Finder’s fee for found property; division between federal and cantonal law. The Swiss Code of Obligations contains no general regulation of found property, the finder’s rights and duties, or the finder’s reward; such matters are governed by cantonal law. Art. 206 OR is limited to vindication and does not cover disputes over the remuneration of the finder. In federal appeal proceedings, factual findings concerning possession, concealment, and the circumstances of the loss are not reviewable as to their merit; where the cantonal court applies cantonal law to such a dispute, the Federal Court lacks jurisdiction to reassess the substance.
prüfe, und zu meinem Erstaunen stellten sich Werte in hohem Betrage heraus, nämlich Valoren im Betrage von 260,776 Fr. Ich gebe die gefundenen, auf den Namen der Geschwister Kolly in Freiburg lautenden Werttitel hier ab und gebe meine Zustimmung, daß sie den rechtmäßigen Vertretern der Geschwister Kolly zugestellt wer den dürfen, aber nur gegen Vergütung des gesetzlichen Finder lohnes. Ohne daß ich nach dieser Richtung vollständig befriedigt bin, protestiere ich gegen die Aushingabe dieser Papiere. c) In Wirklichkeit repräsentieren die aufgefundenen Valoren einen Wert von 229,776 Fr., indem ein aufgefundener Titel von 31,000 Fr. abbezahlt ist. Eine Unterhandlung zwischen den Par teien über die Entschädigungsleistung an den Beklagten führte zu keinem Resultate; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu aner bot die Waisenbehörde eine Abfindungssumme von 500 Fr., wäh rend der Beklagte eine solche von 2500 Fr. verlangte. 2. Die Klägerinnen erhoben hierauf (durch Fürsprech Isler in Aarau als waisenamtlichen Kurator ad litem) Klage gegen den Beklagten auf unbeschwerte Herausgabe der streitigen, bei der Aargauischen Bank liegenden Titel, Coupons und Couponsein gänge; eventuell auf Freigabe derselben gegen einen vom Gerichte zu bestimmenden, dem Beklagten zu bezahlenden Betrag; sowie auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung aller Prozeßkosten, mit Einschluß der Verwaltung der Titel und Coupons bei der Aargauischen Bank. Der Beklagte stellte den Antrag: es sei zu erkennen, der Beklagte sei zur Freigabe der betreffenden Papiere nur verpflichtet gegen Erlegung eines Bar Finderlohns durch die Klägerinnen im Betrage von 22,983 Fr. 60 Cts., eventuell von 2495 Fr. Das Bezirksgericht Aarau erklärte den Anspruch des Beklagten insofern als begründet, als es ihm für 24,953 Fr. 60 Cts. den Betrag der Inhaberaktien und Coupons den gesetz lichen Finderlohn von 10 % mit 2495 Fr. zusprach. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Aargau; dieses hat jedoch durch das Eingangs mitge teilte Urteil den bezirksgerichtlichen Entscheid bestätigt. Die Be gründung dieses Urteils läßt sich dahin zusammenfassen: Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handle es sich um einen Fund im Sinne des 498 des aarg. bürg. Gesetzbuches. Allerdings haben die Klägerinnen Louise und Josefine Kolly die fraglichen Papiere versteckt, in der Absicht, sich deren Besitz zu erhalten. Dagegen seien sie nicht im rechtmäßigen Besitze der Werttitel ge wesen, und können sie nicht als willensfreie und zurechnungs fähige Personen betrachtet werden. Infolge des letztern Umstandes müsse angenommen werden, das Erinnerungsvermögen der Klä gerinnen Louise und Josefine Kolly sei ein derart getrübtes gewe sen, daß von einer fernern Einwirkung ihrerseits auf die Forde rungstitel absolut keine Rede mehr habe sein können. Die Titel seien daher sowohl für die Klägerinnen als für die Waisenbehörde Bulle als verloren in gesetzlichem Sinne zu betrachten, so daß der Anspruch des Beklagten auf Ausrichtung des Finderlohns grundsätzlich als gerechtfertigt erscheine. Die Ausführungen über das Quantitativ des letztern interessieren hier, angesichts der Thatsache, daß der Beklagte die Berufung nicht erklärt hat, nicht. