Service of debt-collection documents to a wife through absent husband

BGE 28 I 191Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.07.1901Dismissed

Zusammenfassung

Frau Suter challenged the validity of debt-collection service in proceedings brought by Kramer Siegfried, arguing that the documents had not been served directly on her husband as legal representative. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that the omission of the husband’s name on the documents was only an irregularity, not nullity. Service intended for the husband could validly occur through the wife under Art. 64 SchKG, and his Zurich domicile had not been abandoned despite temporary absence. The request to require edictal service was therefore rejected, and the appeal dismissed.

Regest

Art. 47, 64 SchKG; service in debt collection proceedings against a debtor subject to legal representation; validity of service through a third person and at the representative’s domicile. The failure to indicate the representative on the debt-collection documents constitutes, at most, an infringement of an ordering provision and does not entail nullity, provided the service was in fact addressed to the representative as such and not to the represented debtor personally. Art. 64 SchKG remains applicable where, because of absence, service to the representative is effected through a suitable person at his domicile. A domicile is not lost by temporary wandering or work-seeking absence if the family remains at the former residence and no new domicile is established (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 18. April 1901 in Sachen Suter. Betreibung gegen eine Ehefrau. Zustellung der Betreibungsurkunden. Art. 47 und 64 Sch.- u. K.-Ges. Wohnsitz des Vertreters (Art. 3 B.-G. betr. die civilrechtl. Verh. der N. u. A.). I. Der Ehemann der Rekurrentin Suter war von der Firma Kramer Siegfried in Zürich für eine Forderung von 38 Fr. aus Lieferung von Wein betrieben worden, was, wie es scheint, zur Ausstellung eines Verlustscheines führte. Am 27. Februar 1901 verpflichtete sich Frau Suter der gläubigerischen Firma gegen über schriftlich, die erwähnte Forderung in monatlichen Raten von 5 Fr. zu bezahlen, und am 12. Juli 1901 gab sie die Erklärung ab, sie anerkenne die Forderung in vollem Umfange und über nehme die Kosten. Kramer Siegfried hoben gegen sie Betrei bung an. Sie schlug Recht vor, anerkannte ihre Zahlungspflicht nachher aber neuerdings vor dem Friedensrichter. Unterm 16. Oktøber 1901 bestritt Frau Suter auf dem Be schwerdewege die Rechtsgültigkeit sowohl der Schuldanerkennung vor Friedensrichteramt als der Betreibung, letzteres mit der Be gründung, daß die Betreibungsurkunden entgegen Art. 47 B. G. und 589 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches nicht ihrem Ehemanne als ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden seien. II. Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem die Beschwerde gutheißenden Entscheide aus: Aus den Akten ergebe sich, daß auf keiner der Betreibungsurkunden der Name des Ehemannes Suter figuriere und daß diese Urkunden nicht dem letztern zugestellt wor den seien. Es wäre Sache nicht des Betreibungsamtes, sondern

