Art. 88 SchKG; withdrawal of an executed attachment and subsequent request for a new attachment within the statutory period: a creditor who has caused an attachment to be validly executed and then requests its cancellation thereby forfeits the right to demand that attachment anew in the same enforcement proceeding. The case is not one of mere withdrawal of an application for an enforcement step, but of cancellation of an already completed enforcement act. Such a cancellation request does not preserve the pending enforcement in a form that allows repeated reliance on the same proceeding. The court emphasizes that neither the wording nor the purpose of Art. 88 SchKG permits a creditor to neutralize the statutory attachment period and to burden offices and third parties by alternating between cancellation and renewal requests (consid. 2).
etwa, wie Rekurrent behauptet, erforderlich, daß vom Drittschuld ner bereits eine fällige Rate des gepfändeten Lohnes in Abzug hätte gebracht werden sollen. In dieser Vorkehr läge eine Hand lung, die nicht mehr zum Pfändungsakte selbst als integrierender Bestandteil gehört, sondern die als Folge und in Nachachtung desselben vorgenommen wird. Die Frage ist also die, ob der Gläubiger, nachdem die für ihn vollzogene Pfändung auf sein Begehren aufgehoben worden ist, in der gleichen Betreibung die Vornahme einer neuen Pfändung ver langen könne, oder ob nicht durch ein solches Begehren um Rück gängigmachung der Pfändung die Betreibung überhaupt dahin falle. Mit Recht hat die Vorinstanz im Sinne der letztern Alter native entschieden. Man hat es eben hier nicht mit der bloßen Zurückziehung des Antrages um Vornahme einer Betrei bungshandlung zu thun (wie beim Rückzug des Pfändungs , Verwertungs oder Konkursbegehrens), sondern mit der Auf hebung der vorgenommenen Betreibungshandlung selbst. Die Befugnis, eine solche Aufhebung nach Belieben zu verlangen, um dann später die Dienste der Behörde für die nämliche Betreibungs handlung neuerdings in Anspruch zu nehmen (sofern dieselbe über haupt noch möglich ist), kann zum mindesten im Falle der Pfän dung dem Gläubiger nicht zustehen. Weder aus dem Wortlaute, noch aus dem Sinne und Zwecke des Gesetzes, und speziell dessen Art. 88 läßt sich eine solche Befugnis ableiten. Sie würde auch in der Praxis zu Inkonvenienzen, wie ungerechtfertigter Inan spruchnahme der Betreibungsämter, Schädigung der Interessen dritter Gläubiger 2c., führen. So wäre es z. B. auf diese Weise möglich, die Frist, während der allein gesetzlich eine Pfändung Bestand haben soll, durch Verzicht auf diese und nachheriges neues Pfändungsbegehren illusorisch zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.