Art. 46 BV; double taxation complaint forfeited by voluntary submission to tax jurisdiction. A taxpayer who, for the disputed tax year, files an unreserved self-assessment and does not reserve the objection of unconstitutional double taxation thereby submits voluntarily to the taxing power of the canton concerned and forfeits the right to invoke the staatsrechtlicher Rekurs against that year's assessment. The subsequent use of ordinary remedies against a higher assessment does not revive the forfeited constitutional complaint, because the waiver lies in the unconditional recognition of the tax authority (consid. 3). If the taxing canton abandons the assessment, the complaint is moot and must be struck off (consid. 2).
beiden Gemeinden für ein Einkommen I. Klasse pro 1901 auf gehoben und dieselbe als in diesen Gemeinden nicht steuerpflichtig erklärt werden. B. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, daß der beschwerdeführenden Firma zu Anfang des Jahres 1901 das übliche Formular für die Selbsteinschatzungserklärung über das steuerpflichtige Einkommen pro 1901 zugestellt und daß dieses am 10. Februar 1901 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist. Darin hatte sie den Betrag ihres reinen Einkommens I. Klasse auf 3000 Fr. angegeben, die erweiterte Steuerkommis sion der Stadt Bern hatte diese Selbstschatzung auf 4500 Fr. erhöht, und eine hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache war von der Bezirkssteuerkommission abgewiesen wor den, wogegen dieselbe an die Centralsteuerkommission rekurrierte; vor Erledigung dieses Rekurses wurde dann die Beschwerde beim Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung erhoben. Der Regierungs rat des Kantons Bern hält dafür, daß in der Selbsteinschatzung der Beschwerdeführerin und darin, daß sie die gegen die Höher schatzung gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen hat, eine Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Bern erblickt werden müsse, wodurch dieselbe das Recht zur Ergreifung des staats rechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung verwirkt, bezw. von vornherein darauf verzichtet habe. Eine nachträgliche prinzi pielle Ablehnung der Steuerpflicht pro 1901 könne deshalb über haupt nicht mehr gehört werden. Aber auch materiell könne die Steuerberechtigung des Kantons Bern nicht in Zweifel gezogen werden, was des nähern begründet wird. Es wird demgemäß auf Abweisung des Rekurses der Firma Terlinden Cie. angetragen. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen teilte mit Schreiben vom 29. November 1901 mit, daß dortseits auf der Besteuerung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 1901 nicht weiter beharrt und diese daher vorläufig und bis auf wei teres der dortigen Steuerpflicht enthoben werde. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich unterstützt seiner seits den Antrag der Beschwerdeführerin, weil den Abnahme stellen in Bern und St. Gallen nicht der Charakter von Zweig niederlassungen zukomme, eine Besteuerung derselben deshalb bun desrechtlich nicht zulässig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: