- Urteil vom 25. Juni 1902 in Sachen
Wapf gegen Luzern.
Vormundschaft. Art. 2, 4, 9 Abs. 1 und 10 B.-G. betr. die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Tragweite
des Art. 38 leg. cit. betr. Kompetenz des Bundesgerichts. An
wendbarkeit. Vorfragen, z. B. betr. Wohnsitz. Elterliche Gewalt.
Uebergang auf den Vater nach dem Tode der geschiedenen Mutter.
Art. 14 und 15 leg. cit.
A. Der von Hitzkirch und Neudorf gebürtige Rekurrent Wapf
verehelichte sich im Jahre 1887 mit Rosa Winiger von Hildis
rieden, aus welcher Ehe zwei Kinder, Josef und Rosa, hervor
gingen. Seit 1895 wohnt Wapf in Wängi, Bezirk Münchweilen,
Kanton Thurgau. Auf Klage der Frau Wapf erklärte das Bezirks
gericht Münchweilen mit Urteil vom 15. Mai 1901 die Ehe für
gänzlich geschieden, verfügte, es seien die beiden Kinder der
Mutter definitiv zur Erziehung überlassen und zwar unter Ver
pflichtung des Beklagten Wapf, der Klägerin an Alimentation
für die Kinder bis zu deren zurückgelegtem 16. Altersjahre jährlich
300 Fr. zu bezahlen, und bestätigte endlich, die œconomica an
langend, eine hierüber von den Parteien getroffene Vereinbarung.
nahm mit den Kindern ihren
Die geschiedene Frau Wapf
Wohnsitz in Ermensee. Daselbst verstarb sie am 23. September
1901. Der Gemeinderat von Hitzkirch stellte hierauf die Kinder
unter Altersvormundschaft und ernannte den Bezirksrichter Elmiger
in Ermensee zu ihrem Vormund. Gegen diese Schlußnahme
rekurrierte Wapf an den Regierungsrat des Kantons Luzern mit
den Begehren: 1. Den Gemeinderat von Hitzkirch als inkompetent
zu erklären in Bevormundungssachen der Kinder Wapf eine Ver
fügung zu treffen. 2. Eventuell den Rekurrenten als Inhaber
der väterlichen und vormundschaftlichen Gewalt zu erklären oder
dann ihm zu gestatten, ihm genehme und befähigte Persönlichkeiten
als Vormund vorzuschlagen.
B. Mit Entscheid vom 15. März 1901 wies der Regierungs
rat nach Einholung einer Vernehmlassung des Gemeinderates
von Hitzkirch den Rekurs ab, im wesentlichen gestützt auf folgende
Gründe:
- Bezüglich des Hauptbegehrens des Rekurrenten:
Infolge des Scheidungsurteiles seien die Kinder Wapf in die
elterliche Gewalt ihrer Mutter gekommen. Als Wohnsitz der
Kinder habe daher von da an nach Art. 4 Abs. 2 des Bundes
gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter der Wohnsitz der Mutter gegolten.
Diese habe bei ihrem Tode unbestrittenermaßen im Kanton Luzern
gewohnt. Damit sei bundesrechtlich die Zuständigkeit der luzer
nischen Vormundschaftsbehörden und die Anwendbarkeit des luzer
nischen Rechtes auf die Frage, wem die Vormundschaft über die
Kinder Wapf fernerhin zustehen soll, gegeben. Zu Unrecht mache
Rekurrent geltend, die elterliche Gewalt sei durch den Tod der
Mutter ohne weiteres wieder auf den Vater übergegangen; das
genannte Bundesgesetz enthalte keine daherige Bestimmung und
ebensowenig was des nähern ausgeführt wird das kan
tonale Recht. Demnach seien nicht die thurgauischen, sondern die
luzernischen Vormundschaftsbehörden zuständig und zwar diejenige
von Hitzkirch, da diejenige von Neudorf der anderen Heimat
einen Einspruch nicht erhoben habe.
gemeinde des Rekurrenten
- Maßgebend für die Frage, ob der Rekurrent mit der Vor
mundschaft zu betrauen sei, seien insbesondere die 23 und 24
des Vormundschaftsgesetzes und dann auch 79 Ziff. 5 des
bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Bestimmungen schließen aber die
Übertragung des Vormundschaftsrechtes auf die Person des Re
kurrenten aus, in Hinsicht darauf, daß seine verstorbene Frau
als Inhaberin der väterlichen Gewalt nicht ihn, sondern den
Bezirksrichter Elmiger als Vormund gewünscht habe, daß gegen
dessen Qualifikation als Vormund etwas Stichhaltiges nicht ein
gewendet werde und daß laut den im Scheidungsprozeß konsta
tierten Tatsachen vom Rekurrenten eine richtige Erziehung und
Pflege seiner Kinder und eine richtige Verwaltung ihres Vermögens
offenbar nicht zu erwarten sei.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Wapf rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, die
Ernennung des Bezirksrichters Elmiger zum Vormunde aufzu
heben, weil von einer in Sachen inkompetenten Behörde ausge
gangen.
