- Entscheid vom 18. April 1902 in Sachen Hüppi.
Unpfändbare Gegenstände. Art. 92, Ziff. 3, Sch.- u. K.-Ges. Näh
maschine. Kompetenzstück auch dann, wenn sie nicht ständig benützt
wird.
I. Der Rekurrent Hüppi verlangte, daß für eine Forderung von
155 Fr. 50 Cts., die er gegenüber Frau Luise Kuster Wey,
Seidenweberin in Matten Goldingen in Betreibung gesetzt hat,
eine Nähmaschine der Schuldnerin in Pfändung genommen werde.
Sonstige pfändbare Habschaft scheint keine vorhanden zu sein. Die
untere Aufsichtsbehörde hieß das Begehren des Gläubigers gut.
Hiegegen rekurrierte Frau Kuster an die kantonale Aufsichtsbehörde,
wobei sie anbrachte: Speziell zur Winterszeit, wo ihr (in Kon
kurs gefallener) Mann nicht immer Arbeit habe, sei sie bei dem
schlechten Gang der Seidenweberei darauf angewiesen, mit der
fraglichen Nähmaschine auch Herren und Frauenhemden, Unter
röcke, Kinderkleider und dergleichen zu fertigen, um mit dem dar
aus fließenden Verdienste sich und die fünf, größtenteils noch
unmündigen Kinder durchbringen zu können.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs unterm
29. Januar 1902 für begründet, von der Erwägung ausgehend,
es sei glaubhaft erhoben, daß die Schuldnerin zum Unterhalte
ihrer Familie sowohl den Seidenweberei als den Näherinnenberuf,
d. h. beide Berufe nebeneinander oder doch wenigstens abwechselnd
betreiben müsse.
III. Diesen Entscheid zog der Gläubiger Hüppi rechtzeitig unter
Erneuerung des gestellten Begehrens an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nicht gehört werden kann vorerst die Behauptung des Rekur
renten, die betriebene Schuldnerin gebrauche die fragliche Näh
maschine nicht zu Näharbeiten für Dritte und es fehle ihr an
den erforderlichen Kenntnissen zu einer solchen berufsmäßigen Aus
übung der Schneiderei. Die Vorinstanz stellt das Gegenteil in
einer keineswegs aktenwidrigen und deshalb für das Bundesgericht
verbindlichen Weise fest, indem sie erklärt, daß Frau Kuster zum
Unterhalt ihrer Familie neben ihrem Beruf als Seidenweberin
abwechselnd auch den Näherinnnenberuf ausübe. Wenn sodann
Rekurrent geltend macht, das Bundesgericht habe in seinem Ent
scheide in Sachen Karrer (Archiv V, Nr. 114) eine Nähmaschine
mit der Begründung als unpfändbar erklärt, daß die betreffende
Hausfrau, wenn nicht berufsmäßig, so doch regelmäßig sich
mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, so steht dies in Wirklich
keit dem vorinstanzlichen Entscheide nicht entgegen. Allerdings ist
die betriebene Schuldnerin nicht kontinuierlich als Näherin be
schäftigt, sondern nur abwechslungsweise, nämlich dann, wenn sie
als Seidenweberin keine oder nur ungenügende Beschäftigung findet.
Aber letzteres ist eben nach den obwaltenden Verhältnissen in
ständig wiederkehrender Weise der Fall, und zwar sieht sich die
Schuldnerin alsdann ausschließlich auf solche Näharbeiten ange
wiesen, um sich und ihre Kinder erhalten zu können. Sie übt
dann die Nähterei als wirklichen Beruf und nicht als bloßen
Nebenverdienst aus. Für einen Fall solcher Art will aber das
angeführte bundesgerichtliche Erkenntnis das Kompetenzprivileg
nicht ausgeschlossen wissen. Dazu kommt noch, daß die Maschine
der betriebenen Schuldnerin, welch' letztere für Bekleidung einer
zahlreichen Familie zu sorgen hat, im Haushalte die größten, wohl
kaum zu vermissenden Dienste leistet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.