Art. 188 OG; Art. 192 Ziff. 1 lit. c OG; Art. 178 Ziff. 3 OG: gegen Urteile des Bundesgerichts, soweit es als Staatsgerichtshof entscheidet, ist ein Wiedererwägungsgesuch unzulässig; zulässig ist einzig das gesetzlich vorgesehene Revisionsbegehren. Revision setzt voraus, dass ein gesetzlicher Revisionsgrund angerufen und aus dem ursprünglichen Prozessstoff hergeleitet wird. Der Rekurrent hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen seines staatsrechtlichen Rekurses, namentlich die Wahrung der Rekursfrist, von vornherein zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen; eine nachträgliche Berufung auf in den Akten nicht enthaltene Tatsachen vermag das eigene prozessuale Versäumnis nicht zu heilen (vgl. Erw. betreffend Art. 178 OG und Art. 192 Ziff. 1 lit. c).
liche Entscheid vom 12. Dezember 1901 ging dahin, daß auf den Rekurs der Petenten, der sich gegen zwei Strafurteile des Bezirks gerichts Lenzburg und des aargauischen Obergerichts, vom 24. Ja nuar und 27. August 1901, richtete und am 21. November erhoben worden war, nicht eingetreten werde, weil unter der An nahme, daß die angefochtenen Urteile bei der Ausfällung den Parteien eröffnet worden seien, die 60tägige Rekursfrist als ver säumt erscheine und weil in der Beschwerdeschrift nicht einmal be hauptet sei, daß die Eröffnung erst später stattgefunden habe, während es doch den Rekurrenten obliege, die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, als eine für dessen Anhandnahme gesetzlich geforderte Voraussetzung, zu begründen. Hiegegen bringen die Petenten in ihrem Wiedererwägungsgesuche an: Es sei ihnen keine gesetzliche Vorschrift bekannt, wonach ihnen der Nachweis für die Einhal tung der Rekursfrist obgelegen hätte. Tatsächlich sei diese auch eingehalten worden. Das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichts sei den Petenten, wie dies in solchen Fällen üblich sei, nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich zugestellt worden, und zwar erst am 24. September 1901, wie sich aus zwei Be scheinigungen der Obergerichtskanzlei und der Bezirksgerichtskanzlei Lenzburg ergebe. Die Zustellung erfolge gegen Empfangsbescheini gung, und diese werde den Akten einverleibt. Die Petenten hätten nun als selbstverständlich angenømmen, daß diese vom Bundes gericht einverlangt würden, und deshalb hätten sie davon Umgang genommen, in dem Rekurs den Tag der Urteilszustellung anzu geben und darüber eine Bescheinigung vorzulegen; in Erwägung: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um ein Gesuch auf Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893. Ebensowenig hat man es mit einem Erläuterungsbegehren nach Art. 188 und 99 O. G. zu tun. Sondern die Petenten verlangen, daß das Bundesgericht deshalb auf seinen Entscheid vom 12. Dezember 1901 zurückkomme, weil tatsächlich die 60tägige Rekursfrist ein gehalten worden sei, somit auf den Rekurs materiell hätte ein getreten werden sollen. Nun ist aber die Wiedererwägung einer bundesgerichtlichen Entscheidung über einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne erneuter rechtlicher Prüfung und Behandlung desselben auf Grund des nämlichen Materials der Natur der Sache nach ausgeschlossen, da nach allgemeinem, prozessualischem Grundsatz die gerichtlichen Entscheidungen, unter Vorbehalt der positiv vor gesehenen Rechtsmittel, aller Regel nach unabänderlich sind. Als Rechtsmittel gegen bundesgerichtliche Entscheidungen kennt nun das Organisationsgesetz bloß das Revisionsbegehren (Art. 188 und 95 ff. leg. cit.). Einen der gesetzlich (Art. 192 des Bundes gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850) vorgesehenen Revisionsgründe rufen aber die Petenten selbst nicht an. Auch läßt sich das, was die selben vorbringen, unter keinen jener Gründe bringen. Es könnte sich nur darum handeln, ob das Gericht nicht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irr tümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 litt. c leg. cit.). Allein die Tatsache, daß die Eröffnung des Urteils des aargau ischen Obergerichts vom 27. August 1901 erst später stattgefun den habe, ergab sich eben aus den dem Bundesgerichte vorgelegten Akten nicht; sie war im Rekurse nicht einmal behauptet. Daß sich die Tatsache aus den Strafprozeßakten ergeben hätte, ist gleich gültig; denn abgesehen davon, daß auf Beiziehung dieser Akten im Rekurse nicht angetragen war, muß daran festgehalten werden, daß der Rekurrent von vornherein das Vorhandensein der Erfor dernisse für die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde dar zutun, oder doch in der Rekursschrift zu behaupten und Beweis dafür anzutragen hat. Es folgt dies, wenn schon eine ausdrück liche Gesetzesvorschrift darüber fehlt, ohne weiteres aus der Fas sung von Art. 178 O. G., wie auch aus allgemeinen Grund sätzen über das Verfahren. Wenn sich hiegegen die Rekurrenten verfehlt haben, so können sie nicht vom Gerichte verlangen, daß es durch Revision seiner Entscheidung die Folgen ihres eigenen fehlerhaften prozessualischen Verhaltens gut mache; erkannt: Das Wiedererwägungsgesuch der Petenten wird abgewiesen.