Art. 59 BV; distinction between counterclaim and set-off defence; scope of federal constitutional review. A claim asserted by the defendant is subject to the domicile forum of Art. 59 BV only if it is pursued as an autonomous counterclaim; if the defendant merely seeks extinction or reduction of the plaintiff’s claim by compensation, the request constitutes a pure defence and is not governed by Art. 59 BV. The legal qualification depends on the substantive content of the prayer for relief, not on its formal designation. The Federal Court does not review, in constitutional proceedings, the mere interpretation of cantonal procedural rules absent a properly substantiated constitutional violation (consid. 3-4).
nicht ihrem ordentlichen Richter dürfe entzogen werden, so fechte sie die örtliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte an. Die Berufung auf Art. 59 der B. V. sei unzulässig, weil durch ihn im interkantonalen Verkehr nur die Geltendmachung eines selb ständigen Anspruches des Beklagten an den Kläger auf dem Wege der Widerklage ausgeschlossen sei, während der Beklagte in der Anbringung seiner Verteidigungsmittel nicht beschränkt sei, und peziell die Einrede der Kompensation erheben könne. In Wirk lichkeit erhebe der Beklagte keinen selbständigen Gegenanspruch, sondern seine Widerklage stelle sich als bloßes Verteidigungsmittel dar, um seine Befreiung vom Klaganspruche in dem Umfang herbeizuführen, als ihm eine kompensable Gegenforderung zustehe. Nach 151 des bernischen Civilprozesses sei die Zulässigkeit der Widerklage, sofern es sich um ein Kompensationsverhältnis handle, nicht durch Vorhandensein einer Konnerität zwischen Forderung und Gegenforderung bedingt. Auch eine exceptio doli der Kläge rin gehe fehl, da es dem Beklagten freigestanden habe, die Kom pensation in beliebiger Weise geltend zu machen. C. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin rechtzeitig einen staatsrechtlichen Nekurs beim Bundesgerichte ein und stellte darin den Antrag auf Kassation des angefochtenen Urteils. Die Rekur rentin stützte ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Art. 58 und 59 der B. V. und begründet sie im wesentlichen folgender maßen: Der Beklagte habe sie, die Rekurrentin, mit seiner Ge genforderung, die mit der ihrigen in gar keinem Zusammenhang stehe, vor dem Richter ihres Wohnortes im Kanton Waadt zu belangen. Die Widerklage sei eine Schadensersatzforderung aus einem ganz andern Rechtsgeschäft und ein etwa berechtigter bloßer Fall von Kompensation liege nicht vor. Übrigens sei auch die Gegenforderung des Beklagten nicht bewiesen, daher zur Kompen sation gar nicht geeignet. D. In seiner Antwort auf die Rekursschrift begnügt sich der Beklagte damit, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kleidung der Gegenforderung des Beklagten in eine Widerklage deren wahren Inhalt nicht beeinträchtigen könne. Diese Interpre tation einer kantonalen Gesetzesvorschrift hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, um so weniger als die Rekurrentin keine Rechtsverweigerung in dem Sinne behauptet, der kantonale Rich ter habe das Gesetz willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet. Aber auch abgesehen hiervon handelt es sich im vorliegenden Falle tatsächlich um eine Kompensationseinrede und nicht um eine Widerklage. Denn maßgebend ist der Inhalt des vom Beklagten gestellten Rechtsbegehrens, nicht seine formelle Einkleidung. Und dieser Inhalt ist der, daß der Beklagte Abweisung der Forderung der Rekurrentin beantragt mit Rücksicht auf seinen kompenfablen Gegenanspruch, welchen der Appellations und Kassationshof demnach nur insoweit zu beurteilen hatte, als er zur Kompensa tion gestellt worden ist. Daher ist denn auch weder die Frage zu prüfen, ob die Gegenforderung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung stehe (weil dies für die Möglichkeit der Kompensation gleichgültig ist), noch die andere Frage, ob der Gegenanspruch des Beklagten an sich kompensabel sei oder nicht (weil diese Frage in das Privatrecht gehört und mit Art. 59 der B. V. nichts zu thun hat). Da nach dem Ge sagten der Beklagte keine Widerklage, sondern eine Kompensations einrede erhoben hat, ist aber Art. 59 der B. V. nicht verletzt und muß die Beschwerde der Rekurrentin abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.