- Urteil vom 19. März 1902 in Sachen
Sonderegger gegen Appenzell J. Rh.
Handlungs- und Vermögensfähigkeit einer Klosterfrau. Verweigerung
der Aushingabe einer Erbschaft an dieselbe. Art. 49 Abs. 4, Art. 4
B.-V. Stetlung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof.
A. Die Rekurrentin ist Nonne im Kloster Potachantas (Ar
kansas, U. S. A.), einer Filiale des Klosters Grimmenstein in
Appenzell J. Rh. Es ist derselben im Juli 1900 von einem
Vetter im Kanton Appenzell J. Rh. ein Erbe im Betrage von
557 Fr. zugefallen. Als sie diesen Betrag durch einen Bevoll
mächtigten erheben wollte, verweigerte die Bezirkskanzlei in Ober
egg die Aushingabe mit der Begründung, daß gemäß einem
kantonsgerichtlichen Urteil vom September 1898 die Parteien
wurden nicht genannt Vermögen, welches von Klosterleuten
geerbt werde, im Kanton Appenzell J. Rh. vormundschaftlich zu
verwalten und den Klosterleuten nur die Zinsen zu verabfolgen
seien.
B. Gegen diesen Bescheid rekurrierte der Vertreter der Schwester
Frowina Sonderegger an die Standeskommission. Diese erklär
den Rekurs am 27. Dezember 1901 als unbegründet und ver
fügte, das Vermögen der Rekurrentin sei der kantonalen Kasten
vogtei zur Verwaltung zu übergeben.
Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich als Sinn
desselben, daß das Vermögen bis zum Tode der Rekurrentin vor
mundschaftlich verwaltet werden und der Rekurrentin nur der
Zinsgenuß, das Kapital hingegen nach deren Ableben den gesetz
lichen Erben zukommen soll. Bei einem etwaigen Austritt aus
dem Kloster werde die Rekurrentin mit Vorbehalt der gesetzlichen
Bestimmungen über persönliche Handlungsfähigkeit in den Voll
genuß ihres Vermögens treten.
Diesen Entscheid bezeichnete die Standeskommission als An
wendung von Grundsätzen, die das Kantonsgericht in einem
analogen Falle durch Urteil vom 15. September 1898 aufge
stellt habe. Bei den Akten liegt ein Urteil des Kantonsgerichtes
vom 15. September 1898 in Sachen Joh. Anton Fritsche, Klä
ger, gegen den Kastenvogt als Vertreter der Nonne Bonifazia
im Kloster Wonnenstein, Beklagte, betreffend Erbrecht. In diesem
Urteile wird zunächst bemerkt, daß die Bestreitung der Legitima
tion des Kastenvogtes zur Vertretung der Nonne Bonifazia ver
spätet und die Passivlegitimation aus diesem Grunde als vor
handen müsse angenommen werden. Sodann wird in tatsächlicher
Beziehung konstatiert, daß Kläger ein Amtsbot erlassen habe,
wonach sein Kind Emilia (derzeit im Kloster Wonnenstein) qua
Ordensschwester vom Erbe des verstorbenen Vetters Ulrich Speck
sel., sowie von allen künftigen und weiteren Erbanwartschaften
ausgeschlossen sein solle. Demgegenüber habe die beklagte Partei
beantragt, daß zu erkennen sei:
a. Grundsätzlich in dem Sinne, daß auch Ordenspersonen
unter dem bürgerlichen Rechte stehen, erben und beerbt werden
können, vorausgesetzt, daß beim Abschluß eines bezüglichen Ver
trages nicht ein erlaubter Verzicht auf Erbansprüche erklärt wor
den sei.
b. In logischer Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in
Wahrung der Interessen der Erben von Ordenspersonen sei aber
eine vormundschaftliche Verwaltung des Vermögens von Ordens
personen vorzusehen und für alle Fälle das Dispositionsrecht über
das Vermögen der betreffenden Ordensperson nach gesetzlichen Be
stimmungen zu wahren.
