet ist,
und damit indirekt mit Art. 61 der B. V. in Widerspruch setzen
wollte, nicht abgelehnt werden.
4. Aber auch die Abweisung des Begehrens stellt sich nach der
egründung, auf der sie beruht, als bundesrechts und verfassungs
widrig dar. Die Gerichtskommission Uri stellte im ersten Rechts
öffnungsentscheide, auf den zurückgegangen werden muß, weil das
zweite Mal im wesentlichen einfach darauf Bezug genommen
wurde, einzig darauf ab, daß die Prorogationsklausel im An
stellungsvertrag zwischen der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten
Schillig die Forderungen, welche den Gegenstand der in Frage
stehenden neuenburgischen Urteile bilden, nicht treffe, da dieselbe
sich nur auf Differenzen betreffend Ausführung des Vertrages
beziehe. Eine solche einschränkende Auslegung der Klausel ist aber
mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages nicht verein
bar. Eine Differenz betreffend Ausführung des Vertrages liegt
auch dann vor, wenn von der einen Vertragspartei behauptet
wird, der Vertrag sei von der andern nicht ausgeführt worden,
und sie erfaßt nicht nur den Anspruch auf Erfüllung, sondern
auch die verschiedenen Ansprüche, die als Folgen der Nichterfüllung
nach Vertrag und Recht entstehen und erhoben werden können.
Unter den so gefaßten Begriff der Differenzen betreffend Aus
führung des Vertrages fallen aber zweifellos sämtliche von der
Rekurrentin an den Rekursbeklagten eingeklagten Ansprüche. Die
neuenburgischen Gerichte waren daher nach der Prorogation im
Anstellungsvertrag zu ihrer Beurteilung kompetent, und es er
weist sich sonach auch der materielle Grund, aus dem die Gerichts
kommission Uri die Vollziehbarkeit der Urteile im Kanton Uri
verneint und die Rechtsöffnung verweigert hat, als unstichhaltig.
5. Diese Betrachtungen führen dazu, daß der angefochtene Ent
scheid der Gerichtskommission von Uri vom 16. Juni 1902 auf
gehoben werden muß. Dagegen kann dem zweiten Rekursbegehren
nicht entsprochen werden, weil dem Bundesgericht die Befugnis
fehlt, dem kompetenten urnerischen Rechtsöffnungsrichter eine bin
dende Weisung über seinen Entscheid zu erteilen und weil dasselbe
noch weniger selbst über die Rechtsöffnung entscheiden kann. Viel
mehr hat die Gerichtskommission Uri neuerdings über das Rechts
öffnungsgesuch der Rekurrentin, selbstverständlich unter Berück
sichtigung dieses Entscheides, zu erkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene
Entscheid der Gerichtskommission von Uri, vom 16. Juni 1902,
aufgehoben.