Art. 44 SchKG; criminal seizure securing fines and costs; non-applicability of Arts. 271 ff. SchKG: objects seized under criminal or fiscal law are subject, both as to seizure and realization, to the special rules governing the respective special procedure. The SchKG does not regulate the prerequisites, execution, or effects of such a seizure. A measure ordered by criminal investigative authorities to secure a possible fine and costs is a conservatory criminal-procedural measure and not an arrest in the sense of the debt-enforcement law (consid. 1). Where the debt-enforcement office merely executes instructions from the criminal authorities, the legality and competence of those instructions are not examined in the debt-enforcement complaint proceedings (consid. 2).
nicht auszuhändigen; er bezahle den Betrag an das Betreibungs amt Risch in der Meinung, daß er dadurch der Sache enthoben sei und das Betreibungsamt in Erwägung ziehen könne, wem eigentlich der Betrag auszuhändigen sei. Das Betreibungsamt er kundigte sich hierauf bei der Gerichtskanzlei Zug über den Sach verhalt und erhielt die Anzeige, daß der Betrag für Bußen und Kosten verarrestiert resp. mit Beschlag belegt sei und deshalb nicht ausgehändigt werden dürfe. Hierauf schrieb das Amt am 6. Fe bruar 1902 dem Vertreter Bättigs: Burkhalter habe den betrie benen Betrag bezahlt, seither aber habe die Gerichtskanzlei Zug den Betrag mit Arrest belegt, so daß er nicht ausgehändigt wer den dürfe. III. Nunmehr verlangte Bättig auf dem Beschwerdewege die sofortige Aushingabe der fraglichen Summe. Er stützte sich im wesentlichen darauf, daß gegen ihn niemals ein Arrestbefehl er lassen worden sei. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei stellte sie ausdrücklich fest, daß die Be schlagnahme des streitigen Betrages nicht etwa, wie aus der Mit teilung des Betreibungsamtes vom 6. Februar geschlossen werden könnte, erst nach der Zahlung Burkhalters, sondern schon vorher stattgefunden habe. Gemäß Art. 44 B. G., wird von ihr weiter ausgeführt, geschehe die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes bestimmungen. Wenn auch der Kanton Zug hierüber kein kodisi ziertes Recht besitze, so seien doch stets die Untersuchungsbehörden also auch das Verhöramt kompetent gewesen, zur Siche rung der Untersuchungskosten und allfälligen Bußen die Ver mögensstücke des Angeklagten mit Beschlag zu belegen oder, wie man sich ausdrücke, zu verarrestieren; dies sei von jeher durch eine bloße Anzeige seitens des Untersuchungsbeamten an den In haber des beschlagnahmten Vermögensstückes und keineswegs durch einen gerichtspräsidialen Arrestbefehl geschehen. Der Art. 44 B. G. gelte aber nicht nur vom geschriebenen kantonalen Rechte, sondern vom Gewohnheitsrechte. Mit einem Arrest im Sinne der Art. 27 ff. B. G. habe man es nicht zu thun. V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Bättig rechtzeitig das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
ordnet sei, oder ob es durch die Gewohnheit bezw. durch die Ge richtspraxis seine Normierung erfahren habe. 2. Indem der Betreibungsbeamte von Risch das Begehren um Aushingabe der beschlagnahmten Summe an den Rekurrenten abschlägig beschied, handelte er nach dem Gesagten nicht gestützt auf das Bundesgesetz und kraft seiner Stellung als Betreibungs beamter, sondern in Nachachtung einer ihm von den zugerischen Strafbehörden erteilten Weisung. Ob dieselbe rechtsverbindlich sei, und namentlich ob sie von einer hiezu kompetenten Behörde aus gehe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; vielmehr muß sich Rekurrent mit seinen bezüglichen Anbringen an die zuständi gen kantonalen Instanzen wenden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.