Trademark law; word marks; descriptive terms versus fantasy designations; a word may be registered as a mark only if, in relation to the goods, it functions as an individualizing sign and not as a mere designation of quality or characteristic. A term that the relevant trade and public understand as a descriptive indication remains free for all and cannot be monopolized by registration. The decisive criterion is the Verkehrsauffassung; prior use by the proprietor itself in an adjectival sense may confirm the descriptive character (consid. 4-5). A business successor who takes over assets and liabilities is liable for claims arising from the predecessor's unlawful trademark use (consid. 2).
In der Sitzung vom 28. September 1901 hat der Ver treter der Klägerin diese Berufungsanträge begründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die entstanden sind gegen das Geschäft durch den Betrieb des letz tern, liege ihr Rechtsgrund in vertraglichen Verhältnissen oder in einer unerlaubten Handlung. Die unbefugte Benutzung einer Marke durch einen Geschäftsinhaber aber stellt sich als unerlaubte Handlung dar, aus der ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz mit dem Momente der Begehung erwächst; dieser Anspruch besteht daher auch gegen den Rechtsnachfolger des be treffenden Geschäftsinhabers, der Aktiven und Passiven des Ge schäftes übernommen hat. Die Beklagte ist somit im ganzen Um fange, auch für die Handlungen ihres Rechtsvorgängers, verant wortlich. 3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren und gemäß den mo difizierten Vorklagebegehren in Verbindung mit der Widerklage nur, ob der Klägerin am Worte Crêmant ein Markenrecht (im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik und Handelsmarken ec. vom 26. September 1890) zustehe; nicht im Streite liegt dagegen hier die Frage, ob nicht etwa die Beklagte der Klägerin durch Nachahmung der Art der Verpackung (Farbe, Anordnung der Aufschriften rc.) eine unerlaubte Konkurrenz be reite. Sondern streitig ist nach dem Gesagten nur das Marken recht am Worte Crêmant , und die Frage, ob die marken mäßige Verwendung dieses Wortes durch die Beklagte (auf der Ware und deren Verpackung) einen Eingriff in das Markenrecht der Klägerin enthalte. 4. Nach dem Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 kann es nun keinem Zweifel unterliegen, daß (im Gegensatz zum frü hern Gesetz vom 19. Dezember 1879, Art. 4, Abs. 2) auch bloße Worte als Marken eingetragen werden können und des Marken schutzes fähig sind; das neue Markenschutzgesetz anerkennt somit auch die reine Wortmarke grundsätzlich an. (Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 1895 in Sachen Walbaum, Luling, Goulden Cie. gegen Hahn, betreffend die Marke Mo nopole , Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1055, Erw. 3 ff.) Zweck der Fabrik und Handelsmarke ist nun, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäft, die Beziehung der Ware zum Geschäftsinhaber, zu bezeichnen; nicht dagegen soll sie dienen zur Bezeichnung der Ware selbst oder einer Qualität, sachlichen Eigen schaft der Ware. Damit ein Wort für eine bestimmte Ware oder Warengattung als Marke verwendbar sei, ist daher notwendig, daß die Beziehung des Wortes zur Ware nicht eine adjektivische sei, die eine sachliche Eigenschaft der Ware zu bezeichnen geeignet ist. Ausgeschlossen als Wortmarken sind demnach vor allem all gemeine adjektivische Qualitätsbezeichnungen, wie gut , extra prima ; ferner Bezeichnungen, die in Beziehung auf die be treffende Ware eine Qualitätsbezeichnung ergeben, wie dry duro bei Champagner oder bei Südweinen (als Gegensatz zu doux), fondant bei Chokolade. Die Aneignung derartiger Be