- Urteil vom 26. Juni 1902 in Sachen
Riedtmann Näf gegen Zürich.
Besteuerung von Liegenschaften. Verlegung eines Teiles der Gesamt
passiven auf auswärts gelegene Liegenschaften; Abzug nicht des
ganzen Wertes der Liegenschaften, sondern nur des Wertes abzüg
lich einer Quote der Gesamtpassiven durch den Wohnsitzkanton.
Stellung des Bundesgerichtes bei Rekursen wegen Doppelbesteuerung.
A. Der Rekurrent Rudolf Riedtmann Näf wurde im Herbst
1901 wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft gestellt und
sein Vermögen amtlich inventarisiert. Dabei ergab sich ein Aktiven
überschuß von 974,958 Fr. 10 Cts. Durch Verfügung vom 25.
November setzte die zürcherische Finanzdirektion das im Kanton
Zürich steuerpflichtige Vermögen auf 930,000 Fr. fest, indem sie
von jenem Aktivenüberschuß außer dem Betrag der steuerfreien
Fahrhabe von 20,767 Fr. a Cts. für die in Bischofszell (Kanton
Thurgau) gelegenen schuldenfreien Liegenschaften des Rekurrenten
zwar nicht deren vollen Schatzungswert mit 22,183 Fr., wohl aber
die Summe von 19,000 Fr. in Abzug brachte und den so ermit
telten Betrag von 935,190 Fr. a Cts. auf 930,000 Fr. ab
rundete. Gestützt hierauf auferlegte sie dem Rekurrenten wegen un
genügender Steuerleistung für die Jahre 1899 und 1900 eine
Nachsteuer von 10,200 Fr. Der Abzug von nur 19,000 Fr. für
die thurgauischen Liegenschaften ergab sich daraus, daß die Finanz
direktion unter Berufung auf 3 litt. b und 6 Satz 1 des
zürcherischen Steuergesetzes von 1870 von den Gesamtpassiven des
Rekurrenten eine entsprechende Quote mit 3183 Fr. auf jene Liegen
schaften verlegte. Die angerufenen Bestimmungen lauten wie folgt:
- Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: ... b. das
außer dem Kanton befindliche aus Grundeigentum bestehende oder
mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners, wenn.
für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens oder Einkommens
steuer zu entrichten ist.
- Satz 1: Bei Berechnung des Vermögens von im Kan
ton wohnenden Pflichtigen sind von dem Gesamtwert des Besitz
tums allfällige Schulden in Abzug zu bringen.
Als Vormund des Rekurrenten verlangte Dr. Ryf Revision der
Nachsteuerverfügung in dem Sinne, daß zur Ermittelung des in
Zürich steuerpflichtigen Vermögens der volle Wert der auswär
tigen Liegenschaften mit 22,183 Fr. abzuziehen sei, wurde aber
von der Finanzdirektion und ebenso vom Regierungsrat als Re
kursinstanz abgewiesen. Der Regierungsrat begründet seinen Ent
scheid vom 6. März damit, daß sich die angefochtene Art der Ab
rechnung auswärtiger Liegenschaften aus der im Kanton Zürich
gesetzlichen Versteuerung des Vermögens unter Abzug der Schul
den notwendig ergebe und dadurch das Steuerrecht des Kantons
Thurgau nicht verletzt werde.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhob Dr. Ry
rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht mit dem Antrag, derselbe sei aufzuheben und
das für die Besteuerung in Betracht fallende Vermögen auf
927,000 Fr. anzusetzen. Er führt zur Begründung wesentlich
aus, nach 3 litt. b des Steuergesetzes sei das auswärts be
findliche Grundeigentum eines Kantonseinwohners schlechthin von
der Besteuerung ausgenommen; aus dem zürcherischen Steuer
prinzip, wonach die Kantonseinwohner das nach Abzug der Pas
siven von den Aktiven verbleibende Vermögen versteuern müssen,
folge natürlich nicht, daß die außerhalb des Kantons befind
lichen Liegenschaften nicht voll, sondern nur unter Abzug eines
proportionellen Teils der Gesamtschulden abzurechnen seien. Das
Verfahren der Finanzdirektion schaffe eine verfassungswidrige
Doppelbesteuerung, da der Kanton Thurgau berechtigt sei, die
ganzen Liegenschaften ohne Schuldenabzug zu besteuern. Tat
sächlich müssen dieselben in Bischofszell gemäß 10 des thur
gauischen Steuergesetzes im vollen Werte versteuert werden; übri
gens sei dies ohne Belang, da eine Doppelbesteuerung schon in
der Verletzung der Steuerhoheit eines andern Kantons liege,
auch wenn dieser davon keinen Gebrauch mache.
C. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung
Abweisung des Rekurses, indem er geltend macht, der genaue
Betrag des steuerpflichtigen Vermögens belaufe sich nach der Be
rechnung der Finanzdirktion auf 935,190 Fr. a Cts. Daher
stehe kein materielles Interesse des Rekurrenten in Frage, indem
auch bei Zulassung des von ihm verlangten weitern Abzuges von
3183 Fr. von jener maßgebenden Summe immer noch mindestens
der der Nachsteuerermittelung zu Grunde gelegte, abgerundete Be
trag von 930,000 Fr. übrig bleiben würde. Abgesehen davon
verstoße die angefochtene Auslegung des Steuergesetzes nicht gegen
Art. 46 oder Art. 4 B. V., da 6 Satz 1 des zürcherischen
Steuergesetzes bezwecke, daß ein Kantonseinwohner das im Kan
ton Zürich befindliche steuerbare Besitztum nach dem Maßstabe
seines Reinvermögens versteuere. Liege sein gesamtes Vermögen
im Kanton, so seien vom Gesamtwerte der Aktiven sämtliche
Passiven in Abzug zu bringen; bestehe jedoch ein Teil desselben
in Liegenschaften außerhalb des Kantons, so sei bloß diejenige
Quote der gesamten Passiven von den im Kanton Zürich befind
lichen Aktiven abzurechnen, welche dem Werte der letztern im Ver
hältnisse zum Werte sämtlicher Aktiven entspreche. Dabei sei keine
Rücksicht darauf zu nehmen, wie der Pflichtige seine Passiven
auf das im Kanton befindliche und das auswärtige Besitztum
verlegt habe, denn es stehe ihm die Befugnis nicht zu, einen
Einfluß auf den Steueranspruch Zürichs auszuüben, dadurch,
daß er die auswärtigen Liegenschaften von Hypotheken befreie und
das im Kanton liegende Besitztum um so stärker belaste. Umge
kehrt habe er ein Recht darauf, daß bei starker Belastung der
auswärtigen Liegenschaften mit Hypotheken eine verhältnismäßige
Quote dieser Passiven am Besitztum im Kanton abgerechnet werde.
Diese Interpretation entspreche der bisherigen Praxis der Steuer
behörden und sei durch Ziff. 3 der vom Regierungsrat geneh
migten Anleitung für das Verfahren bei Steuertaxationen von
1900 ausdrücklich vorgeschrieben. Die im Kanton Thurgau be
findlichen Liegenschaften des Rekurrenten werden danach im Kan
ton Zürich nicht besteuert. Die Frage des Schuldenabzuges sei
bundesrechtlich nicht normiert; es stehe den Kantonen frei, ob
und in welchem Maße sie denselben auf den ihrer Steuerhoheit
unterstehenden Objekten gestatten wollen; übrigens decke sich der
dem Rekurrenten gegenüber angewendete Modus mit dem vom
Bundesgericht in Bezug auf die Erbschaftssteuer ausgesprochenen
Grundsatz, wonach die beteiligten Kantone auf die Besteuerung
der Erbschaft im Verhältnis der ihrer Steuerhoheit unterstehenden
Nachlaßaktiven zum reinen Vermögen Anspruch haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt nach der
Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn mehrere Kantone
gleichzeitig in Bezug auf dasselbe Objekt einen Steueranspruch
geltend machen. Nun hat das Bundesgericht bei Abgrenzung des
Wirkungsbereichs der kantonalen Steuerkompetenz stets daran
festgehalten, daß Liegenschaften der Steuerhoheit desjenigen Kan
tons unterstehen, in welchem sie sich befinden. Danach ist im
vorliegenden Falle, wie übrigens auch der Rekursbeklagte nicht
bestreitet, nur der Kanton Thurgau berechtigt, die in Bischofszell
liegenden Immobilien des Rekurrenten mit Steuer zu belegen
eine Besteuerung derselben im Kanton Zürich, am Domizil des
Eigentümers, erscheint ohne Rücksicht darauf, ob der Kanton
Thurgau seine Steuerhoheit tatsächlich zur Geltung bringt oder
nicht als bundesrechtlich unzulässig. Daher hängt die Ent
scheidung des Rekurses von der Frage ab, ob das angefochtene
Verfahren der Zürcher Behörden eine solche Besteuerung invol
viere. Nun sind allerdings die fraglichen Liegenschaften direkt,
