Art. 106, 109 SchKG; exclusive challenge of third-party claims in seizure proceedings; res judicata and forfeiture of later attacks in collation. Objections against a third-party right asserted in the seizure procedure must be raised within the statutory objection period. If the creditor or debtor does not contest the claim in time, the right is deemed acknowledged for that enforcement and may not be challenged again in the collation phase. This applies a fortiori where the validity of the right has already been submitted to the judge and has been finally resolved or expressly acknowledged; in such a case, a later challenge is barred by ne bis in idem (consid. 2-4).
aber keine Veranlassung gehabt, da sie auf Grund ihres Pfand rechtes mehr als die Hälfte ihres Weibergutes erhalte. Nur wenn ihr weniger als die Hälfte des Weibergutes durch den Pfanderlös gedeckt worden wäre, hätte sie das Privileg angerufen und dann hätte ihr der Betrag, den sie auf Grund ihres Pfandrechtes er halten, angerechnet werden müssen. 2. Es ist zunächst nicht bestritten, daß der Frau Fischer eine Weibergutsforderung im geltend gemachten Betrage von 4412 Fr. wirklich zusteht. Für diese Forderung macht sie nun aber nicht etwa, oder doch nicht in erster Linie, das durch Art. 219 in fine des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes der Ehefrau einge räumte Privileg geltend, sondern verlangt, gestützt auf die Pfand verschreibung vom 3. Januar 1901, in der Eigenschaft einer Pfandgläubigerin auf den Erlös der in Frage stehenden Viehware angewiesen zu werden. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 146, Note 2, S. 262) ist davon auszugehen, daß der Betreibungsbeamte in zutreffender Weise die Ansprache der Frau Fischer, auch soweit sie sich als eine pfandversicherte darstellt, im Kollokationsplan, bezw. in der Verteilungsliste, be rücksichtigte und Frau Fischer damit auch insofern als am Be treibungsverfahren selbst teilnehmende Gläubigerin behandelte. Eine Einwendung gegen dieses Vorgehen ist übrigens seitens des Klägers nicht erfolgt; derselbe greift die Kollokation der be klagtischen Forderung lediglich aus dem materiellen Grunde an, weil die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 als ein an fechtbares Geschäft im Sinne von Art. 285 ff. B. G. zu betrach ten sei und demnach die Forderung der Frau Fischer Pfandvor recht nicht beanspruchen könne. 3. Das fragliche Pfandrecht hat nun aber, wie die Vorinstan zen mit Grund hervorheben, bereits Gegenstand eines frühern Prozesses gebildet, nämlich der durch den Abschreibungsbeschluß vom 23. März 1901 erledigten Widerspruchsklage der Frau Fischer. Allerdings lautet die Erklärung, mit welcher damals Guggenheim auf eine weitere Bestreitung des Pfandanspruches verzichtete, nicht vorbehaltlos, sondern in dem Sinne, daß er sich die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Behandlung der Frage für später offen halten wolle. Doch wurde ihr vom Präsidenten des Bezirksgerichtes die Bedeutung eines wirklichen und endgülti gen Abstandes vom Prozesse durch Anerkennung des eingeklagten fandrechtes beigelegt und demgemäß die Streitsache als erledigt abgeschrieben. Diesen Abschreibungsbeschluß hätte Guggenheim, wie die Vorinstanz bemerkt, nach Maßgabe der zürcherischen Gesetz gebung anfechten können. Da er es nicht gethan hat, geht das Obergericht von der Annahme aus, es liege infolge dessen eine stillschweigende definitive Klagsanerkennung vor. Ob dies wirk lich der Fall sei, hat das Bundesgericht, da es sich hierbei um eine Frage des kantonalen Prozeßrechts handelt, nicht zu prüfen, sondern die Lösung, welche die Vorinstanz dieser Frage gab, ohne weiteres auch seinem Entscheide zu Grunde zu legen. 