Sodann wird ausgeführt:
Bei Beurteilung der grundsätzlichen Frage betreffend Erbrecht
von Ordenspersonen geht das Kantonsgericht mit den An
schauungen der Vorinstanz einig; denn nach Art. 4 der Bun
desverfassung ist Rechtsgleichheit vor dem Gesetz garantiert und
nach Art. 49 ibid. kann die Ausübung bürgerlicher und poli
tischer Rechte durch keinerlei Vorschriften kirchlicher und religiöser
Natur beschränkt werden. Es involviert das von einer Ordens
person geleistete Gelübde freiwilliger Armut nicht eo ipso auch
einen Verzicht auf die Erbs und Erwerbsfähigkeit. Ein solcher
Ausschluß befände sich in direktem Widerspruch mit der konsti
tutionell gewährleisteten Rechtsgleichheit. Das Gelübde freiwilliger
Armut hat lediglich religiösen Charakter, bildet also eine Ge
wissenssache für die betreffende Person selbst. Der Ausschluß
von Ordenspersonen entspricht nicht mehr der heutigen Rechts
anschauung. In casu hat ausschließlich bürgerliches Recht in
Anwendung zu kommen. Würde eine Ordensperson von der
Geltendmachung ihrer Erbrechte aus Grund des abgelegten feier
lichen Gelübdes der Armut ausgeschlossen, müßte sie die Bundes
verfassung in Art. 49 schützen, wonach weder kirchliche noch
religiöse Vorschriften geeignel sind, die Ausübung der bürgerlichen
Rechte zu beschränken. Wenn daher auch das frühere (Land )
Recht in Appenzell J. Rh. die Erbfähigkeit von Ordenspersonen
ausschloß, so kann unter der Herrschaft des zur Zeit geltenden
Rechtes jener Ausschluß von Ordenspersonen nicht mehr
Recht bestehen und es muß sonach die heutige Beklagte auch
ihrer Eigenschaft als Nonne erben und beerbt werden können.
Auch das aus dem Jahre 1865 datierende, derzeit noch in Kraft
bestehende kodifizierte Erbrecht enthält den Ausschluß der Ordens
personen nicht mehr und es ist anzunehmen, daß der damalige
Gesetzgeber, der neuen Rechtsanschauung Rechnung tragend, den
Ausschluß bewußt weggelassen habe und auch die Ordensleute
unter das gemeine Recht gestellt wissen wollte.
Bezüglich der Frage der Vermögensverwalkung bemerkt das
Urteil: Nach Art. 30 der Kantonsverfassung hat die Regierung
bloß die richterlichen Urteile auszuführen; dagegen solche durch
keinerlei Maßnahmen irgend welcher Art zu ergänzen. Es er
scheint deshalb die Überweisung dieser dem Gerichte zum Ent
scheide vorgelegenen Frage in das Ermessen der Exekution nicht
als begründet.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Gericht zum
Schutze des beklagtischen Rechtsbegehrens in seinem
ganzen Umfange.
C. Gegen den Entscheid der Standeskommission hat der bevoll
mächtigte Vertreter der Nonne Frowina Sonderegger mit Eingabe
vom 14. Februar 1902 den staatsrechtlichen Rekurs an's Bundes
gericht ergriffen und beantragt:
Das Bundesgericht möge die angefochtene Erkenntnis aufheben
und die Bezirkskanzlei Oberegg bezw. die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh. anweisen, der Rekurrentin den frag
lichen Erbteil (Kapitalbrief) von 500 Fr. nebst 57 Fr. an baar
und den verfallenen Zinsen herauszugeben.
Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent
scheid eine Verletzung sowohl von Art. 4 der Bundesverfassung,
als auch von Art. 4 der Kantonsverfassung (Eigentumsgarantie
in sich schließe; er vernichte das Eigentum der Rekurrentin und
stelle sie außerhalb des die Vermögensfähigkeit aller Bürger aner
kennenden Gesetzes.
D. In ihrer Vernehmlassung beruft sich die Standeskommission
nochmals auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. Septem
ber 1898 in Sachen Fritsche, dessen Vollzug ihr durch die Kan
tonsverfassung zur Pflicht gemacht sei. Es handle sich übrigens
um eine Anwendung des kantonalen Erbrechtes, worüber dem
Bundesgerichte eine Kognition nicht zustehe. Die Rekurrentin habe
durch ihren Eintritt in ein Kloster und durch das Gelübde frei
williger Armut auf Handlungs und Vermögensfähigkeit verzichtet
und sich freiwillig unter die Vormundschaft des Kastenvogtes be
geben. Aus dem letztern Grunde fehle ihr auch die Prozeßlegiti
mation, was allein schon Grund zur Abweisung des Rekurses sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz und Formalien.
- Art. 49 Abs. 4 der Bundesverfassung lautet: Die Aus
übung bürgerlicher und politischer Rechte darf durch keinerlei
Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur
beschränkt werden.
Bürgerliche Rechte sind u. a. das Recht auf Erlangung der
Handlungsfähigkeit mit dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 1
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit)
und unabhängig von der Handlungsfähigkeit das Recht,
Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.