zeichnungen als Marken, also als individuelle Zeichen, würde eine unzulässige Monopolisierung der Warengattung selbst in sich schließen. Die Markenberechtigung an einem an sich in Verbin dung mit einer bestimmten Ware oder Warengattung marken fähigen Worte wird sodann erworben durch die Priorität des Ge brauchs. Es ist also notwendig, daß die Anwendung des Wortes auf die betreffende Ware neu sei; nicht ist dagegen erforderlich, daß das Wort selbst neu, eine reine Phantasiebezeichnung im Sinne einer neuen Wortbildung, sei, sondern nur die Verbindung des Wortes mit der betreffenden Ware muß neu und in diesem Sinne originell sein. Ferner ist zu bemerken, daß eine an sich zur Marke geeignete Bezeichnung zu einem Freizeichen, Gemein gut werden kann; dies kann geschehen schon durch die Art und Weise der ersten Benutzung, wie auch im Laufe der Zeit durch die Entwicklung des Verkehrs. Dafür, ob ein Wort für eine be stimmte Ware oder Warengattung als Marke geeignet oder aber ob es hiefür Freizeichen, Gemeingut sei, ist maßgebend die An schauung des Verkehrs (zwischen Produzenten, Händlern und Kon sumenten). 5. Die Klägerin beansprucht das Wort Crémant als Marke für Chokolade, Milch Chokolade, in Pulvern und in Tafeln, Cacao, Reklameartikel , d. h. also für Chokoladewaren im all gemeinen. Von der Zulässigkeit des genannten Wortes als Marke für diese Ware ist daher auszugehen, und es kommt nichts darauf an, daß die Klägerin gegenwärtig die Bezeichnung crémant nur für eine bestimmte Art Chokolade benutzt; denn ihr Anspruch geht eben nach dem Gesagten weiter. Daß nun zunächst die Be zeichnung crémant für diese Ware infolge Allgemeingebrauches Freizeichen, Gemeingut geworden sei, wie die Beklagte in erster
Linie behauptet, ist unrichtig. Die Beklagte will dies daraus her leiten, daß der Klägerin die Eintragung des streitigen Wortes in das deutsche Markenregister (Zeichenrolle) abgelehnt worden sei. Diese Thatsache ist an sich richtig, allein es folgt aus ihr nicht der von der Beklagten daraus gezogene Schluß. Die Beanstandung erfolgte, weil das deutsche Patentamt davon ausging, die Bezeich nung crêmant für Chokolade stelle sich als Sach , Eigen schaftsbezeichnung dar; dagegen hat das deutsche Patentamt nicht ausgesprochen, jene Bezeichnung sei in Deutschland Gemeingut. Wäre letzteres der Fall, d. h. hätte die Bezeichnung crémant für Chokolade in Deutschland durch Allgemeingebrauch ihre in dividualisierende Bedeutung verloren, so wäre allerdings das Wort im Inlande nicht mehr markenfähig (vergl. Urteil des Bundes gerichtes vom 17. November 1899 in Sachen Hediger Söhne gegen Union, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 776 Allein daß dies der Fall fei, ist weder durch die erwähnten patent amtlichen Verfügungen, noch sonstwie erwiesen. Im übrigen aber ist klar, daß jene Verfügungen (oder Vorentscheide) für die schwei zerischen Behörden gänzlich unverbindlich sind. Es ist daher nunmehr der weitere Haupt Standpunkt der Beklagten zu prüfen, daß die Bezeichnung crêmant für Chokolade sich als Eigenschaftsbezeichnung darstelle, und aus diesem Grunde nicht markenfähig sei. Dem gegenüber behauptet die Klä gerin, es handle sich hier, bei der Anwendung des Wortes auf Chokolade, um eine neue, eigenartige Phantasiebezeichnung und somit um eine des Markenschutzes fähige Benennung. Gramma tikalisch und sprachlich betrachtet erscheint das Wort crêmant als participium præsens des Verbums crêmer (resp., wenn crémant geschrieben, crémer), und dieses hinwiederum leitet sich ab vom Substantiv crême (oder crème). Letzteres bedeutet zu nächst Rahm oder Sahne (von Milch); in zweiter Linie eine sonstige dickflüssige Masse, speziell auf Lebensmittel, aber auch