der betreibenden Firma gewesen, sich zu vergewissern, ob Frau Suter einen gesetzlichen Vertreter habe, und die Gläubigerschaft trage selbst die Schuld, wenn nun das ganze bisherige Verfahren ungültig erklärt werden müsse. In letzterer Beziehung werde auf Jäger, Kommentar, Noten 4 und 5 zu Art. 47 B. G. verwiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Kramer Siegfried an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche den Rekurs am 27. De zember 1901 für begründet erklärte und die Fortsetzung der Be treibung anordnete. Dieser Entscheid ist wie folgt motiviert: Aus der Darstellung der Frau Suter ergebe sich, daß ihr Ehe mann seinerzeit sich geweigert habe, den Zahlungsbefehl entgegen zunehmen, weil derselbe auf den Namen der Frau Suter laute. Einen bestimmten Aufenthalt soll Suter schon seit der Baukrisis nicht mehr gehabt, sich vielmehr Arbeit suchend in der ganzen Schweiz herumgetrieben haben, ohne sich dauernd irgendwo nieder zulassen und seine Ausweisschriften zu deponieren. Nur von Zeit zu Zeit und ganz vorübergehend sei er nach Hause gekommen und habe dann jeweilen von den einzelnen Betreibungsakten erfahren, stets aber erklärt, das habe keinen Wert . Die gegenwärtige Adresse des Suter sei seiner Frau nicht bekannt. Zwei Empfangs bescheinigungen, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die Steigerungsanzeige betreffend, habe in Abwesenheit der Frau Suter deren Knabe Martin unterschrieben. Unter diesen Umständen, führt der Entscheid sodann aus, könne die Tatsache, daß nicht alle Betreibungsurkunden dem Ehemann Suter als dem gesetzlichen Vormund seiner Frau zugestellt wor den seien, die Betreibung nicht nichtig machen, denn es sei dem Betreibungsamt gar nicht möglich gewesen, diese Zustellung vorzu nehmen, und es sei ihm schlechterdings nichts anderes übrig ge blieben, als die einzelnen Betreibungsurkunden einfach im Hause der Betriebenen abzugeben und sich den Empfang von denjenigen Personen bescheinigen zu lassen, in deren Hände sie gelegt werden mußten. Es wäre eine zu enge Auslegung des Art. 47 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wollte man die Gültigkeit einer Betreibung davon abhängig machen, daß die Urkunden unter allen Umständen dem gesetzlichen Vertreter der betriebenen Person direkt und unmittelbar in die Hand gelegt werden müßten. Im übrigen habe im gegenwärtigen Fall, wie aus der Darstellung der Rekursgegnerin selbst hervorgehe, der Ehemann Suter von den einzelnen Betreibungshandlungen jeweilen Mitteilung erhalten und sei die Frau jedenfalls censiert gewesen, an Stelle des unbekannt abwesenden Mannes die Urkunden ent gegenzunehmen. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Suter rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das erstinstanzliche Erkenntnis zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Bei der Betreibung eines Schuldners, der einen gesetzlichen Ver treter hat, muß freilich verlangt werden, daß die Betreibungs urkunden nicht nur den Namen des Schuldners, sondern auch seines Vertreters angeben, damit die in der Sache funktionierenden Behör den und die dabei beteiligten Parteien aus den Urkunden selbst ent nehmen können, daß es sich um eine Betreibung im Sinne von Art. 47 B. G. handelt (vgl. auch Jäger, Kommentar, Art. 47, Note 4, S. 53 unten). Wie aus der Motivierung des erstinstanz lichen Erkenntnisses hervorgeht, scheint Rekurrentin auch mit Grund geltend zu machen, daß tatsächlich dem genannten Erforder nisse hier nicht Genüge geleistet worden sei. Indessen vermag dies allein nicht die Ungültigkeit der Betreibung nach sich zu ziehen, da es sich hiebei nur um Verletzung einer Ordnungsvorschrift handeln kann. Die Rechtsbeständigkeit der Betreibung wäre viel mehr erst dann zu verneinen, wenn der Zustellungsakt nicht, weder direkt noch indirekt, gegenüber dem Vertreter als solchem, sondern gegenüber dem Vertretenen als betriebenem Schuldner persönlich stattgefunden hätte. In diesem Falle nimmt in der Tat die bundesgerichtliche Praxis absolute, durch Zeitablauf nicht heil bare Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens an (vgl. z. B. Ent scheid in Sachen Ricklin, Amtl. Sammlung, Separatausgabe IV, Nr. 7, S. 24 )
  2. Dergestalt liegen aber die Verhältnisse in casu nicht. Die Zustellung der Betreibungsurkunden wurde vielmehr vom Betrei bungsamte mit der Absicht vollzogen, daß der Ehemann der Re

kurrentin als Destinatär der Urkunden zu gelten habe. Dies geht schon aus der aktenmäßig feststehenden Tatsache hervor, daß Suter die Annahme des Zahlungsbefehles verweigerte, welche Weigerung übrigens die Rechtswirkungen einer gültigen Anlegung des Be fehles nicht zu verhindern vermochte (vgl. Archiv IV, Nr. 27). Allerdings war es dem Amte nicht möglich, die nachherigen Be treibungsurkunden Suter persönlich zur Entgegennahme anzubieten, da derselbe von Zürich abwesend war. Dagegen konnte alsdann nach Art. 64 B. G. die Zustellung zu Handen Suters an seine Frau gültig geschehen; sie hat denn auch in diesem Sinne tat sächlich stattgefunden und Suter bei seiner jeweiligen Rückkehr davon Kenntnis erhalten. Gegen dieses Vorgehen läßt sich nicht einwenden, es habe die Zustellung im Falle des Art. 47 B. G. notwendig an den Vertretenen persönlich zu erfolgen und der in Art. 64 cit. zum Ausdruck gelangte, durch praktische Rücksichten gerechtfertigte Satz, wonach eine Zustellung auch an bestimmte Drittpersonen zu Handen des Destinatärs möglich ist, dürfe hier keine Geltung mehr beanspruchen. Weder der Wortlaut noch der Inhalt und Zweck des Art. 47 vermögen eine solche enge, die Anwendbarkeit von Art. 64 einschränkende Auslegung zu be gründen. Ebensowenig kann der Umstand ins Gewicht fallen, daß Frau Suter als mit der Entgegennahme und Übermittlung der Urkunden betraute Person zugleich betriebene Schuldnerin war (vgl. Jäger, Kommentar, Art. 64, Note 7) Auch insoweit entsprechen die fraglichen Zustellungsakte dem Art. 47 B. G., als sie am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters erfolgten. Freilich hielt sich Suter zur Zeit dieser Betreibungs handlungen nicht regelmäßig in Zürich auf, sondern trieb sich, wie die Vorinstanz erklärt, nach Arbeit suchend in der ganzen Schweiz herum. Daß er damit sein zürcherisches Domizil auf gegeben habe, läßt sich indessen nicht sagen. Seine Familie hatte er in Zürich in der bisherigen Wohnung gelassen und kehrte je weils wieder zu ihr zurück. Nirgends anderswo hat er Nieder lassung genommen oder auch nur die Ausweisschriften deponiert. Sein zürcherischer Wohnsitz muß bei dieser Sachlage als fort dauernd angesehen werden (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 des Bundes gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse nen und Aufenthalter). Hiemit verliert auch die Behauptung der Rekurrentin, es hätte zur Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 B. G. geschritten werden sollen, ihre Bedeutung, da sich nach dem Gesagten von einem unbekannten Wohnsitze Suters nicht sprechen läßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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