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompelenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache (die übrigens vom Beklagten bestritten wurde) zu prüfen. In der Berufungserklärung bemerkt der Vertreter der Klägerinnen hier über: Die Kompeienz des Bundesgerichts sei zum vornherein vorhanden hinsichtlich der Frage der Retention. Sie sei es aber auch in Bezug auf die Frage, ob ein Fund überhaupt vorliege und demnach die 498 ff. aarg. bürg. Ges. B. in Berücksichti gung haben gezogen werden können. Das kantonale Gericht habe das Vorhandensein eines Fundes in seinen Ausführungen in Wirklichkeit selbst widerlegt und schließlich einen Fund nur des Auffas halb angenommen, weil es der rechtsirrtümlichen sung folge, ein unrechtmäßiger Besitz sei kein Besitz, sondern mache die Sache zur besitzlosen, und weil es entgegen der bekann ten Rechtslehre (Windscheid, 1, 152, Dernburg, I, 182, annehme, willensgestörte Personen verlieren den Besitz durch ihre Geistesstörung. Diese Fragen berühren aber wiederum auch das eidgenössische Recht, indem die eine die Begriffsumschreibung des Fundes, also die Ausscheidung zwischen Bundes und Kantonal recht betreffe, die andere sich als eine Frage der Handlungsfähig keit darstelle. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Es handelt sich nicht
etwa um eine Vindikation der fraglichen Wertpapiere, da ja das Eigentum der Klägerinnen an denselben nicht bestritten ist; son dern im Streite liegen einzig und allein die Ansprüche des Be klagten als angeblichen Finders auf Finderlohn. Nun enthält das schweizerische Obligationenrecht keine Bestimmungen über den Fund, und es finden sich darin keine Vorschriften über die Rechte des Finders an verlorenen Sachen (Anspruch auf Er stattung der Auslagen, Finderlohn, Retentionsrecht, eventueller Eigentumserwerb), noch über seine Pflichten (Anzeige , Bekannt machungs , Verwahrungs , Rückerstattungspflicht 2c.); die einzige Bestimmung, die von verlorenen Sachen handelt, Art. 206 O. R., kommt hier, da eben nicht der hier einzig geregelte Fall der Vin dikation solcher Sachen in Frage steht, nicht in Betracht. Diese ganze Materie ist vielmehr vom kantonalen Rechte beherrscht, das dieselbe denn auch regelmäßig in Sachenrecht zu regeln pflegt (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 157 ff.; ebenso das deutsche B. G. B. 965 ff.). Auch können nicht etwa was übrigens die Klägerschaft selbst nicht geltend macht die Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag hier Anwen dung finden; sondern es handelt sich um ein besonderes Rechts verhältnis, über welches die genannten speziellen kantonalrechtlichen Vorschriften bestehen. Was speziell das Retentionsrecht betrifft, so geht übrigens das klägerische eventuelle Rechtsbegehren selbst da von aus, daß der Beklagte Erstattung Zug um Zug verlangen kann, so daß also, wenn überhaupt ein Fund vorliegt und der Beklagte Anspruch auf Finderlohn hat, die Frage des Retentions rechts gar nicht streitig sein kann. Auch das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit findet vorliegend keine Anwen dung. Art. 5 dieses Bundesgesetzes ordnet bekanntlich die Entzie hung der Handlungsfähigkeit nicht im vollen Umfange, sondern er stellt nur die Voraussetzungen auf, unter denen die Kantone die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit ver hängen können. Nun sind die Klägerinnen aus einem in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Grunde entmündigt worden (wie auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 1897 anerkannt hat), und muß daher davon ausgegangen werden, daß sie hand lungsunfähig sind. Der Erwägung des angefochtenen Urteils, die Klägerinnen Louise und Josesine Kolly hätten die Titel erschlichen, kommt nicht ausschlaggebende Bedeutung zu; ausschlaggebend war vielmehr der Umstand, daß die Genannten das Erinnerungsver mögen gänzlich verloren haben und daß aus diesem Grunde von einem Besitze der Wertpapiere ihrerseits nicht gesprochen werden könne. Jene Frage ist aber rein thatsächlicher Natur und deshalb der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.