Art. 189 Abs. 4 OG; Beschwerden über politische Stimmberechtigung und kantonale Wahlen und Abstimmungen; Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden auch bei Angriffen gegen generelle kantonale Normen. Die Wahlkreiseinteilung bildet die territoriale Grundlage der Ausübung des politischen Stimmrechts und bestimmt dessen Inhalt mit. Der Begriff der Beschwerden über kantonale Wahlen und Abstimmungen ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur Einzelfallrügen anlässlich einer Wahl oder Abstimmung, sondern auch Beanstandungen der allgemeinen gesetzlichen Ordnung. Eine Berufung auf kantonales Verfassungsrecht vermag die bundesgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn die Materie nach Art. 189 Abs. 4 OG den politischen Bundesbehörden zugewiesen ist.
wegen des eminent politischen Charakters dieser ganzen Materie der Kompetenz des Bundesrates und der Bundesversammlung zugeschieden worden. So wenig sich nun die Stimmrechtsfragen von den Wahl und Abstimmungsfragen sachlich trennen ließen, so wenig gehe es an, Fragen der Wahlkreiseinteilung aus dieser Materie auszuscheiden. Vielmehr sei es logisch geboten, derjenigen Behörde, welcher die Entscheidungsbefugnis über Stimmrechts und Wahlrekurse zustehe, auch die Beurteilung von Beschwerden betreffend Wahlkreiseinteilung zu übertragen. Denn die Wahl kreiseinteilung bilde ja schließlich auch die verfassungsmäßige Grundlage der Wahlgültigkeitsfragen; in Erwägung: Wenn der Kanton Bern verfassungsmäßig für die Vornahme der Wahlen in den Großen Rat in Wahlkreise einzuteilen ist, nach deren Bevölkerungsziffer die Anzahl der zu wählenden Ver treter sich bestimmt, so wird durch diese Einteilung einerseits das Staatsgebiet in eine Anzahl von Sprengeln eingeteilt, von denen jeder für sich eine Art politischer Einheit darstellt, und anderseits wird dadurch das Wahlrecht des einzelnen Bürgers auf die seinem Wahlkreise zufallende Anzahl von Vertretern beschränkt. Die Ein teilung schafft danach einmal die territoriale Grundlage für die Ausübung des politischen Rechtes der Bürger, die Wahlen in den Großen Rat vorzunehmen, und bestimmt anderseits in einer ge wissen Richtung den Inhalt dieses Rechtes. Die Beschwerde der Rekurrenten, daß die bestehende Wahlkreiseinteilung bezw. daß die Nichtvornahme einer Abänderung derselben mit der Vorschrift von Art. 18 der bernischen Staatsverfassung im Widerspruch stehe, stellt sich somit gewiß als eine Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 189 Abs. 4 des Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 2. März 1893 dar, über welche nach dieser Bestimmung der Bundesrat, und in letzter Instanz die Bundesversammlung zu entscheiden hat. Sinn und Zweck des Gesetzes erheischen nicht eine einschränkende Auslegung. Der Ausdruck ist umfassender, als der im früheren Organisationsgesetz, vom 27. Brachmonat 1874, gebrauchte: Beschwerden gegen die Giltigkeit kantonaler Abstim mungen. Wie aus der Botschaft zu dem Gesetzesentwurfe her vorgeht (vgl. B. B. von 1892, II, S. 388), sollte damit die Unsicherheit, die unter der Herrschaft des frühern Gesetzes über die Kompetenzabgrenzung zwischen den politischen Bundesbehörden und dem Bundesgericht bestanden hatte, gehoben werden, was in der Weise geschah, daß alle Beschwerden, die sich auf kantonale Wahlen und Abstimmungen und auf die politische Stimmberechti gung der Bürger beziehen, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, dem Bundesrate und der Bundesversammlung zugewiesen wurden. In die Kompetenz der letztern fallen danach nicht nur, wie die Rekurrenten meinen, diejenigen Beschwerden wegen Beeinträchti gung der Stimmberechtigung oder wegen Verletzung der Vor schriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die anläßlich oder in Hinblick auf einen speziellen Fall der Aus übung des Stimm oder Wahlrechts der Bürger erhoben werden, sondern auch diejenigen, in denen behauptet wird, daß die hier über bestehenden allgemeinen Vorschriften verletzt seien. Daß es sich um eine kantonale Verfassungsvorschrift handelt, ändert hier an nichts; denn der an sich richtige bundesrechtliche Satz, daß das Bundesgericht zum Hüter der kantonalen Verfassungen ein gesetzt sei, erleidet eben eine positive Ausnahme da, wo der Ma terie nach seine Kompetenz aufhört, wie denn in Art. 189 Abs. 4 O. G. ausdrücklich hervorgehoben ist, die politischen Bundesbehör den hätten solche Beschwerden auf Grundlage sämtlicher einschlägi gen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs und des Bundes rechts zu entscheiden. (Vgl. hiezu die bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Huber, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 584 f., in Sachen Roos und Konsorten, Amtliche Sammlung, Bd. XXV 2. Teil, S. 449 f., in Sachen Mettler vom 6. Februar und in Sachen Zurfluh und Konsorten vom 11. Dezember 1901; ferner Entscheid des Bundesrates in Sachen Mettler vom 3. Mai 1901, B. B. 1901, III, S. 305 ff.); erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.