- Entscheid vom 13. Mai 1902 in Sachen Vögtlin.
Arrestlegung auf eine noch nicht existierende Kaufpreisrestanz
Forderung. Aufhebung des Arrestes von Amtes wegen anlässlich
einer Beschwerde wegen Fristansetzung nach Art. 106 Schuldb. u.
Konk.-Ges. zur Geltendmachung des Rechtes auf die Forderung
I. Auf Begehren des Hans Vögtlin in Brugg erließ die Arrest
behörde Willisau am 28. Dezember 1901 gegen Alois Zurkirch,
gewesenen Bäcker im Hübeli zu Hergiswyl, nun in Zofingen, an
das Betreibungsamt Hergiswyl einen Arrestbefehl, für eine For
derung von 365 Fr. 75 Cts.; als Arrestgegenstand wurde be
zeichnet: Die Kaufrestanz ab Liegenschaft Hintermühlebäckerei
des Schuldners A. Zurkirch betragend laut Kaufbrief zwischen
diesem als Verkäufer und Joh. Kneubühler im Nachthus zu
Hergiswyl als Käufer vom 16. Dezember 1901 mit Nutzens
und Schadensanfang den 15. November 1901 1970 Fr. a Cts.
Der Kaufvertrag zwischen Zurkirch und Kneubühler war am
- Oktober 1901 abgeschlossen worden; danach sollte von der
Kaufrestanz für einen Betrag von 1680 Fr. ein Zahlungsbrief
errichtet, der Rest mit 290 Fr. a Cts. bar bezahlt werden. Der
Arrestbefehl wurde am 29. Dezember 1901 durch das Betreibungs
amt Hergiswyl ausgeführt, laut Protokoll in der Weise, daß
dasselbe in der Gemeindekanzlei die Kaufsrestanz ab Hübeli
Bäckerei 1970 Fr. a Cts. Verkäufer: A. Zurkirch, Käufer:
Joh. Kneubühler, soweit nötig für circa 400 mit Arrest be
legte. Dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner
Kneubühler wurden Abschriften der Arresturkunde zugestellt. Der
Zahlungsbrief von 1680 Fr. und der bar zu erlegende Betrag
von 280 Fr. 50 Cts. sind später offenbar vom Käufer Kneu
bühler auf der Gemeindekanzlei Hergiswyl deponiert worden.
II. Am Tage des Kaufsabschlusses zwischen Zurkirch und
Kneubühler hatte der Verkäufer Zurkirch die Kaufrestanz von
1970 Fr. a Cts. dem Peter Zemp, Länghubel und dem Josef
Warth, Hintersäge in Hergiswyl, abgetreten. Die Cessionare er
hoben deshalb auf die verarrestierte Kaufrestanz Anspruch, und
es setzte das Betreibungsamt Hergiswyl dem Gläubiger Hans
Vögtlin eine Frist nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes, um
gegen die Ansprecher gerichtliche Klage einzuleiten. Vögtlin be
schwerte sich hiegegen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde,
weil nach Art. 106 und 107 vorzugehen, das heißt den An
sprechern Zemp und Warth die Klagefrist anzusetzen sei. Die
Beschwerde wurde gutgeheißen und das Betreibungsamt Hergis
wyl angewiesen, im Sinne des Art. 106 des Betreibungsgesetzes
vorzugehen. Hiegegen beschwerten sich Zemp und Warth ihrerseits
bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom
- April 1902 schützte diese die Fristansetzung nach Art. 106
des Betreibungsgesetzes, soweit sie sich auf die Barschaft von
280 Fr. 90 Cts. bezog. Dagegen wurde ausgesprochen, daß eine
Fristansetzung für den Zahlungsbrief von 1680 Fr. überhaupt
nicht zu erfolgen habe. Die Begründung geht im wesentlichen
dahin: Die Fertigung der Liegenschaft von Zurkirch auf Kneu
bühler habe noch nicht stattgefunden; aus dem für einen Teil der
Kaufrestanz errichteten Zahlungsbrief könne daher noch kein ding
licher Anspruch abgeleitet werden, es liege diesbezüglich nur ein
bedingtes Forderungsrecht vor, und es müsse unter solchen Um
ständen, solange der Verkauf nicht perfekt sei, angenommen wer
den, daß der Gemeinderat den Zahlungsbrief an Stelle des Ver
käufers im Gewahrsam halte. Abgesehen hievon falle ein Zah
lungsbrief nach der bundesgerichtlichen Praxis gar nicht unter
die in Art. 106 109 des Betreibungsgesetzes erwähnten Sachen,
es handle sich um eine Forderung, auf die jene Bestimmungen
keine Anwendung fänden. Bezüglich der deponierten Kaufsbarschaft
gestalteten sich die Verhältnisse anders, indem diese allerdings
bedingungsweise, auf den Tag der Fertigung deponiert und so
mit anzunehmen ist, daß der Gemeinderat von Hergiswyl den
Gewahrsam namens der Beschwerdeführer ausübt, überdies eine
Barschaft als Sache im Sinne von Art. 106 ff. B. G. auf
zufassen ist und somit die Festsetzung einer Klagefrist hierorts
gerechtfertigt erscheint.
