Art. 811 O.R.; Wechselanspruch und exceptio doli gegenüber dem jeweiligen Inhaber des Wechsels. Der abstrakte Charakter des Wechselversprechens schließt nur die Rückkehr auf das Grundverhältnis für die Begründung des Anspruchs aus; er lässt jedoch alle Einreden bestehen, die dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den gegenwärtigen Kläger zustehen. Namentlich kann der Schuldner die exceptio doli aus dem zugrunde liegenden Verhältnis geltend machen, wenn die Einlösung des Wechsels gegenüber dem Kläger eine materiell nicht gerechtfertigte Vermögenszuwendung bewirken würde (E. 4-5). In Kollokationsstreitigkeiten bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag der angefochtenen Forderung, nicht nach der zu erwartenden Konkursdividende (E. 2).
Leihkasse Zofingen erklärte den Prozeß an deren Stelle aufzu nehmen, indem sie sich darauf berief, sie habe auf die Ansprache der Konkursmasse des Peter Berg, bezw. auf die hievon fruchtbar werdende Quote laut Pfändungsurkunde vom 2. Juli 1900 ein Pfandrecht erworben, und besitze deshalb an der Aufrechterhaltung der Ansprache ein rechtliches Interesse. Die Klägerin begründete ihre Einspruchsklage damit, daß sie behauptete, Peter Berg und Schatzmann Cie. hätten Wechselreiterei getrieben, sie hätten sich aus Gefälligkeit gegenseitig und zu gleicher Zeit Accepte aus gestellt und sie in Cirkulation gegeben. Die Forderung, die nun gegenüber der Konkursmasse Schatzmann Cie. erhoben werde, beruhe auf Accepten, die von dieser Firma zu Gunsten des Peter Berg ausgestellt worden seien. Berg habe jedoch den Gegenwert für die ihm von Schatzmann Cie. ausgestellten Wechsel nicht geleistet. Er habe dafür ebenfalls Wechsel und Accepte ausgestellt, solche aber auf Verfall und auch seither nicht eingelöst. Peter Berg oder dessen Konkursmasse habe also nichts zu fordern, weil keine Gegenleistung vorhanden sei, den vom Ansprecher produ zierten Wechseln kein Schuldverhältnis zu Grunde liege. Die Spar und Leihkasse Zofingen machte hiegegen im wesentlichen geltend: So lange die Gegenaccepte, die bei der von der Ein spruchsklägerin behaupteten Wechselreiterei für die im Konkurse Schatzmann jetzt kollozierten Accepte hingegeben worden seien, sich noch im Verkehr befinden, oder jederzeit noch in Verkehr ge setzt werden können, so lange sie also der Masse des Peter Berg nicht samt und sonders zurückgegeben werden, sei Peter Berg von seinen Wechselunterschriften nicht liberiert, und daher, auch wenn Wechselreiterei vorgelegen hätte, der Fall des Art. 71 O. R. nicht eingetreten. Die Klägerin habe aber nicht im mindesten dar gethan, welches die Gegenwechsel der bei Schatzmann kollozierten gewesen seien, und nicht einmal behauptet, geschweige denn be wiesen, daß sie nicht in Verkehr gekommen, und daß Berg nicht dafür belangt worden sei, oder noch werden könne; noch viel weniger seien sie der Masse als getilgt oder zur Vernichtung übergeben worden. In prozessualischer Hinsicht stellte sich die Ein spruchsklägerin überdies auf den Standpunkt, nachdem die Kon kursmasse Peter Berg den Abstand erklärt habe, so sei die Neben intervention der Spar und Leihkasse Zofingen hinfällig geworden; es werde dagegen protestiert, daß diese passiv legitimiert sei. Das Bezirksgericht Zofingen hat zunächst diese letztere Einrede der Klägerin als unbegründet erklärt und sodann auch die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aar gau hat durch sein Urteil vom 21. Dezember 1900 diese Ent scheidung bestätigt, indem es in der Sache selbst ausführte: Nachdem festgestellt sei, daß die Firma Schatzmann Cie. sich zu Gunsten des Peter Berg für 6521 Fr. 20 Cts. wechselrecht lich verpflichtet habe, so sei nicht zu untersuchen, welche Gegen leistung dieser Verpflichtung zu Grunde liege. Denn die Accepte begründen eine formale Schuldpflicht, welche gemäß Art. 811 O. R. nur durch solche Einreden entkräftet werden könne, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen und dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den Wechselgläubiger zustehen. Solche Einreden werden aber nicht geliend gemacht. Die Klage sei deshalb mit Recht abgewiesen worden. 2. Der Anwalt der Berufungsbeklagten hat in seinem heutigen Vortrage geltend gemacht, daß das Interesse der Parteien am Ausgang des gegenwärtigen Prozesses den Betrag von 2000 Fr. mit Rücksicht auf die zu erwartende geringe Konkursdividende nicht erreiche. Er hat aber gleichwohl die Kompetenz des Bundes gerichtes deshalb nicht angefochten, und mit Recht; denn der Streitwert in Kollokationsstreitigkeiten richtet sich, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, nicht nach dem Betrage der mutmaßlichen oder möglicherweise bereits festge stellten Konkursdividende, sondern nach dem Betrage der For derung, deren Kollokation angefochten wird, und hienach ist die Kompetenz des Bundesgerichtes hier in der That gegeben. (Vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 840; Bd. XXII, S. 880 Erw. 2; Bd. XXVI, 1. Teil, S. 192 Erw. 1. 3. Was sodann die Legitimation der Beklagten, die von der ursprünglichen Ansprecherin fallen gelassene Ansprache im Kon kurse Schatzmann Cie. aufrecht zu erhalten, anbetrifft, so hat die Einspruchsklägerin auf der Bestreitung dieser Legitimation heute nicht mehr beharrt, und es ist daher davon auszugehen,