D. Zur Vernehmlassung über den Rekurs eingeladen, erklärt
der Regierungsrat des Kantons Luzern, zu Gegenbemerkungen
sich nicht veranlaßt zu sehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent stellt, wie aus seinem Beschwerdebegehren
hervorgeht, vor Bundesgericht nur noch darauf ab, daß die lu
zernischen Behörden zu der angefochtenen Schlußnahme örtlich
nicht kompetent gewesen seien.
Nun hat nach den Art. 2 und 10 des Bundesgesetzes betreffend
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter für die Verhängung der Vormundschaft die Gerichts
barkeit des Wohnsitzes der zu bevormundenden Personen
Platz zu greifen und richtet sich die Bevormundung auch ma
teriell nach dem Rechte des Wohnsitzkantons. Als Wohnsitz
der zu bevormundenden Personen sodann gilt, wenn diese, wie
hier, bisher unter elterlicher Gewalt gestanden, gemäß Art. 4
des Bundesgesetzes der Wohnsitz des (letzten) Inhabers der elter
lichen Gewalt.
Über die Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Grundsätze
waltet denn auch unter den Rekursparteien in Wirklichkeit kein
Streit. Sie sind vielmehr lediglich uneinig darüber, ob der Re
kurrent tatsächlich als Inhaber der elterlichen Gewalt anzusehen
sei und ob demnach sein thurgauisches Domizil den vormund
schaftlichen Gerichtsstand im genannten Sinne bestimme oder nicht.
Der angefochtene Entscheid verneint dies, davon ausgehend, daß
die Kinder Wapf durch das Urteil des Bezirksgerichtes Münch
weilen vom 15. Mai 1901 in die elterliche Gewalt ihrer Mutter
gekommen seien, die bis zu ihrem Tode im Kanton Luzern domi
ziliert war, und daß diese Gewalt auch nicht etwa durch den Tod
der Mutter ohne weiteres wieder auf den Vater übergegangen
sei. Umgekehrt behauptet der Rekurrent, trotz dem seiner Ehefrau
zuerkannten Erziehungsrechte die väterliche Vormundschaft an sich
durch das Scheidungsurteil nicht verloren oder sie doch jeden
falls mit dem Ableben der Ehefrau wieder erlangt zu haben.
Wenn nun auch diese streitige Frage nicht direkt die Anwen
dung der Vorschriften des Bundesgesetzes beschlägt, sondern einen
hiefür präjudiziellen Punkt des kantonalen Rechtes betrifft (und
zwar des thurgauischen Rechtes, da nach diesem sich die Wirkung
des Scheidungsurteiles auf die väterliche Gewalt des Rekurrenten
bestimmt), so ist dennoch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur
Prüfung des Falles auch nach dieser Richtung hin als vorhanden
anzusehen. Art. 38 des Bundesgesetzes umschreibt nämlich die
Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht etwa dahin, daß es bloß
gegen Verletzung dieses Gesetzes angerufen werden könne, sondern
überträgt dem Bundesgericht ganz allgemein die Beurteilung von
Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß
geben kann. Ohne Zweifel wurde mit Absicht eine solch um
fassende Ausdrucksweise gewählt, um der eidgenössischen Ober
instanz ein Überprüfungsrecht bezüglich derartiger kantonalrecht
licher Vorfragen wenigstens dann einzuräumen, wenn es sich für
die betreffende kantonale Behörde nicht um Anwendung des
Rechtes ihres eigenen, sondern eines andern Kantons handelt.
Andernfalls wäre es möglich, daß auf einem Umwege, durch
Mißachtung der wirklichen Bedeutung einschlägiger Rechtsnormen
des andern Kantons die Vorschrift des Bundesgesetzes, welche
die Anwendung dieser Normen garantiert, tatsächlich illusorisch
gemacht würde.
2. In der Sache selbst ist die vom Rekurrenten zunächst auf
gestellte Behauptung zurückzuweisen, das Scheidungsurteil vom
15. Mai 1901 habe für ihn nicht den Verlust der elterlichen
Gewalt zur Folge gehabt. Freilich bestimmt das Urteil lediglich,
es seien die beiden Kinder der Mutter definitiv zur Erziehung
überlassen, spricht also nicht ausdrücklich von einem Übergang
der elterlichen Gewalt an die Mutter. Allein dieser Übergang
erfolgte, ohne daß es dazu noch eines besondern richterlichen
Ausspruches bedurft hätte, schon von Gesetzeswegen. Denn 140
des thurgauischen Privatrechtes erklärt, daß die väterliche Vor
mundschaft an die Mutter übergehe, insoweit im Falle der
Ehescheidung ihr die Kinder zur Erziehung übergeben werden.
