Art. 2, 4, 9 Abs. 1 and 10 of the federal law on the civil status of settled and resident persons; Art. 38 thereof; guardianship jurisdiction and preliminary questions of domicile and parental authority. The Federal Court may examine, under Art. 38, cantonal-law preliminary issues whose determination is necessary for applying the federal statute, including the law of another canton. Where children were transferred to the divorced mother for upbringing, parental authority passes to her only conditionally; on her death, the legal basis for that transfer ceases and parental authority reverts ipso iure to the father. The children's domicile then follows the father, and guardianship measures must be taken by the authorities of that domicile. Deprivation of parental authority likewise requires action by the competent domicile authorities, not by the home-canton authorities (consid. 1-4).
nahm mit den Kindern ihren Die geschiedene Frau Wapf Wohnsitz in Ermensee. Daselbst verstarb sie am 23. September 1901. Der Gemeinderat von Hitzkirch stellte hierauf die Kinder unter Altersvormundschaft und ernannte den Bezirksrichter Elmiger in Ermensee zu ihrem Vormund. Gegen diese Schlußnahme rekurrierte Wapf an den Regierungsrat des Kantons Luzern mit den Begehren: 1. Den Gemeinderat von Hitzkirch als inkompetent zu erklären in Bevormundungssachen der Kinder Wapf eine Ver fügung zu treffen. 2. Eventuell den Rekurrenten als Inhaber der väterlichen und vormundschaftlichen Gewalt zu erklären oder dann ihm zu gestatten, ihm genehme und befähigte Persönlichkeiten als Vormund vorzuschlagen. B. Mit Entscheid vom 15. März 1901 wies der Regierungs rat nach Einholung einer Vernehmlassung des Gemeinderates von Hitzkirch den Rekurs ab, im wesentlichen gestützt auf folgende Gründe:
kurrent tatsächlich als Inhaber der elterlichen Gewalt anzusehen sei und ob demnach sein thurgauisches Domizil den vormund schaftlichen Gerichtsstand im genannten Sinne bestimme oder nicht. Der angefochtene Entscheid verneint dies, davon ausgehend, daß die Kinder Wapf durch das Urteil des Bezirksgerichtes Münch weilen vom 15. Mai 1901 in die elterliche Gewalt ihrer Mutter gekommen seien, die bis zu ihrem Tode im Kanton Luzern domi ziliert war, und daß diese Gewalt auch nicht etwa durch den Tod der Mutter ohne weiteres wieder auf den Vater übergegangen sei. Umgekehrt behauptet der Rekurrent, trotz dem seiner Ehefrau zuerkannten Erziehungsrechte die väterliche Vormundschaft an sich durch das Scheidungsurteil nicht verloren oder sie doch jeden falls mit dem Ableben der Ehefrau wieder erlangt zu haben. Wenn nun auch diese streitige Frage nicht direkt die Anwen dung der Vorschriften des Bundesgesetzes beschlägt, sondern einen hiefür präjudiziellen Punkt des kantonalen Rechtes betrifft (und zwar des thurgauischen Rechtes, da nach diesem sich die Wirkung des Scheidungsurteiles auf die väterliche Gewalt des Rekurrenten bestimmt), so ist dennoch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Prüfung des Falles auch nach dieser Richtung hin als vorhanden anzusehen. Art. 38 des Bundesgesetzes umschreibt nämlich die Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht etwa dahin, daß es bloß gegen Verletzung dieses Gesetzes angerufen werden könne, sondern überträgt dem Bundesgericht ganz allgemein die Beurteilung von Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann. Ohne Zweifel wurde mit Absicht eine solch um fassende Ausdrucksweise gewählt, um der eidgenössischen Ober instanz ein Überprüfungsrecht bezüglich derartiger kantonalrecht licher Vorfragen wenigstens dann einzuräumen, wenn es sich für die betreffende kantonale Behörde nicht um Anwendung des Rechtes ihres eigenen, sondern eines andern Kantons handelt. Andernfalls wäre es möglich, daß auf einem Umwege, durch Mißachtung der wirklichen Bedeutung einschlägiger Rechtsnormen des andern Kantons die Vorschrift des Bundesgesetzes, welche die Anwendung dieser Normen garantiert, tatsächlich illusorisch gemacht würde. 