III. Gegen diesen Entscheid hat Hans Vögtlin den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, es sei jener Entscheid
aufzuheben und die Erkenntnis der untern kantonalen Aufsichts
behörde im ganzen Umfange zu beschützen; inzwischen sei die Frist
ansetzung zu sistieren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem Arrestbefehl vom 28. Dezember 1901 bildete den
Arrestgegenstand die Kaufrestanz ab Liegenschaft Hintermühle
Bäckerei des Schuldners A. Zurkirch, betragend laut Kaufbrief
zwischen diesem und Johann Kneubühler 1970 Fr. a Cts.
und nach der Arresturkunde ist in der Tat diese Kaufrestanz mit
Beschlag belegt worden. Unter derselben kann nichts anderes ver
standen werden, als die restanzliche Kaufpreisforderung des Ver
käufers der Liegenschaft, A. Zurkirch, an den Käufer, Johann
Kneubühler. Eine solche Forderung war nun aber im Zeitpunkt
des Erlasses des Arrestbefehls und der Ausführung des Arrestes
noch gar nicht zur Entstehung gelangt. Die Vorinstanz stellt fest,
daß der Kaufvertrag, selbst zur Zeit, als sie ihren Entscheid fällte,
noch nicht gefertigt war. Nach luzernischem Rechte erwirbt nun
der Erwerber einer Liegenschaft das Eigentum derselben erst durch
die behördliche Fertigung (vgl. 291 und 292 des bürgerlichen
Gesetzbuches des Kantons Luzern und 8 und 9 des luzernischen
Gesetzbuches über das Handänderungs und Hypothekarwesen). Erst
mit dieser entsteht anderseits die Forderung des Verkäufers auf den
ausbedungenen Kaufpreis. Vor der Fertigung besteht eine solche
Forderung als greifbarer präfenter Vermögenswert nicht, sondern
nur die Möglichkeit, daß eine solche zur Entstehung gelange.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer, so lange er nicht ge
fertigt ist, bloß dazu, zu der behördlichen Fertigung Hand zu
bieten und eventuell, wenn er sich dessen weigert, zu Schadens
ersatz. Ob der Kaufvertrag perfekt und damit die Kaufpreisfor
derung existent werde, liegt also in diesem Stadium noch völlig
im Belieben der Parteien, insbesondere auch des Käufers. Eine
Forderung aber, deren Entstehung noch derart unsicher und vom
Willen des Schuldners selbst abhängig ist, kann nicht als ein
pfänd und arrestierbares Vermögensobjekt betrachtet werden. Be
schlug aber hienach der am 29. Dezember 1901 ausgeführte Arrest
ein hiezu untaugliches Objekt, so ist derselbe, weil ohne Gegen
stand und ohne Wirkung, aufzuheben, womit auch der Streit
darüber dahinfällt, ob mit Rücksicht auf den Anspruch, den Zemp
und Warth als Cessionare auf die Kaufrestanz erhoben haben,
Art. 106 und 107 oder Art. 109 zur Anwendung zu kommen
hätten. Der Aufhebung des Arrestes steht es nicht entgegen, daß
darauf von keiner Partei angetragen wurde. Denn es liegt im
allgemeinen Interesse, daß eine Verwertung unterbleibe, die eine
noch nicht existente, nicht pfändbare Forderung zum Gegenstand
hätte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der am 29. Dezember 1901 für den Rekurrenten gegen A.
Zurkirch ausgeführte Arrest auf die dem letztern an Johann
Kneubühler zustehende Kaufrestanz wird von Amtes wegen auf
gehoben; demgemäß fallen die Rekursbegehren als gegenstandslos
dahin.