Mit dieser gesetzlichen Übertragung der väterlichen Vormund
schaft ist aber diejenige der elterlichen Gewalt selbst gemeint,
da letztere, abgesehen von dem durch das Urteil über
tragenen Erziehungsrechte, ausschließlich Befugnisse in sich
enthält, die dem Vater allein zustehen (Art. 163 178
leg. cit.)
Dagegen ist dem Rekurrenten allerdings darin beizustimmen,
daß er die ihm durch das Scheidungsurteil entzogene elterliche
Gewalt mit dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau ipso jure
wieder erlangt habe. Es ergiebt sich dies unzweideutig aus
140 cit., wonach die elterliche Gewalt auf die geschiedene
Frau übergeht, nur insoweit ihr ...... die Kinder zur
Erziehung überlassen werden. Wenn also in Folge ihres Todes
die Erziehung durch sie nicht mehr fortgesetzt werden kann, so
fällt die gesetzliche Voraussetzung der Übertragung der elterlichen
Gewalt an sie hinweg und muß konsequenterweise der Zustand
wieder eintreten, wie er vorher bestand. Die Annahme, daß der
Ehemann durch das Scheidungsurteil die elterlichen Rechte
gegenüber den der Mutter zugesprochenen Kindern endgültig ver
liere, nicht bloß in deren Ausübung sistiert werde, erscheint auch
unhaltbar angesichts des Umstandes, daß dieses Prinzip gegen
über der Ehefrau im entsprechenden Falle nach ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift nicht gilt: Art. 140 cit. bestimmt nämlich, daß
die väterliche Vormundschaft ( d. h., wie schon erörtert, die
elterliche Gewalt ) an die Mutter übergehe, wenn der Vater
gestorben ist, und zwar ohne den Fall vorheriger Ehescheidung
auszunehmen. Eine solche Übertragung muß um so eher auch
infolge Todes der Mutter zu Gunsten des geschiedenen Vaters
stattfinden, als ja die sämtlichen Verpflichtungen desselben un
zweifelhaft mit dem Tode der Mutter auch den Kindern gegen
über wieder aufleben, und er z. B. die sämtlichen Erziehungs
kosten für dieselben tragen muß, nicht nur die Alimentation
zu welcher er der Mutter gegenüber für die Kinder verurteilt
worden war. Endlich ist zu bemerken, daß überhaupt der Zu
pruch der Kinder an den einen Ehegatten bei der Scheidung
nicht die Bedeutung hat, daß dadurch der andere Teil absolut
für unfähig oder unwürdig zur Ausübung der elterlichen Rechte
erklärt würde; sondern es ist damit bloß in relativer Weise aus
gesprochen, daß die Erziehung durch den einen Teil bessere
Garantien für das Wohl der Kinder biete, als diejenige durch
den andern.
Ist hienach der Rekurrent mit dem Tode seiner geschiedenen
Frau ohne weiteres wieder Inhaber der elterlichen Gewalt über
seine Kinder geworden, so ergibt sich aus den angeführten Art.
2, 4 und 10 des Bundesgesetzes die Begründetheit des Rekurses
von selbst: Seit dem Übergang der elterlichen Gewalt auf den
Rekurrenten hatten die Kinder Wapf, unabhängig von ihrem
fortdauernden faktischen Aufenthalte im Kanton Luzern, ihr ge
setzliches Domizil nicht mehr daselbst, sondern im Kanton Thur
gau. Damit wurden auch für ihre Stellung unter staatliche
Vormundschaft statt der luzernischen die thurgauischen Behörden
zuständig.
3. Noch von einem andern Gesichtspunkte aus ist der Rekurs
gutzuheißen. Indem die Luzerner Behörden die Kinder Wapf
unter staatliche Vormundschaft stellten und ihnen einen Vor
mund ernannten, verfügten sie nach dem Gesagten gestützt auf
79 Ziff. 5 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gegen
über dem Rekurrenten den Entzug der elterlichen Gewalt, deren
Aufhören auch nach dem luzernischen Recht die notwendige Vor
aussetzung bildet für jene vormundschaftlichen Maßnahmen. Nun
sind aber nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
zum Entzuge der elterlichen Gewalt ebenfalls nur die Behörden
des Wohnsitz , nicht diejenigen des Heimatkantons des In
habers dieser Gewalt zuständig, und solange jene den Entzug
nicht ausgesprochen haben, hat der Vater allein die sämtlichen
Rechte der elterlichen Gewalt auszuüben.
4. Den Vormundschaftsbehörden von Hitzkirch und Neudorf
bleibt es natürlich unbenommen, im Sinne der Art. 14 und 15
des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter bei den kompetenten thur
gauischen Amtsstellen mit einem Antrage auf Entziehung der
elterlichen Gewalt und Verhängung der staatlichen Vormundschaft
über die Kinder einzukommen, falls sie die Interessen der letztern
für gefährdet halten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die über die
Kinder des Rekurrenten von den luzernischen Behörden angeord
nete staatliche Vormundschaft aufgehoben.