2. In der Sache selbst ist die vom Rekurrenten zunächst auf gestellte Behauptung zurückzuweisen, das Scheidungsurteil vom 15. Mai 1901 habe für ihn nicht den Verlust der elterlichen Gewalt zur Folge gehabt. Freilich bestimmt das Urteil lediglich, es seien die beiden Kinder der Mutter definitiv zur Erziehung überlassen, spricht also nicht ausdrücklich von einem Übergang der elterlichen Gewalt an die Mutter. Allein dieser Übergang erfolgte, ohne daß es dazu noch eines besondern richterlichen Ausspruches bedurft hätte, schon von Gesetzeswegen. Denn 140 des thurgauischen Privatrechtes erklärt, daß die väterliche Vor mundschaft an die Mutter übergehe, insoweit im Falle der Ehescheidung ihr die Kinder zur Erziehung übergeben werden. Mit dieser gesetzlichen Übertragung der väterlichen Vormund schaft ist aber diejenige der elterlichen Gewalt selbst gemeint, da letztere, abgesehen von dem durch das Urteil über tragenen Erziehungsrechte, ausschließlich Befugnisse in sich enthält, die dem Vater allein zustehen (Art. 163 178 leg. cit.) Dagegen ist dem Rekurrenten allerdings darin beizustimmen, daß er die ihm durch das Scheidungsurteil entzogene elterliche Gewalt mit dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau ipso jure wieder erlangt habe. Es ergiebt sich dies unzweideutig aus 140 cit., wonach die elterliche Gewalt auf die geschiedene Frau übergeht, nur insoweit ihr ...... die Kinder zur Erziehung überlassen werden. Wenn also in Folge ihres Todes die Erziehung durch sie nicht mehr fortgesetzt werden kann, so fällt die gesetzliche Voraussetzung der Übertragung der elterlichen Gewalt an sie hinweg und muß konsequenterweise der Zustand wieder eintreten, wie er vorher bestand. Die Annahme, daß der Ehemann durch das Scheidungsurteil die elterlichen Rechte gegenüber den der Mutter zugesprochenen Kindern endgültig ver liere, nicht bloß in deren Ausübung sistiert werde, erscheint auch unhaltbar angesichts des Umstandes, daß dieses Prinzip gegen über der Ehefrau im entsprechenden Falle nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht gilt: Art. 140 cit. bestimmt nämlich, daß die väterliche Vormundschaft ( d. h., wie schon erörtert, die elterliche Gewalt ) an die Mutter übergehe, wenn der Vater gestorben ist, und zwar ohne den Fall vorheriger Ehescheidung
auszunehmen. Eine solche Übertragung muß um so eher auch infolge Todes der Mutter zu Gunsten des geschiedenen Vaters stattfinden, als ja die sämtlichen Verpflichtungen desselben un zweifelhaft mit dem Tode der Mutter auch den Kindern gegen über wieder aufleben, und er z. B. die sämtlichen Erziehungs kosten für dieselben tragen muß, nicht nur die Alimentation zu welcher er der Mutter gegenüber für die Kinder verurteilt worden war. Endlich ist zu bemerken, daß überhaupt der Zu pruch der Kinder an den einen Ehegatten bei der Scheidung nicht die Bedeutung hat, daß dadurch der andere Teil absolut für unfähig oder unwürdig zur Ausübung der elterlichen Rechte erklärt würde; sondern es ist damit bloß in relativer Weise aus gesprochen, daß die Erziehung durch den einen Teil bessere Garantien für das Wohl der Kinder biete, als diejenige durch den andern. Ist hienach der Rekurrent mit dem Tode seiner geschiedenen Frau ohne weiteres wieder Inhaber der elterlichen Gewalt über seine Kinder geworden, so ergibt sich aus den angeführten Art. 2, 4 und 10 des Bundesgesetzes die Begründetheit des Rekurses von selbst: Seit dem Übergang der elterlichen Gewalt auf den Rekurrenten hatten die Kinder Wapf, unabhängig von ihrem fortdauernden faktischen Aufenthalte im Kanton Luzern, ihr ge setzliches Domizil nicht mehr daselbst, sondern im Kanton Thur gau. Damit wurden auch für ihre Stellung unter staatliche Vormundschaft statt der luzernischen die thurgauischen Behörden zuständig. 3. Noch von einem andern Gesichtspunkte aus ist der Rekurs gutzuheißen. Indem die Luzerner Behörden die Kinder Wapf unter staatliche Vormundschaft stellten und ihnen einen Vor mund ernannten, verfügten sie nach dem Gesagten gestützt auf 79 Ziff. 5 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gegen über dem Rekurrenten den Entzug der elterlichen Gewalt, deren Aufhören auch nach dem luzernischen Recht die notwendige Vor aussetzung bildet für jene vormundschaftlichen Maßnahmen. Nun sind aber nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Entzuge der elterlichen Gewalt ebenfalls nur die Behörden des Wohnsitz , nicht diejenigen des Heimatkantons des In habers dieser Gewalt zuständig, und solange jene den Entzug nicht ausgesprochen haben, hat der Vater allein die sämtlichen Rechte der elterlichen Gewalt auszuüben. 4. Den Vormundschaftsbehörden von Hitzkirch und Neudorf bleibt es natürlich unbenommen, im Sinne der Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bei den kompetenten thur gauischen Amtsstellen mit einem Antrage auf Entziehung der elterlichen Gewalt und Verhängung der staatlichen Vormundschaft über die Kinder einzukommen, falls sie die Interessen der letztern für gefährdet halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die über die Kinder des Rekurrenten von den luzernischen Behörden angeord nete staatliche Vormundschaft aufgehoben.