- Urteil vom 30. Oktober 1901
in Sachen Kaspar gegen Konkursmasse Kaspar.
Kollokation einer Weibergutsforderung im Konkurse. Abweisung
der Forderung durch das Konkursamt und Abweisung der Ansprache
durch die kantonalen Instanzen. Berufung hiegegen. Zulässigkeit der
Berufung: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 56 Org.-Ges.)?
Abgrenzung des eidgenössischen vom kantonaten Recht. Art. 219,
IV. Al., Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.
A. Am 9. Juli 1898 nahm Emil Kaspar in Buchthalen bei
der Kantonalbank Schaffhausen ein Darlehen von 2000 Fr. auf,
r dessen Rückzahlung sich A. Steffen, Bäcker, und I. Walter,
Präsident, beide in Buchthalen, als Bürgen verpflichteten.
Am 28. Juli 1900 fiel Kaspar in Konkurs, worauf seine
Ehefrau Elifabeth geb. Storrer am 24. September gl. J. eine
Ersatzforderung aus Weibergut im Betrage von 3000 Fr. an
meldete, mit dem Begehren, die Hälfte dieser Ansprache privilegiert
in IV. Klasse und die andere Hälfte in V. Klasse zu kollozieren.
Zur Begründung machte sie geltend: Es sei ihr aus dem Nach
lasse des Bernhard Schlatter ein Erbe im Betrage von 6000 Fr.
zugefallen, an welchem der Witwe des Erblassers die lebensläng
liche Nutznießung zustehe. Über dieses Erbe habe der Ehemann
Kaspar in der Weise verfügt, daß er es mit ihrer Einwilligung
bis auf die Höhe von 3000 Fr. an Präsident Walter und Bäcker
Steffen cediert habe.
Die bezügliche Abtretungsurkunde ist vom 13. Februar 1900
dattert und hat folgenden Wortlaut:
Ich Unterzeichnete, Frau Elisabetha Kaspar, geb. Storrer,
cediere hiemit unter Mitwirkung und Einwilligung meines Ehe
mannes E. Kaspar den mir aus dem Nachlaß des verstorbenen
Bernhard Schlatter, Wagner, in Gruben Schaffhausen ange
fallenen Erbteil dem Herrn Präsidenten Walter in Buchthalen
und bescheinige, den Gegenwert empfangen zu haben.
sig. Frau Elisabetha Kaspar Storrer.
Die ehemännliche Einwilligung erteilt:
sig. E. Kaspar Storrer.
Mit Verfügung vom 29. September 1900 wies das Konkurs
amt die Konkurseingabe der Frau Kaspar des gänzlichen aus
dem Kollokationsplane mit folgender Begründung: Es handle
sich hier nicht um Vermögen, das sich, entsprechend der ein
schlagenden Bestimmung des Art. 219 B. G., im Eigentum oder
in der Verwaltung des Mannes befunden habe. Denn es sei nicht
einmal festgestellt, auf welchen Betrag sich das Erbe der Frau
belaufe und befinde sich irgend ein Objekt weder im Besitze der
Frau noch in demjenigen des Ehemannes. Da sodann, wie
aus einer Aussage Kaspars entnehmen lasse, die Abtretung
Deckung der Bürgen Steffen und Walter erfolgt sei, und
Kantonalbank ihre Bürgschaftsforderung bereits eingegeben habe,
so könne Frau Kaspar wegen der den Bürgen geleisteten Sicher
heit, so wenig, wie die letztern selbst, den gleichen Betrag noch
einmal im Konkurse geltend machen. Eventuell müßte doch von
einer allfälligen Forderungseingabe der Wert der von Frau Kaspar
vindizierten Sachen, darunter auch noch der verbleibende Rest des
fraglichen Erbes, in Abzug kommen, so daß, da dieser Betrag
höher sei, als die privilegierte Summe, die Forderung in die V.
Klasse einzureihen wäre.
