Art. 250 SchKG; scope of the action deadline in bankruptcy colocation disputes and limits of the bankruptcy office’s powers regarding set-off defenses: Art. 250 SchKG applies only to disputes over the admission, extent or rank of a filed bankruptcy claim in the collocation schedule. Where the creditor merely asserts extinction of part of its admitted claim by set-off against a counterclaim of the estate, no collocation action is involved and the office cannot fix a litigation period by analogy. A precautionary civil action filed to avoid preclusive effects does not render the supervisory complaint moot if the deadline order is unlawful; the creditor may withdraw that action without waiving the set-off objection (consid. 2–3).
nicht eingetreten werden. Laut Art. 250 Abs. 1 B. G. ist die Abänderung des zur Einsicht der Gläubigerschaft aufgelegten Planes nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung möglich. 2. Anders verhält es sich mit dem Antrage auf Aufhebung r Verfügung, wonach die Konkursverwaltung der Rekurrentin eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Kom pensation ansetzte. Aus Art. 250 B. G., auf den die Ver waltung diese Maßnahme stützt, läßt sie sich offenbar nicht recht fertigen. Denn dieser Artikel betrifft lediglich die Kollokations streitigkeiten, d. h. diejenigen Fälle, in denen streitig ist, ob, in welchem Umfange oder in welchem Range eine angemeldete Kon kursforderung in den Kollokationsplan aufzunehmen sei, und da bei kann es sich auch niemals um Ansetzung einer Klagfrist handeln, sondern ist die Frist, innerhalb welcher der betreffende Gläubiger seine Klage anzubringen hat, zum vornherein gesetz lich bestimmt. Vorliegenden Falles nun bildet die Frage, in wel cher Weise die Rekurrentin als Konkursgläubigerin im Kollo kationsplan zuzulassen sei, unter den Parteien gar nicht Gegen stand einer Erörterung. Die Konkursverwaltung hat einen For derungsbetrag von 8730 Fr. als kollozierbar anerkannt und die Rekurrentin, soweit ersichtlich, diese Kollokation als richtig gelten lassen. Von einer Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 B. G. und speziell davon, daß es gesetzlich angehe, der Rekurrentin eine Frist zur Anhebung einer solchen Klage anzusetzen, kann also keine Rede sein. Insoweit die Rekurrentin erklärt, sie betrachte eine Quote ihrer Forderung als durch Kompensation mit der Gegen forderung der Masse von 3206 Fr. erloschen, beansprucht sie nicht mehr, Konkursgläubigerin zu sein, d. h. ein Recht auf Kolloka tion zu besitzen. Die Fristansetzung vom 20./21. Oktober 1900 muß also nach dem Gesagten als gesetzlich unstatthaft aufgehoben werden. 3. Zu Unrecht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, daß, wenn sich auch diese Fristansetzung als gesetzwidrig erweise, die Beschwerde infolge der seither eingeleiteten gerichtlichen Schritte gegenstandslos geworden sei. Die Rekurrentin hat ihre Klage auf Anerkennung der Kompensation lediglich in vorsorglicher Weise hängig gemacht, um allfällige Präklusivwirkungen zu vermeiden, die mit der Nichtbeachtung der von der Konkursverwaltung lassenen Klagaufforderung verbunden sein könnten. Fällt nun diese Klagaufforderung als gesetzlich ungültig dahin, so muß es der Rekurrentin auch freistehen, die eingereichte Klage wieder zu rückzuziehen, ohne daß darin ein Verzicht auf ihre Rechtsstellung, d. h. auf die Einrede der Kompensation, die sie der Masse gegen über in Anspruch nimmt, sich erblicken ließe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.