Art. 49 Abs. 4 BV; Handlungs- und Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen; eine rein religiös begründete Beschränkung bürgerlicher Rechte ist unzulässig. Das Gelübde freiwilliger Armut bewirkt eo ipso weder einen Verzicht auf Erbfähigkeit noch einen Verlust der Fähigkeit, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. Kantonale Anordnungen, welche die Herausgabe einer Erbschaft an eine Klosterfrau allein wegen ihres Ordensstandes verweigern oder das Vermögen bis zum Tod vormundschaftlich verwalten lassen, verletzen die durch die Bundesverfassung gewährleistete Rechtsgleichheit und die Freiheit der Ausübung bürgerlicher Rechte (consid. 2-4). Der Staatsgerichtshof ist zwar zur Aufhebung verfassungswidriger kantonaler Verfügungen zuständig, nicht aber zur unmittelbaren Anweisung der kantonalen Behörden auf Auszahlung des streitigen Betrages (consid. 5).
ausgeschlossen sein solle. Demgegenüber habe die beklagte Partei beantragt, daß zu erkennen sei: a. Grundsätzlich in dem Sinne, daß auch Ordenspersonen unter dem bürgerlichen Rechte stehen, erben und beerbt werden können, vorausgesetzt, daß beim Abschluß eines bezüglichen Ver trages nicht ein erlaubter Verzicht auf Erbansprüche erklärt wor den sei. b. In logischer Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der Interessen der Erben von Ordenspersonen sei aber eine vormundschaftliche Verwaltung des Vermögens von Ordens personen vorzusehen und für alle Fälle das Dispositionsrecht über das Vermögen der betreffenden Ordensperson nach gesetzlichen Be stimmungen zu wahren. Sodann wird ausgeführt: Bei Beurteilung der grundsätzlichen Frage betreffend Erbrecht von Ordenspersonen geht das Kantonsgericht mit den An schauungen der Vorinstanz einig; denn nach Art. 4 der Bun desverfassung ist Rechtsgleichheit vor dem Gesetz garantiert und nach Art. 49 ibid. kann die Ausübung bürgerlicher und poli tischer Rechte durch keinerlei Vorschriften kirchlicher und religiöser Natur beschränkt werden. Es involviert das von einer Ordens person geleistete Gelübde freiwilliger Armut nicht eo ipso auch einen Verzicht auf die Erbs und Erwerbsfähigkeit. Ein solcher Ausschluß befände sich in direktem Widerspruch mit der konsti tutionell gewährleisteten Rechtsgleichheit. Das Gelübde freiwilliger Armut hat lediglich religiösen Charakter, bildet also eine Ge wissenssache für die betreffende Person selbst. Der Ausschluß von Ordenspersonen entspricht nicht mehr der heutigen Rechts anschauung. In casu hat ausschließlich bürgerliches Recht in Anwendung zu kommen. Würde eine Ordensperson von der Geltendmachung ihrer Erbrechte aus Grund des abgelegten feier lichen Gelübdes der Armut ausgeschlossen, müßte sie die Bundes verfassung in Art. 49 schützen, wonach weder kirchliche noch religiöse Vorschriften geeignel sind, die Ausübung der bürgerlichen Rechte zu beschränken. Wenn daher auch das frühere (Land ) Recht in Appenzell J. Rh. die Erbfähigkeit von Ordenspersonen ausschloß, so kann unter der Herrschaft des zur Zeit geltenden Rechtes jener Ausschluß von Ordenspersonen nicht mehr Recht bestehen und es muß sonach die heutige Beklagte auch ihrer Eigenschaft als Nonne erben und beerbt werden können. Auch das aus dem Jahre 1865 datierende, derzeit noch in Kraft bestehende kodifizierte Erbrecht enthält den Ausschluß der Ordens personen nicht mehr und es ist anzunehmen, daß der damalige Gesetzgeber, der neuen Rechtsanschauung Rechnung tragend, den Ausschluß bewußt weggelassen habe und auch die Ordensleute unter das gemeine Recht gestellt wissen wollte. Bezüglich der Frage der Vermögensverwalkung bemerkt das Urteil: Nach Art. 30 der Kantonsverfassung hat die Regierung bloß die richterlichen Urteile auszuführen; dagegen solche durch keinerlei Maßnahmen irgend welcher Art zu ergänzen. Es er scheint deshalb die Überweisung dieser dem Gerichte zum Ent scheide vorgelegenen Frage in das Ermessen der Exekution nicht als begründet. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Gericht zum Schutze des beklagtischen Rechtsbegehrens in seinem ganzen Umfange. C. Gegen den Entscheid der Standeskommission hat der bevoll mächtigte Vertreter der Nonne Frowina Sonderegger mit Eingabe vom 14. Februar 1902 den staatsrechtlichen Rekurs an's Bundes gericht ergriffen und beantragt: Das Bundesgericht möge die angefochtene Erkenntnis aufheben und die Bezirkskanzlei Oberegg bezw. die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. anweisen, der Rekurrentin den frag lichen Erbteil (Kapitalbrief) von 500 Fr. nebst 57 Fr. an baar und den verfallenen Zinsen herauszugeben. Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent scheid eine Verletzung sowohl von Art. 4 der Bundesverfassung, als auch von Art. 4 der Kantonsverfassung (Eigentumsgarantie in sich schließe; er vernichte das Eigentum der Rekurrentin und stelle sie außerhalb des die Vermögensfähigkeit aller Bürger aner kennenden Gesetzes. D. In ihrer Vernehmlassung beruft sich die Standeskommission nochmals auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. Septem ber 1898 in Sachen Fritsche, dessen Vollzug ihr durch die Kan
tonsverfassung zur Pflicht gemacht sei. Es handle sich übrigens um eine Anwendung des kantonalen Erbrechtes, worüber dem Bundesgerichte eine Kognition nicht zustehe. Die Rekurrentin habe durch ihren Eintritt in ein Kloster und durch das Gelübde frei williger Armut auf Handlungs und Vermögensfähigkeit verzichtet und sich freiwillig unter die Vormundschaft des Kastenvogtes be geben. Aus dem letztern Grunde fehle ihr auch die Prozeßlegiti mation, was allein schon Grund zur Abweisung des Rekurses sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 49 der Bundesverfassung grundsätzlich gutzuheißen und daher die angefochtene Verfügung der Standeskommission aufzuheben ist. 5. Dagegen ist das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht kompetent, die kantonalen Behörden zur Herausgabe des streitigen Betrages anzuweisen. Es wird übrigens dürfen angenommen werden, daß die Standeskommission nach Mitteilung des bundes gerichtlichen Entscheides keinen Anstand nehmen wird, das be treffende Vermögen zu verabfolgen. 6. Die von der Standeskommission erhobene allgemeine Ein rede der Inkompetenz des Bundesgerichtes, sowie die Bestreitung der Aktivlegitimation auf Seiten der Rekurrentin erledigen sich aus den die Sache selbst betreffenden Motiven. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Er kanntnis der Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. vom 27. Dezember 1901 aufgehoben wird.