B. Innert nützlicher Frist focht Frau Kaspar den Kollokations
plan gerichtlich an, mit dem Begehren, es sei die fragliche For
derung im Mindestbetrage von 3000 Fr., wovon die Hälfte
in der IV. Klasse, zu kollozieren. Allerdings, machte sie hiebei
geltend, sei die Höhe ihrer Erbsquote nicht festgestellt, weil
Erbschaft größtenteils aus Liegenschaften bestehe. Allein der An
fall des Erbes an sie sei nichtsdestoweniger mit dem Tode des
Erblassers erfolgt, womit ihr Ehemann als gesetzlicher Vormund
auch das Verfügungsrecht darüber erlangt habe.
Die Konkursmasse beantragte dem gegenüber, die Klage gänz
lich abzuweisen oder sie eventuell nur in reduziertem Maße gut
zuheißen und eine allfällige Forderung der Klägerin unter allen
Umständen nur in V. Klasse zuzulassen. Das fragliche Erbe sei,
brachte sie des weitern in der Sache noch an, weil nicht fällig,
auch nicht in die Gütergemeinschaft eingebracht worden, was eine
Ersatzforderung im Konkurse ausschließe. Über die Höhe der be
haupteten Ansprache fehle es an jeglichem Anhaltspunkte;
Wirklichkeit sei eine solche gar nicht vorhanden.
In der Replik bemerkte die Klägerin, es sei, wie sie e
aus den Betreibungsurkunden ersehen habe, die ganze Erbsquote
abgetreten worden, so daß ihr für den ganzen Betrag derselben
eine Ersatzforderung im Konkurse zukomme (woraus sich die von
der Konkurseingabe abweichende Fassung der Klagsbegehren
klärt). Freilich stehe dieser Betrag noch nicht ziffernmäßig
da seine Höhe von dem Ausgange eines Prozesses abhange, der
für den Fall der Unmöglichkeit gütlicher Verständigung zwischen
den betreffenden Erben noch zu führen sei.
C. Das Bezirksgericht Schaffhausen wies erstinstanzlich die
Klage auf Grund nachfolgender Erwägungen ab:
Das Erbe sei zwar mit seinem Anfalle gemäß 138 des
Privatrechts in die Verwaltung und Verfügung des Ehemannes
übergegangen, wobei dieser Übergang sich allerdings nicht auf
körperliche Sachen beziehe, sondern auf den der Frau zustehenden
erbrechtlichen Anspruch an der Verlassenschaft, der einen nicht
unbedeutenden Vermögenswert repräsentiere. Dagegen habe Frau
Kaspar ein Forderungsrecht an ihrem Manne nicht erworben
weil, wie die Abtretungsurkunde beweise, nicht er, sondern sie
selbst das Erbe cediert habe. Die Mitwirkung des Mannes beim
Abtretungsakte besitze bloß die Bedeutung einer nach 146 des
Privatrechts für die Gültigkeit des Aktes erforderlichen Zustim
mungserklärung zu der von der Frau vorgenommenen, sie per
sönlich verpflichtenden Rechtshandlung. Frau Kaspar habe selbst
eine Intercession zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen, aus
welcher ihr nicht ein selbständiges Forderungsrecht oder sonst wei
tere Rechte zustehen, als den Bürgen nach erfolgter Befriedigung
der Kantonalbank. Nachdem der gleiche Anspruch bereits von der
Hauptgläubigerin im Konkurse angemeldet sei, könne sie ihn also
nicht noch einmal geltend machen.
D. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen, an das Frau
Kaspar appellierte, bestätigte genannten Entscheid mit Urteil vom
25. Juli 1901, indem es die erstinstanzliche Motivierung unver
ändert guthieß.
E. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem An
trage, es sei ihre Ansprache im Mindestbetrage von 3000 Fr. je
ur Hälfte in IV. und zur Hälfte in V. Klasse im Konkurse
ihres Ehemannes zu kollozieren.
