Art. 92 no. 3 SchKG; exemption of a sewing machine as a competency item; intermittent use does not exclude exemption. A tool is unpfändbar when it is required for the debtor’s actual gainful activity and thus for the support of the debtor and family. The protection is not confined to permanent, exclusive, or continuously exercised employment. Where the debtor alternates between two occupations and, in periods of insufficient work in one trade, must rely on the other to secure subsistence, the tool used for that alternative occupation retains its exempt status (consid. 1-2). The decisive point is whether the object serves a real professional need, not whether it is used without interruption. The assessment of the facts by the cantonal authority is binding unless manifestly inaccurate.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs unterm 29. Januar 1902 für begründet, von der Erwägung ausgehend, es sei glaubhaft erhoben, daß die Schuldnerin zum Unterhalte ihrer Familie sowohl den Seidenweberei als den Näherinnenberuf, d. h. beide Berufe nebeneinander oder doch wenigstens abwechselnd betreiben müsse. III. Diesen Entscheid zog der Gläubiger Hüppi rechtzeitig unter Erneuerung des gestellten Begehrens an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nicht gehört werden kann vorerst die Behauptung des Rekur renten, die betriebene Schuldnerin gebrauche die fragliche Näh maschine nicht zu Näharbeiten für Dritte und es fehle ihr an den erforderlichen Kenntnissen zu einer solchen berufsmäßigen Aus übung der Schneiderei. Die Vorinstanz stellt das Gegenteil in einer keineswegs aktenwidrigen und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Weise fest, indem sie erklärt, daß Frau Kuster zum Unterhalt ihrer Familie neben ihrem Beruf als Seidenweberin abwechselnd auch den Näherinnnenberuf ausübe. Wenn sodann Rekurrent geltend macht, das Bundesgericht habe in seinem Ent scheide in Sachen Karrer (Archiv V, Nr. 114) eine Nähmaschine mit der Begründung als unpfändbar erklärt, daß die betreffende Hausfrau, wenn nicht berufsmäßig, so doch regelmäßig sich mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, so steht dies in Wirklich keit dem vorinstanzlichen Entscheide nicht entgegen. Allerdings ist die betriebene Schuldnerin nicht kontinuierlich als Näherin be schäftigt, sondern nur abwechslungsweise, nämlich dann, wenn sie als Seidenweberin keine oder nur ungenügende Beschäftigung findet. Aber letzteres ist eben nach den obwaltenden Verhältnissen in ständig wiederkehrender Weise der Fall, und zwar sieht sich die Schuldnerin alsdann ausschließlich auf solche Näharbeiten ange wiesen, um sich und ihre Kinder erhalten zu können. Sie übt dann die Nähterei als wirklichen Beruf und nicht als bloßen Nebenverdienst aus. Für einen Fall solcher Art will aber das angeführte bundesgerichtliche Erkenntnis das Kompetenzprivileg nicht ausgeschlossen wissen. Dazu kommt noch, daß die Maschine der betriebenen Schuldnerin, welch' letztere für Bekleidung einer zahlreichen Familie zu sorgen hat, im Haushalte die größten, wohl kaum zu vermissenden Dienste leistet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.