Art. 47, 64 SchKG; service in debt collection proceedings against a debtor subject to legal representation; validity of service through a third person and at the representative’s domicile. The failure to indicate the representative on the debt-collection documents constitutes, at most, an infringement of an ordering provision and does not entail nullity, provided the service was in fact addressed to the representative as such and not to the represented debtor personally. Art. 64 SchKG remains applicable where, because of absence, service to the representative is effected through a suitable person at his domicile. A domicile is not lost by temporary wandering or work-seeking absence if the family remains at the former residence and no new domicile is established (consid. 1-2).
der betreibenden Firma gewesen, sich zu vergewissern, ob Frau Suter einen gesetzlichen Vertreter habe, und die Gläubigerschaft trage selbst die Schuld, wenn nun das ganze bisherige Verfahren ungültig erklärt werden müsse. In letzterer Beziehung werde auf Jäger, Kommentar, Noten 4 und 5 zu Art. 47 B. G. verwiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Kramer Siegfried an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche den Rekurs am 27. De zember 1901 für begründet erklärte und die Fortsetzung der Be treibung anordnete. Dieser Entscheid ist wie folgt motiviert: Aus der Darstellung der Frau Suter ergebe sich, daß ihr Ehe mann seinerzeit sich geweigert habe, den Zahlungsbefehl entgegen zunehmen, weil derselbe auf den Namen der Frau Suter laute. Einen bestimmten Aufenthalt soll Suter schon seit der Baukrisis nicht mehr gehabt, sich vielmehr Arbeit suchend in der ganzen Schweiz herumgetrieben haben, ohne sich dauernd irgendwo nieder zulassen und seine Ausweisschriften zu deponieren. Nur von Zeit zu Zeit und ganz vorübergehend sei er nach Hause gekommen und habe dann jeweilen von den einzelnen Betreibungsakten erfahren, stets aber erklärt, das habe keinen Wert . Die gegenwärtige Adresse des Suter sei seiner Frau nicht bekannt. Zwei Empfangs bescheinigungen, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die Steigerungsanzeige betreffend, habe in Abwesenheit der Frau Suter deren Knabe Martin unterschrieben. Unter diesen Umständen, führt der Entscheid sodann aus, könne die Tatsache, daß nicht alle Betreibungsurkunden dem Ehemann Suter als dem gesetzlichen Vormund seiner Frau zugestellt wor den seien, die Betreibung nicht nichtig machen, denn es sei dem Betreibungsamt gar nicht möglich gewesen, diese Zustellung vorzu nehmen, und es sei ihm schlechterdings nichts anderes übrig ge blieben, als die einzelnen Betreibungsurkunden einfach im Hause der Betriebenen abzugeben und sich den Empfang von denjenigen Personen bescheinigen zu lassen, in deren Hände sie gelegt werden mußten. Es wäre eine zu enge Auslegung des Art. 47 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wollte man die Gültigkeit einer Betreibung davon abhängig machen, daß die Urkunden unter allen Umständen dem gesetzlichen Vertreter der betriebenen Person direkt und unmittelbar in die Hand gelegt werden müßten. Im übrigen habe im gegenwärtigen Fall, wie aus der Darstellung der Rekursgegnerin selbst hervorgehe, der Ehemann Suter von den einzelnen Betreibungshandlungen jeweilen Mitteilung erhalten und sei die Frau jedenfalls censiert gewesen, an Stelle des unbekannt abwesenden Mannes die Urkunden ent gegenzunehmen. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Suter rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das erstinstanzliche Erkenntnis zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
kurrentin als Destinatär der Urkunden zu gelten habe. Dies geht schon aus der aktenmäßig feststehenden Tatsache hervor, daß Suter die Annahme des Zahlungsbefehles verweigerte, welche Weigerung übrigens die Rechtswirkungen einer gültigen Anlegung des Be fehles nicht zu verhindern vermochte (vgl. Archiv IV, Nr. 27). Allerdings war es dem Amte nicht möglich, die nachherigen Be treibungsurkunden Suter persönlich zur Entgegennahme anzubieten, da derselbe von Zürich abwesend war. Dagegen konnte alsdann nach Art. 64 B. G. die Zustellung zu Handen Suters an seine Frau gültig geschehen; sie hat denn auch in diesem Sinne tat sächlich stattgefunden und Suter bei seiner jeweiligen Rückkehr davon Kenntnis erhalten. Gegen dieses Vorgehen läßt sich nicht einwenden, es habe die Zustellung im Falle des Art. 47 B. G. notwendig an den Vertretenen persönlich zu erfolgen und der in Art. 64 cit. zum Ausdruck gelangte, durch praktische Rücksichten gerechtfertigte Satz, wonach eine Zustellung auch an bestimmte Drittpersonen zu Handen des Destinatärs möglich ist, dürfe hier keine Geltung mehr beanspruchen. Weder der Wortlaut noch der Inhalt und Zweck des Art. 47 vermögen eine solche enge, die Anwendbarkeit von Art. 64 einschränkende Auslegung zu be gründen. Ebensowenig kann der Umstand ins Gewicht fallen, daß Frau Suter als mit der Entgegennahme und Übermittlung der Urkunden betraute Person zugleich betriebene Schuldnerin war (vgl. Jäger, Kommentar, Art. 64, Note 7) Auch insoweit entsprechen die fraglichen Zustellungsakte dem Art. 47 B. G., als sie am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters erfolgten. Freilich hielt sich Suter zur Zeit dieser Betreibungs handlungen nicht regelmäßig in Zürich auf, sondern trieb sich, wie die Vorinstanz erklärt, nach Arbeit suchend in der ganzen Schweiz herum. Daß er damit sein zürcherisches Domizil auf gegeben habe, läßt sich indessen nicht sagen. Seine Familie hatte er in Zürich in der bisherigen Wohnung gelassen und kehrte je weils wieder zu ihr zurück. Nirgends anderswo hat er Nieder lassung genommen oder auch nur die Ausweisschriften deponiert. Sein zürcherischer Wohnsitz muß bei dieser Sachlage als fort dauernd angesehen werden (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 des Bundes gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse nen und Aufenthalter). Hiemit verliert auch die Behauptung der Rekurrentin, es hätte zur Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 B. G. geschritten werden sollen, ihre Bedeutung, da sich nach dem Gesagten von einem unbekannten Wohnsitze Suters nicht sprechen läßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.