4. Demgemäß muß angenommen werden, daß hinsichtlich des n jenem frühern Prozesse streitigen Punktes, ob Frau Fischer laut der Verschreibung vom 3. Januar 1901 ein Pfandrecht besitze oder nicht, nunmehr res judicata vorliege. Infolge dessen kann es aber nicht angehen, diesen nämlichen Punkt nachträglich in Form einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans zum Gegenstand eines neuen Prozesses zu machen. Denn in dieser beziehung fälli folgendes in Betracht: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs steht auf dem Standpunkt, daß die sämtlichen Pfandansprachen, die an einem der Zwangsver wertung unterliegenden Gegenstande geltend gemacht werden, vor der Versteigerung ziffermäßig festzustellen sind. Denn gleichwie die Betreibung in ihrem Gange gehemmt ist, so lange nicht feststeht, ob das von derselben ergriffene Objekt auch wirklich Eigentum des Schuldners ist, so kann auch mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 127 die Verwertung eines mit Pfandrechten belasteten Objektes solange nicht stattfinden, als nicht eruiert ist, für welche Beträge das Objekt als Pfand haftet. Deshalb ist, was die Mobilien anbetrifft, durch die Art. 106 109 ein sich an die Pfändung anschließendes Verfahren zur Abklärung dieser Frage eingeführt worden. Nach dem klaren Wortlaute der Art. 106 und 109 kann nun darüber kein Zweifel sein, daß der Gesetzgeber dabei davon ausging, es seien alle Einwände, die der pfändende Gläubiger (oder der Schuldner) dem behaupteten Rechte des Drit
ten entgegen setzen kann, in diesem Verfahren geltend zu machen. Damit wäre es nun also nicht verträglich, wenn dem Gläubiger (bezw. Schuldner) anläßlich der Aufstellung des Kollokations planes eine nochmalige Gelegenheit geboten würde, diesen Dritt anspruch in Frage zu stellen. Denn das würde ja direkt der Androhung der Art. 106 Abs. 3 und 109 letzter Satz, daß der Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, wenn die Frist zur Bestreitung nicht benutzt wird, widersprechen. Nach diesen unzweideutigen Bestimmungen hat der Gläubiger (bezw. Schuld ner), der nicht innert der ihm angesetzten Frist die Gültigkeit des Drittmannsrechtes beim Betreibungsamte bestreitet damit für die betreffende Betreibung, also auch inbezug auf das Sta dium der Kollokation, das Recht auf eine nochmalige Anfechtung desselben unwiderruflich verwirkt. Wenn aber der Drittansprecher für die ganze Dauer der betreffenden Betreibung einem solchen Gläubiger (bezw. dem Schuldner) gegenüber deswegen schon vor weiteren Anfechtungen seines Rechtes geschützt ist, weil die Frist des Art. 106 bezw. 109 zur Bestreitung nicht eingehalten worden ist, so kann a fortiori ein nochmaliges Klagerecht um so weniger dann bestehen, wenn die Frage der Gültigkeit des betref fenden Rechtes dem Richter wirklich vorgelegt und von ihm rechtskräftig entschieden oder wenn das betreffende Recht im Ver laufe des Prozesses ausdrücklich anerkannt worden ist. Auch bei der Anfechtung des Kollokationsplanes, wie sie der Berufungs kläger versuchte, handelte es sich ja wieder um die Frage nach dem Bestande des Pfandrechtes, es lag also eadem causa und inter eadem persona vor, so daß sich die Beklagte mit Recht auf den Satz ne bis in idem berufen konnte (vergleiche in diesem Sinne auch Jäger, Kommentar, Art. 148 Nr. 4, S. 266 Reichel, Kommentar, Art. 148 Nr. 1). Der Berufungskläger macht freilich noch des besondern geltend, er habe zur Zeit des Widerspruchsprozesses die Thatsachen, auf die er nunmehr seine Anfechtungsklage stütze, noch nicht gekannt. Allein, wie die Vor instanz bemerkt, hat sich Guggenheim vor ihr auf diesen Ein wand nicht berufen. Er kann deshalb vor Bundesgericht nicht mehr in Betracht fallen. Dennoch ist, entsprechend der durchaus aktenmäßigen Feststellung des Obergerichtes, davon auszugehen, daß Guggenheim als Inhaber eines provisorischen Verlustscheines bereits gegenüber der Einspruchsklage der Frau Fischer in der Lage gewesen wäre, die Anfechtbarkeit der fraglichen Pfandver schreibung einredeweise geltend zu machen. Ob ausnahmsweise eine Anfechtungsklage trotz erledigtem Einspruchsprozesse dann zuzu lassen wäre, wenn der betreffende Gläubiger erst später von den Anfechtungsgründen Kenntnis erhalten würde, braucht daher bei dieser Sachlage nicht untersucht zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefoch tene Urteil in allen Teilen bestätigt.