Diese beiden Rechte werden durch den angefochtenen Entscheid
der Rekurrentin aberkannt und zwar aus durchaus kirchlichen
Gründen. Denn der einzige Grund, aus welchem der Rekurrentin die
Aushingabe ihrer Erbschaft verweigert wird, besteht darin, daß sie
eine Klosterfrau sei und das Gelübde der freiwilligen Armut ab
gelegt habe. Klostergelübde sind nun aber zweifellos kirchlicher
Natur. Dementsprechend sind denn auch in den andern ganz oder
teilweise katholischen Kantonen alle aus dem Eintritt in ein
Kloster abgeleiteten Beschränkungen der Handlungs oder Ver
mögensfähigkeit mit Rücksicht auf Art. 49 der Bundesverfassung
aufgehoben oder als nicht mehr zu Recht bestehend erklärt worden.
Vergl. Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 26. März 1881,
abgedruckt in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins,
Bd. XVIII, S. 241 ff., namentlich S. 244; Gesetz des Kantons
Wallis vom 24. Mai 1880 betreffend Aufhebung der Art. 593,
594, 770, 805, 806, 807 des Civ. Ges. Buches.
- Die Berufung der Rekursbeklagten auf das obergerichtliche
Urteil vom 15. September 1898 in Sachen Fritsche ist unzutreffend.
Abgesehen davon, daß die Standeskommissiou als Exekutivbe
hörde nicht berufen ist, ein in Sachen ganz anderer Parteien er
gangenes Urteil auf die von demselben nicht betroffene Rekur
rentin anzuwenden, so ergibt das von der Standeskommission
citierte Urteil gerade das Gegenteil von dem, was daraus abge
leitet werden will.
Das in dem durch das genannte Urteil erledigten Prozesse von
der Beklagtschaft gestellte und vom Gericht zugesprochene Rechts
begehren hatte allerdings auch den Satz enthalten: In logischer
Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der Inte
ressen der Erben von Ordenspersonen sei aber eine vormund
schaftliche Verwaltung des Vermögens von Ordenspersonen vor
zusehen und für alle Fälle das Dispositionsrecht über das
Vermögen der betreffenden Ordensperson nach gesetzlichen Be
stimmungen zu wahren. Es ist jedoch zu beachten, daß mit der
Zusprechung des Rechtsbegehrens keineswegs in Bezug auf die
Art der Vermögensverwaltung eine Streitfrage positiv entschieden
werden wollte, sondern daß abgesehen von dem Entscheide über
die Hauptfrage, ob die Beklagte erbfähig sei, lediglich eine frei
willige Erklärung der Beklagtschaft zu Protokoll genommen
wurde, wie denn anch die Legitimation des Kastenvogtes zur
Vertretung der Beklagten nicht untersucht wurde. In Bezug auf
die Art der Vermögensverwaltung enthalten die Urteilsmotive
lediglich die negative Bemerkung, daß die Regierung die richter
lichen Urteile durch keinerlei Maßnahmen zu ergänzen habe, ein
Satz, auf welchen die angefochtene Verfügung gewiß nicht gestützt
werden kann. Was aber den Entscheid über die Hauptfrage be
trifft, so hat das Gericht so deutlich wie möglich den Satz aus
gesprochen, daß der Ausschluß der Ordenspersonen von der Ver
fügung über ihr Vermögen im Widerspruch sowohl mit der
heutigen Rechtsanschauung als auch insbesondere mit der schwei
zerischen Bundesverfassung stehe.
- Ist daher aus den angegebenen Gründen der Rekurs zu
schützen, so braucht nicht untersucht zu werden, ob und inwiefern
die angefochtene Maßregel auch eine Verletzung von Art. 4 der
Bundesverfassung und von Art. 4 der Kantonsverfassung in sich
schließe, sondern es genügt, daß der Rekurs mit Rücksicht auf
Art. 49 der Bundesverfassung grundsätzlich gutzuheißen und daher
die angefochtene Verfügung der Standeskommission aufzuheben ist.
5. Dagegen ist das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht
kompetent, die kantonalen Behörden zur Herausgabe des streitigen
Betrages anzuweisen. Es wird übrigens dürfen angenommen
werden, daß die Standeskommission nach Mitteilung des bundes
gerichtlichen Entscheides keinen Anstand nehmen wird, das be
treffende Vermögen zu verabfolgen.
6. Die von der Standeskommission erhobene allgemeine Ein
rede der Inkompetenz des Bundesgerichtes, sowie die Bestreitung
der Aktivlegitimation auf Seiten der Rekurrentin erledigen sich
aus den die Sache selbst betreffenden Motiven.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Er
kanntnis der Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.
vom 27. Dezember 1901 aufgehoben wird.