auf Gebrauchsgegenstände angewandt (ersteres in Verbindungen wie crême à la Vanille, crême au chocolat; ferner für Liqueure, wie Crême Iva; letzteres z. B. bei Crême Simon); endlich bedeutet crême in abgeleiteter Beziehung etwas hohes ( die Crême der Gesellschaft ) und besonders gutes. Crémer (oder crêmer ist nach den Wörterbüchern ein intransitives Verbum, das be deutet sich mit Crême bedecken . Nach den von der Klägerin beigebrachten und von der Beklagten anerkannten Auszügen aus Wörterbüchern (Dictionnaire de l Académie; Littré; Larousse) findet sich crémant (mit é accent aigu) geschrieben) nur in Verbindung mit dem Substantiv Champagne und bezeichnet einen Champagner, qui n a qu une mousse légère et peu abondante . Hiernach ist der Klägerin zuzugeben, daß die Ver wendung dieses participium præsens zwar nicht eine sprachliche Neubildung bedeutet (ob mit é oder e geschrieben, ändert an der Sache nichts), daß aber dessen Anwendung auf Chokolade als Neuerung erscheint. Nach der rein sprachlichen Bedeutung dieser Zusammenstellung ist somit allerdings richtig, daß nicht direkt eine Eigenschaft der Chokolade, resp. einer gewissen Art Choko lade, derart bezeichnet werden kann. Dagegen findet eine Er innerung an Crême statt, die ebensowohl dahin gehen kann, daß die Chokolade crêmehaltig sei, wie dahin, daß sie leicht zur Crême im Sinne einer dickflüssigen Masse werde, wie endlich da hin, sie sei als Crême der Chokoladen eine besonders gute Chokolade. Diese durch die Bezeichnung crêmant in Ver bindung mit Chokolade gegebene Andeutung ist nun jedermann verständlich. Das Wort crême (auf welches in erster Linie ab zustellen ist, und nicht auf das Verbum crêmer oder crémer gehört der Umgangssprache an; crêmant hängt mit crême zusammen und erinnert an die oben gegebenen Bedeutungen dieses Wortes. Es wird also durch die Zusammenstellung immerhin auf Eigenschaften hingedeutet, die mit Crême zusammenhängen. Der Ausdruck crêmant in seiner Anwendung auf Chokolade muß daher vom kaufenden und verkaufenden Publikum als Beschaffen heitsbezeichnung aufgefaßt werden. Die Klägerin scheint denn auch insofern selber dieser Ansicht zu sein, als sie die Bezeichnung crêmant nur auf eine bestimmte Art Chokolade anwendet. Mag letzteres indessen auch nicht ausschlaggebend sein, da die Produzenten und Händler die verschiedenen Sorten derselben Waren gattung gerne mit verschiedenen Bezeichnungen, die an sich ebenso gut Phantasie wie Beschaffenheitsbezeichnungen sein können, ver sehen, so fällt dagegen in Betracht, daß die Klägerin selber das Wort crêmant früher (und auch jetzt noch) in adjektivischer
Bedeutung gebraucht hat, wie besonders aus den Preiscourants hervorgeht. Daraus, speziell aus dem Umstande, daß ursprünglich der Rechtsvorgänger der Klägerin als Schutzmarke (diglich das Bild eines Kranichs bezeichnete und hinterlegte, während die Ver packung doch bereits die Aufschrift Chocolat crêmant u. s. w. führt, geht einerseits hervor, daß die Klägerin selber ursprünglich das Wort als Eigenschafts , Beschaffenheitsbezeichnung für eine bestimmte Art Chokolade verwendete; anderseits ergibt sich daraus, daß die Klägerin selber das Publikum daran gewöhnt hat, unter jener Bezeichnung eine bestimmte Art Chokolade mit gewissen, an Crême erinnernden Eigenschaften zu verstehen, verwenden denn übrigens auch andere Chokoladefabrikanten zwar nicht gerade das Wort crémant , wohl aber ähnliche von Crême hergeleitete Worte wie cremier zur Bezeichnung ihrer Chokoladequalitäten. Danach ist dann allerdings das Wort crémant als Eigen schaftsbezeichnung aufzufassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 6. Juli 1901 in allen Teilen bestätigt. Täuschende Aehnlichkeit