BGE 28 I 111
BGE 28 I 111Bge21.04.1859Originalquelle öffnen →
Angelegenheiten im Kanton Solothurn zu erteilen. Durch Be¬ schluß vom 10. Januar 1902 entsprach der Regierungsrat des Kantons Solothurn dem Gesuch des A. Rudolf unter den beiden folgenden Vorbehalten:
lität des „Fürsprechers“ ändere auch das solothurnische Gesetz vom 24. Dezember 1870 nichts, wonach zur Wählbarkeit als Amtsgerichtspräsident und Oberrichter die Patentierung zum Für¬ precher Voraussetzung sei. Nicht von Bedeutung für die streitige Frage sei die Tatsache, daß im Kanton Solothurn die Patentie¬ rung als Fürsprecher zugleich diejenige als Notar und Gerichts¬ schreiber in sich begreife. Der Beschwerdeführer habe nie die Qua¬ lität als Träger der zwei letztern Funktionen für sich in Anspruch genommen. Es würden übrigens die Bewerber um das solothur¬ nische Fürsprecherpatent jeweils als Fürsprech und Notar paten¬ tiert. Unberührt vom Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn bleibe die Frage nach der Kautionspflicht des Be¬ schwerdeführers, der die solothurnischen Fürsprecher unterliegen. Der Beschwerdeführer erkläre übrigens, daß er sich dieser Kautions¬ pflicht, sofern diese geltend gemacht würde, in vollem Umfange unterziehen werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses. An Hand der einschlägigen Bestimmungen der Civil= und der Strafprozeßord¬ nung des Kantons Solothurn wird ausgeführt, daß die berufs¬ mäßige Vertretung der Parteien vor Gericht, wie der Beschwerde¬ führer richtig bemerke, im Kanton Solothurn freigegeben sei, und daß sich danach auch ein in einem andern Kanton domizilierter Anwalt im Kanton Solothurn berufsmäßig mit der Parteiver¬ tretung befassen könne, sofern er nur im Besitze seiner bürger¬ lichen Rechte und Ehren sei und sich durch eine Vollmacht seiner Partei legitimieren könne. Einer besondern Bewilligung zur Aus¬ übung der Anwaltspraxis bedürfe es demnach im Kanton Solo¬ thurn überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nicht nötig gehabt, sich an den Regierungsrat zu wenden, um von ihm eine förmliche Bewilligung auszuwirken, es sei denn, derselbe verlange nicht nur die Gestattung der Advokatur, sondern auch die Gleichstellung mit den praktizierenden solothurnischen Für¬ sprechern, m. a. W. das solothurnische Fürsprecherpatent. Diesem Teil des Gesuches könne der Regierungsrat aber nicht entsprechen. Das solothurnische Recht kenne als besondere Klasse der Advo¬ katen die Fürsprecher. Um Fürsprecher zu werden, müsse sich der Betreffende einer staatlichen Prüfung durch eine vom Regierungs¬ rate ernannte Kommission unterziehen (Gesetz vom 5. März 1859 betreffend Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber und Juristenprüfungsreglement vom 21. April 1859). Der Re¬ gierungsrat erteile nach bestandener Prüfung das Patent, nachdem der Bewerber ferner für die getreue Erfüllung seiner Berufspflich¬ ten eine Sicherheit von 10,000 Fr., die auch für seine Funktio¬ nen als Notar hafte, geleistet habe. Der Fürsprecher habe ferner den für die Beamten vorgeschriebenen Amtseid zu leisten und stehe unter der Aufsicht des Regierungsrates. Den patentierten Für¬ sprechern stünden nun einige besondere Rechte zu, so speziell die Befugnis, ohne Vorweisung einer Vollmacht vor den Civil¬ und den Strafgerichten eine Partei zu vertreten. Diesen Privi¬ legien stünden gewisse besondere Pflichten gegenüber, insbesondere die Pflicht, eine Partei, der der unentgeltliche Rechtsbeistand be¬ willigt worden ist, gegen die ihm durch das Gericht hiefür zuge¬ billigte Gebühr zu vertreten. Die Fürsprecher seien zugleich No¬ tare; daß auch das Gerichtsschreiberpatent in ihrem Patent in¬ begriffen sei, falle hier nicht weiter in Betracht. Die Fürsprecher ständen sonach unter einem bestimmt geregelten öffentlichen Rechte und hätten in gewisser Beziehung Beamtencharakter. Wegen dieser öffentlich=rechtlichen Stellung des Fürsprechers und seiner recht¬ lichen Beziehungen zum Staate habe der Regierungsrat stets daran festgehalten, daß der patentierte Fürsprecher, sofern er im Kanton seinen Beruf ausüben wolle, daselbst wohnen oder Do¬ mizil erwählen müsse. Wenn nun der Rekurrent, dem schon kraft der bestehenden Rechtsordnung, dann aber auch infolge ausdrück¬ lichen Regierungsratsbeschlusses die Befugnis zur Ausübung seines Anwaltsberufes im Kanton Solothurn zukomme, sich damit nicht begnüge, sondern vollständige Gleichstellung mit den solothurnischen praktizierenden Fürsprechern verlange, so begehre er damit nichts anderes, als daß ihm tatsächlich das solothurnische Fürsprecher¬ patent verabfolgt werde. Hiezu berechtige ihn Art. 5 der Über¬ gangsbestimmungen zur Bundesverfassung nicht. Die Befugnis, die sich hieraus ergebe, sei dem Rekurrenten eingeräumt, er könne gleich wie alle andern Anwälte aus andern Kantonen berufs¬ mäßig vor den solothurnischen Gerichten auftreten, sofern er nur
eine Vollmacht seiner Partei vorweise. Den Art. 5 der Übergangs¬ bestimmungen weiter auszudehnen und dem Rekurrenten auch die Gleichstellung mit den solothurnischen Fürsprechern einzuräumen, würde einen Eingriff in das kantonale Staatsrecht bedeuten, für den sich keinerlei Notwendigkeit oder Wünschbarkeit erweise. Eine solche Gleichstellung wäre auch praktisch unmöglich, weil das solo¬ thurnische Recht kein Fürsprecherpatent für sich kenne, sondern der Titel des Fürsprechers und Notars durch ein und dasselbe Patent erworben werde und daher beide unlösbar miteinander ver¬ bunden seien. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gleichstel¬ lung mit den solothurnischen Fürsprechern müsse unter allen Um¬ ständen schon daran scheitern, daß der Rekurrent die Befugnisse des Notariats nicht beanspruchen könne, eine Trennung des No¬ tariats aber vom Begriffe des Fürsprechers nicht möglich sei. Das Verbot der Führung des Titels eines Fürsprechers aber er¬ gebe sich ohne weiteres aus dem Gebote der Rechtssicherheit des¬ halb, weil der solothurnische Fürsprecher nicht gleichbedeutend sei mit dem bernischen und daraus Inkonvenienzen entstehen müßten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ausübung des Anwaltsberufes frei ist und auch dem Rekurrenten offen steht. Die Befugnisse, die ihm das bernische Fürsprecher¬ patent für das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft verleiht, besitzt er sonach im Kanton Solothurn schon nach der kantonalen Rechts¬ ordnung. Das Erfordernis der bürgerlichen Ehrenfähigkeit steht nicht in Frage, und was die Vorschrift betrifft, daß der Vertreter einer Partei einer Vollmacht derselben bedürfe, so folgt dieselbe aus der rechtlichen Natur des Auftragsverhältnisses im allge¬ meinen. 3. Weitere Rechte als die, welche ihm nach der solothurnischen Gesetzgebung an sich schon zustehen und überdies durch ausdrück¬ lichen Beschluß des Regierungsrates zugesichert sind, verleiht dem Rekurrenten die Bundesverfassung nicht. Insbesondere kann er nicht verlangen, gestützt auf seinen bernischen Ausweis als solo¬ thurnischer Fürsprecher anerkannt und der besonderen rechtlichen Stellung teilhaftig zu werden, die diesem nach § 5 der Civil¬ prozeßordnung zukommt. Es steht den Kantonen frei, trotz der Freigebung der Advokatur, eine staatliche Prüfung vorzusehen, eine besondere Klasse von solchen Anwälten zu schaffen, die diese Prüfung bestehen, und dieselben unter bestimmte öffentlich=recht¬ liche Normen zu stellen, durch welche sie zu den Behörden und den Parteien in besondere Beziehungen der Rechte und Pflichten gesetzt werden. Mit einer solchen Organisation hat man es bei den solothurnischen Fürsprechern zu tun, die zu dem kantonalen öffentlichen Rechte in um so nähere Beziehung treten, als sie nach solothurnischem Rechte zugleich Notare sind und die Fähig¬ keit zu gewissen öffentlichen Amtern besitzen. Wer dieser Organf¬ sation angehöre, darüber kann das kantonale Recht frei bestimmen, sobald, wie dies für den Kanton Solothurn zutrifft, der bundes¬ rechtlichen Pflicht, die sich aus Art. 5 der Übergangsbestimmungen für die Kantone ergibt, schon dadurch Genüge geleistet ist, daß die Ausübung des Anwaltsberufes jedermann freisteht. 4. Wenn hienach sachlich der Rekurrent nicht auf die Stellung und die Rechte eines solothurnischen Fürsprechers Anspruch er¬ heben kann, so steht vom bundesrechtlichen Gesichtspunkt auch dem Vorbehalte des solothurnischen Regierungsrates nichts ent¬ gegen, daß derselbe im Kanton Solothurn nicht den Titel „Für¬ sprecher“ führen dürfe, sofern der Regierungsrat, was das Bun¬ desgericht nicht nachzuprüfen hat, ein genügendes staatliches Interesse hiefür als vorliegend erachtet. Zu seiner beruflichen Qualifikation stehen dem Rekurrenten noch andere Bezeichnungen zu Gebote, und selbstverständlich kann es ihm auch nicht verwehrt werden, sich des Titels „bernischer Fürsprecher“ zu bedienen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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