daß die Entscheidung der kantonalen Gerichte in diesem Punkte anerkannt werde. sich in erster Linie, ob die 4. In der Sache selbst frägt es dem von der Vorinstanz Einspruchsklage von vornherein aus angeführten Grunde abgewiesen werden müsse, weil mit derselben gegen den kollozierten Wechselrechtsanspruch keine der nach Art. 811 O. R. zulässigen Einreden geltend gemacht werde. Darüber ist zu bemerken: Es ist nicht bestritten, daß sich die Firma Schatz mann Cie. durch Accept auf Wechseln, welche Peter Berg auf sie gezogen, wechselrechtlich verpflichtet hat, und daß der Trassant Peter Berg (resp. dessen Konkursmasse) rechtmäßiger Inhaber der fraglichen Wechsel ist. Aus der rechtlichen Natur des Wechsel versprechens, als eines abstrakten Schuldversprechens folgt, daß zur Begründung des Wechselanspruches nichts weiteres als die Berufung auf den Wechsel erforderlich ist, der rechtmäßige In haber des Wechsels also, um seinen Anspruch gegen den Wechsel schuldner zu begründen, nicht nötig hat, auf das zu Grunde liegende materielle Rechtsverhältnis zurückzugreifen. Die Wechsel forderung der Konkursmasse Berg ist demnach durch die vorgeleg ten Accepte prima facie begründet. Nicht aber folgt aus der abstrakten Natur der wechselrechtlichen Obligation, daß dem aus ihr erhobene Anspruch gegenüber alle Rücksicht auf die übrigen zwischen dem Wechselgläubiger und Wechselschuldner bestehenden materiell rechtlichen Beziehungen schlechthin ausgeschlossen sei; son dern dem Wechselschuldner bleiben, außer den aus dem Wechsel recht selbst hervorgehenden, alle Einreden gewahrt, welche ihm unmittelbar gegen den jeweiligen Kläger, d. h. denjenigen, welcher den Wechselanspruch erhebt, zustehen. Es ist daher nicht richtig, wenn die Vorinstanz schlechthin annimmt, nachdem festgestellt sei, daß die Firma Schatzmann sich zu Gunsten des Peter Berg für 6521 Fr. 20 Cts. wechselrechtlich verpflichtet habe, so sei nicht zu untersuchen, welche Gegenleistung dieser Verpflichtung zu Grunde liege. Vielmehr steht dieser Firma gemäß Art. 811 O. R. das Recht zu, gegenüber dem vom Trassanten Peter Berg geltend gemachten Wechselanspruch auf das Rechtsverhältnis zurückzu greifen, auf Grund dessen sie die von diesem Trassanten gezogenen Wechsel acceptiert hat. Denn sofern sich aus diesem Rechtsver hältnis ergibt, daß die Einlösung der Wechsel ihm gegenüber eine Vermögenszuwendung ohne materiell rechtfertigenden Grund in sich schließen würde, erweist sich sein auf Einlösung der Wechsel gerichtetes Begehren als dolose Handlung und kann daher nicht geschützt werden. Es ist unter dieser Voraussetzung der Wechselschuldnerin eine Einrede aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse erwachsen, die ihr unmittelbar gegen diesen Wechselkläger zusteht, und die sie daher nach Art. 811 O. R. geltend machen kann. 5. Nun beruht aber die Einspruchsklage auf der Behauptung daß die Firma Schatzmann Cie. die von Peter Berg auf sie gezogenen Wechsel nicht auf Schuld hin acceptiert habe, sondern daß die Accepte von ihr nur in der beidseitig verstandenen Mei nung gegeben worden seien, daß der Trassant Berg für Deckung zu sorgen habe, und nun Berg dieser Verpflichtung nicht nach gekommen sei, indem er ihr wohl Gegenaccepte gegeben, aber diese nicht eingelöst habe, so daß also die Acceptantin thatsächlich ohne Deckung sei. Die Einspruchsklage macht also geltend, daß der Wechselschuldnerin aus dem dem Wechselverkehr der Parteien zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis die exceptio doli gegen den vom gegenwärtigen Wechselgläubiger erhobenen Anspruch zustehe. Diese Einrede darf nach Art. 811 O. N. dem Wechselschuldner bezw. dem an seiner Stelle auftretenden Einspruchskläger nicht mit dem Hinweis auf die formale Natur des Wechselrechts abge schnitten werden, und da sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, daß die Vorinstanz dieselbe etwa außerdem auch aus pro zessualischen (und insoweit vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen den) Gründen von der Hand gewiesen habe, ist das Urteil als auf rechtsirrtümlicher Anwendung bundesrechtlicher Normen be ruhend aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zur materi ellen Beurteilung der bezeichneten Einrede zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung muß selbstverständlich auch die Einspruchsbe klagte mit demjenigen, was sie zur Widerlegung der Einrede vor gebracht hat, gehört werden, wobei jedoch zu beobachten ist, daß die Rechtfertigung der Einrede Sache der Einspruchsklägerin ist, und sie deshalb den Nachweis zu leisten hat, daß die Voraus setzungen, unter denen die Wechselaccepte dem Peter Berg gegeben
wurden, in concreto nicht eingetreten seien und dieser letztere so mit durch die Einlösung der Accepte eine materiell nicht gerecht fertigte Vermögenszuwendung erhielte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. De zember 1900 aufgehoben, und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der obstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen wird.