Art. 106-109 und 155 SchKG; Drittansprüche gegen die Aufnahme einer Retentionsurkunde sind von den Gerichten, nicht von den Aufsichtsbehörden, zu beurteilen. Wird die Retention gegen den Hauptmieter als Schuldner aufgenommen und machen Aftermieter geltend, einzelne inventarisierte Gegenstände seien ihr Eigentum, so betrifft ihr Begehren eine vindikationsähnliche Drittansprache im Exekutionsverfahren. Die Aufsichtsbehörden haben nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung zu überwachen; über die materielle Berechtigung an den streitigen Sachen und über die allfällige Konkurrenz eines Retentionsrechts des Vermieters entscheidet der Richter (vgl. Erw. zur Zuständigkeitsabgrenzung).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Retentionsurkunde wurde aufgenommen gegen den Mieter Knecht als Schuldner einer von ihm eingeforderten Mietzinsrate. Die Rekurrenten als Aftermieter stehen somit diesem Akte provi sorischer Beschlagnahme, der sich lediglich gegen ihren Vermieter richtet, in der Stellung von Drittparteien gegenüber. Ihr Be gehren, die fraglichen Objekte aus der Retention zu entlassen, gründet sich nicht darauf, daß es an den gesetzlichen Voraus setzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde fehle, sondern darauf, daß genannte Objekte, weil ihr Eigentum, nicht in die Urkunde einbezogen werden können. Es handelt sich also um Drittansprüche in dem gegen Knecht eröffneten Exekutionsver fahren, über welche Ansprüche die Gerichte und nicht die Auf sichtsbehörden zu entscheiden befugt sind (Art. 106 109 und 155 des Betreibungsgesetzes). Erstere werden also gegebenen Falls darüber zu befinden haben, ob die streitigen Illaten Eigentum der Rekurrenten seien, und wenn ja, ob nicht dennoch ein ent gegenstehendes Retentionsrecht des Obervermieters Pieard diesem gegenüber deren Vindikation ausschließe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.