F. Die beklagte Konkursmasse stellt in ihrer Antwortschrift
auf die Berufung die Anträge: Es sei letztere zu verwerfen und
der Vorentscheid zu bestätigen, eventuell der Prozeß behufs Fest
stellung des Quantitatives der geltend gemachten Forderung an
die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor allem muß es sich fragen, ob man es mit einer nach
eidgenössischem Rechte zu entscheidenden Streitigkeit zu thun habe
und ob demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben sei
lrt. 56 Org. Ges.). Der Prozeß betrifft die Kollokation einer
Weibergutsforderung im Konkurse. Die kantonalen Instanzen
haben das Begehren um Kollokation aus dem Grunde abgewiesen,
weil überhaupt eine Forderung der Frau zur Zeit nicht bestehe,
und zwar weder eine eigentliche Weibergutsforderung mit Privi
legium in IV. Klasse, noch eine persönliche, vollständig in V. Klasse
zu kollozierende Ansprache. Die Weibergutsforderung wird des
wegen verneint, weil die Klägerin selbst und kraft eigenen Ent
schlusses, und nicht ihr Ehemann, über das Erbe verfügt habe,
was einen Ersatzanspruch für in die Ehe gebrachtes Frauengut
ausschließe. Die Forderung aus der Intercession zu Gunsten des
Ehemannes wird nicht anerkannt, weil der Hauptgläubiger im
Konkurse bereits eine Eingabe gemacht habe.
- Nun ist jedenfalls die Frage, ob der Ehefrau eine eigent
liche Weibergutsforderung deswegen nicht zustehe, weil sie selbst
über das Erbe verfügt habe, eine solche des kantonalen, nicht des
eidgenössischen Rechtes. Es ergibt sich das aus folgenden Er
wägungen: Für die Abgrenzung zwischen den legislatorischen
Kompetenzen des Bundes und der Kantone in Bezug auf die
Stellung des Weibergutes im Konkurse waren, wie aus der Bot
schaft des Bundesrates vom 6. April 1886, S. 73, hervorgeht,
maßgebend die Resultate der Untersuchungen von Heusler in seinem
Aufsatz über das Weibergutsprivileg und das schweizerische Kon
kursgesetz (Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F., Bd. I,
S. 17 ff.), die vom Bundesrate dahin zusammengefaßt worden
sind: Der eidgenössische Gesetzgeber ist gebunden gegenüber den
kantonalrechtlichen Systemen der Gütertrennung, weil Konkurs
recht und Rangordnung der Gläubiger dadurch nicht berührt wird,
und ebenso gegenüber dem von den Kantonen der Frau einge
kumten Vindikationsrechte. Dagegen ist er frei hinsichtlich der
Privilegierung der Weibergutsforderung, und zwar sowohl
bezüglich des Maßes dieses Privileges, als der Stelle, die ihm
in der Rangordnung der Gläubiger einzuräumen wäre. Diese,
auch in der Verhandlung des schweizerischen Juristenvereins von
1882 unangefochten gebliebenen Grundsätze sind ebenso in den
nachfolgenden Beratungen des Gesetzes unverändert aufrecht er
halten und als wegleitend betrachtet worden (vergl. Protokoll der
ständerätlichen Kommission, S. 17 und 126, Bericht derselben vom
- November 1886, S. 22, Protokoll der nationalrätlichen Kom
mission, S. 73). Demgemäß hat also die Bundesgesetzgebung bloß
zu bestimmen, welches Konkursprivileg der Ehefrau für ihre
Weibergutsforderung zukommen soll, nicht aber, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine solche Forderung von der Frau über
haupt geltend gemacht werden könne. Vielmehr muß diese Frage,
so gut als diejenige der Existenz eines Vindikationsrechtes der
Frau, ihre Lösung finden durch die dem kantonalen Gesetzgeber
vorbehaltene Ordnung der eherechtlichen Güterverhältnisse, da sie
ihrer Natur nach diesem Rechtsgebiete und nicht dem Konkurs