d. h. als solche in die zürcherische Steuertaxation nicht einbezogen
worden, allein eine indirekte Besteuerung derselben liegt darin,
daß bei Ermittelung des steuerpflichtigen Vermögens nicht ihr
voller Wert, sondern nur die Summe von 19,000 Fr. von den
Gesamtaktiven in Abzug gebracht wurde, indem eine Quote von
3183 Fr. der Gesamtpassiven darauf verlegt wurde. Dadurch hat das
in Zürich steuerpflichtige Vermögen eine Vermehrung um diesen
Betrag erfahren; der Rekurrent wird somit für diesen Teil des
Wertes der thurgauischen Liegenschaften in Zürich zur Nachsteuer
herangezogen. Da aber der Kanton Thurgau berechtigt ist, den
ganzen Liegenschaftswert zu besteuern, so liegt in Bezug auf diese
3183 Fr. ein Eingriff in die ausschließlich dem Kanton Thur
gau zustehende Steuerhoheit und damit eine unzulässige Doppel
besteuerung vor. Denn der praktische Effekt ist derselbe, ob diese
Wertquote direkt, unter dem Titel einer Liegenschaftsbesteuerung,
oder indirekt unter demjenigen eines Abzuges vom Gesamtwert der
Liegenschaften in Zürich beigezogen wird. Diese rechtliche Würdigung
wird natürlich durch den Umstand nicht alteriert, daß der ange
fochtene Steuermodus in der regierungsrätlichen Anleitung zur
Steuertaxation von 1900 als für die Steuerbehörden verbindlich
statuiert worden ist.
Wenn der Rekursbeklagte einwendet, daß die Berechtigung der
Kantone zur Regelung des Schuldenabzuges bundesrechtlich nicht
beschränkt sei, so ist dies unzweifelhaft richtig, soweit Vermögens
stücke in Betracht fallen, die der Hoheit des besteuernden Kantons
unterstehen, also speziell die im Kanton befindlichen Liegenschaften,
auch wenn ihr Eigentümer sein Domizil auswärts hat. Allein
die Argumentation trifft nicht zu, wenn es sich, wie vorliegend,
um auswärtige Liegenschaften handelt, deren Eigentümer im
Kanton wohnt; denn die im Kanton Thurgau befindlichen Im
mobilien werden von der zürcherischen Steuerhoheit nicht umfaßt;
der auf sie angewandte Schuldenabzug verstößt, da er sich eben
als indirekte Besteuerung darstellt, gegen die bundesrechtlichen
Steuergrundsätze und kann daher nicht zu Recht bestehen.
Endlich ist auch die Berufung des Rekursbeklagten auf die
Praxis des Bundesgerichtes in Erbschaftssteuersachen nicht stich
haltig, weil sich das dabei anerkannte Prinzip der proportionalen
Schuldenverteilung aus der speziellen Natur der Nachlaßsteuer
ergibt und eine analoge Übertragung auf andere Steuerarten
nicht zuläßt.
2. Erscheint nach dem Gesagten der streitige Schuldenabzug
auf den in Bischofszell gelegenen Immobilien des Rekurrenten
als tatsächliche Besteuerung derselben, so ist der angefochtene Ent
scheid wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 der B. V. gemäß
dem dahingehenden Rekursantrag aufzuheben. Ob sich aber das
steuerpflichtige Vermögen infolge Wegfalls jenes Schuldenabzuges
auf 927,000 Fr. reduziere, oder ob dieser Umstand, wie der Re
kursbeklagte ausführt, auf das festgestellte Steuerkapital keinen
Einfluß habe, indem die erforderliche Reduktion mit der bereits
vollzogenen Abrundung jener Summe kompensiert werden dürfe,
ist eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechtes, welche als
solche vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist. Daher kann
das Rekursbegehren, soweit es auf Festsetzung des Steuerkapitals
geht, nicht berücksichtigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton
Zürich nicht berechtigt ist, eine Quote der Passiven des Rekur
renten auf dessen Liegenschaften im Kanton Thurgau zu ver
legen. Demgemäß wird der angefochtene Entscheid des Regierungs
rates aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die
zürcherischen Steuerbehörden zurückgewiesen.