rechte angehört (vergl. das oben citierte Protokoll der national
rätlichen Kommission, Vota der Kommissionsmitglieder Kurz und
Bachmann). Demgemäß haben denn auch thatsächlich die Kantone
von der Befugnis, das Vindikationsrecht und die Weiberguts
forderung der Ehefrau im Konkurse zu bestimmen, nach Umfang,
Inhalt und den erforderlichen Voraussetzungen den verschieden
artigsten Gebrauch gemacht. Die Frauengutsansprache anlangend
ist z. B. in den einen Kantonen eine solche überhaupt ausge
schlossen; von denjenigen Kantonen, welche sie kennen, bestimmen
die einen ihre Höhe nach dem Momente der Eheschließung und
die andern nach dem der Veräußerung der betreffenden von der
Frau eingebrachten Gegenstände durch den Ehemann; nach einigen
Gesetzen erstreckt sich die Forderung nur auf den Ersatz einzelner
Objekte des Eingebrachten; nach andern ist Ersatz für das ge
samte nicht vindizierbare Einbringen zu leisten; einige wiederum
lassen die Entstehung eines Ersatzanspruches von der Erfüllung
bestimmter Formvorschriften abhängen, andere nicht (vergl. Boß
hardt, Das Frauengut im Konkurse des Ehemannes, S. 20 ff.,
41 44, 79). Davon, daß das eidgenössische Recht der Ehe
frau allgemein einen Ersatzanspruch im Konkurse des Ehemannes
r das in die Ehe gebrachte Vermögen garantiere, kann nach
dem Gesagten nicht die Rede sein (vergl. auch in diesem Sinne
Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Nr. 47).
Freilich begnügt sich nun der Art. 219 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs nicht mit der Erklärung, in die
IV. Klasse falle der kantonalrechtlich als privilegiert bezeichnete
Teil der Forderung für zugebrachtes Frauengut, sondern er be
merkt noch des weitern, daß dies der Fall sei, soweit das Frauen
gut kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in
der Verwaltung des Ehemannes sich befindet. Damit will aber
nicht etwa gesagt werden, daß es für das Vorhandensein eines
konkursrechtlichen Ersatzanspruches genüge, wenn der Ehemann
die Verwaltung und das Eigentum am Eingebrachten gehabt habe,
und daß für alle diese Fälle kraft eidgenössischen Rechtes eine
Ersatzforderung bestehe. Mit jenem Zusatze wollte und konnte man
keineswegs über die Grenzen, innert welchen das kantonale
Recht eine solche Forderung anerkennt, hinausgehen, das Konkurs
privileg diesem gegenüber erweitern. Vielmehr kann es sich nach
der ratio legis hiebei nur um eine Einschränkung des Privi
leges auf bestimmte Fälle der kantonalrechtlich anerkannten Weiber
gutsansprachen handeln. Es soll nämlich damit eine privilegierte
Kollokation der Ehefrau stets dann ausgeschlossen werden, wenn
die geltend gemachte Ersatzforderung sich nicht auf eine Verfügungs
handlung des Ehemannes stützt, welche die Frau sich nach Gesetz
oder gemäß dem vom Gesetz anerkannten Ehevertrag gefallen lassen
mußte. Sofern eben für die Frau kein derartiger gesetzlicher Zwang
besteht, sondern sie ihr Vermögen aus freien Stücken dem Manne
überantwortet, liegt auch zur Einräumung einer privilegierten
Stellung den andern Konkursgläubigern gegenüber ein vom Stand
punkte des Konkursrechtes aus zu rechtfertigender Grund nicht
mehr vor. Diese gesetzgeberische Absicht ergibt sich deutlich aus
dem erwähnten Aufsatze Heuslers (S. 45), der sie in seiner dor
tigen Fassung des Artikels zuerst formulierte. Sie ist zudem dem
Gesetzestexte selber zu entnehmen, insoweit der mehrgenannte Zu
satz nur bei der Definition des Frauengutsprivilegs der IV. Klasse
nicht aber bei Erwähnung desselben in V. Klasse sich vorfindet.
Jene gegenteilige Auslegung würde denn auch zu unannehmbaren
Konsequenzen führen: Wenn z. B. eine Anzahl Kantone (Zürich,
Zug, Schaffhausen, Luzern) einen Ersatzanspruch für eingebrachte
Objekte nicht zulassen, falls sie ohne Verschulden des Ehemannes
untergingen, wenn speziell Zürich einen solchen Anspruch hinsicht
lich der eingekehrten Hausgeräte und Kleidungsstücke überhaupt
nicht kennt, oder wenn ihn Waadt von einer Verurkundung durch
eine reconnaissance de dette abhängig macht, so müßte man
in all diesen Fällen dazu gelangen, trotzdem eine bezügliche For
derung der Frau im Konkurse zuzulassen, weil gemäß Art. 219
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sich das
betreffende Einbringgut im Eigentum oder der Verwaltung
Mannes befunden habe. Damit hätte in Wirklichkeit der Bundes
gesetzgeber in unzulässiger Weise nicht mehr über Fragen des
Konkursrechtes, sondern über solche des Ehegüterrechtes legiferiert.
3. Nach dem Gesagten muß es also für das Bundesgericht
sein Bewenden haben bei dem vorinstanzlichen Entscheide, daß die
Klägerin im Konkurse ihres Ehemannes überhaupt keine Weiber
gutsforderung geltend machen könne, ohne daß es die Motive
dieses Entscheides, die sich auf das kantonale eheliche Güterrecht
stützen, überprüfen dürfte. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß
der Frau Kaspar überhaupt keine Konkursforderung zustehen
könne. Denn eine Kollozierung der Ehefrau im Konkurse ist
nicht nur möglich auf Grund einer Weibergutsforderung derselben,
sondern auch in der Eigenschaft als gewöhnliche Chirographar
gläubigerin. Soweit ihr diese Eigenschaft zukommt, hat sie natür
lich die nämliche Befugnis auf konkursmäßige Befriedigung ihrer
bezüglichen Forderungen, wie jeder dritte forderungsberechtigte
Gläubiger. Mit einem solchen Falle könnte man es auch hier zu
thun haben, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, daß die
Klägerin selbständig handelnd als Bürge für ihren Ehemann
aufgetreten sei. Demnach wäre die Möglichkeit vorhanden, daß
ihr aus diesem Vorgehen ein Forderungsanspruch gegenüber ihrem
Manne entstanden ist, welchen sie im Konkurse des letztern als
Chirographargläubigerin geltend machen kann. Insofern es sich
dabei darum handelte, welche Forderungsrechte aus der Intercession
für sie erwachsen sind, hätte man es dann auch mit Fragen zu
thun, für deren Beurteilung das eidgenössische Recht maßgebend
und damit das Bundesgericht zuständig wäre. Allein hierauf läßt
sich im vorliegenden Prozeßverfahren nicht eintreten, weil ein da
hinzielender Antrag der Berufungsklägerin fehlt. In der That
hat dieselbe weder vor Bundesgericht, noch vor den kantonalen
Instanzen, auch nicht eventuell, darauf abgestellt, daß sie in der
Eigenschaft einer gewöhnlichen Gläubigerin in V. Klasse für den
ganzen Forderungsbetrag zu kollozieren sei. Vielmehr berief sie
sich stets nur auf eine ihr nach schaffhauserischem Güterrechte zu
stehende und zur Hälfte privilegierte, zur andern Hälfte in V.
Klasse zu kollozierende Weibergutsforderung, über deren Bestand
zu erkennen dem Bundesgericht, wie gesagt, die Kompetenz fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.