Art. 508, 510 OR; no duty of the creditor to notify the surety of the realization of pledged assets securing the principal debt, and no forfeiture of the surety action for lack of such notice. Art. 496 Abs. 1 OR; the beneficium divisionis applies only where several sureties have jointly guaranteed the same divisible principal debt, i.e. where the suretyships are linked by a common undertaking or are assumed with reference to one another. Independent, separate suretyship declarations for the same debt do not suffice. A cedent’s warranty of existence and collectability is not a suretyship but a distinct, primary guarantee obligation.
klärung eine Bürgschaftsverpflichtung des Josef Duß nicht be gründet worden ist, da Josef Duß selber Gläubiger der fraglichen Forderung war, das wesentliche der Bürgschaft aber gerade darin besteht, daß der Bürge die Haftung für eine fremde Schuld über nimmt. Josef Duß hätte somit, um Bürge zu werden, die Bürg schaft dem Cessionar gegenüber eingehen müssen, und daß dies geschehen sei, ist nicht dargethan. Insbesondere kann die Begrün dung einer Bürgschaft nicht in der mit der Cession der Forderung verbundenen Erklärung des Josef Duß erblickt werden, daß er für Bestand und Eindringlichkeit derselben garantiere. Denn ein solches Garantieversprechen des Cedenten ist, wie das Bundesge richt bereits in seiner Entscheidung in Sachen Frey Wahli gegen Kratzer vom 12. Februar 1898 (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 117) ausgeführt hat, seiner rechtlichen Natur nach von der Bürgschaft durchaus verschieden; während bei der Bürg schaft lediglich die accessorische Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, begründet das Garantieversprechen des Ceden ten, wie seine Gewährleistungspflicht überhaupt, eine selbständige Verpflichtung. 4. Es kann sich also nur fragen, ob der Beklagten die Einrede der Teilung mit Rücksicht darauf zustehe, daß außer ihrem ver storbenen Ehemann noch Ludwig Berger sich für die streitige Schuld verbürgt hat. In der Duplik hat die Beklagte behauptet, mit Zimmermann habe sich gleichzeitig Berger verpflichten wollen, und nun ist allerdings richtig, daß in dem dem Kläger von Josef Duß ausgestellten, und vom Ehemann der Beklagten als Bürge unterzeichneten Cessionsschein vom 25. Mai 1897 die Erklärung aufgenommen war: Der Unterzeichnete Hermann Zimmermann Boll, Partikular und Ludwig Berger, Ausläufer, beide in Basel wohnhaft, leisten hiemit für vorstehende Schuld des Felix Duß in Gempen Bürgschaft. Allein diese Ur kunde ist von Berger nicht unterschrieben und sein Name ist in dem angeführten Text derselben denn auch wieder durchgestrichen. Die von Berger unterzeichnete Bürgschaftsverpflichtung ist erst später, am 24. Dezember 1897, aufgesetzt worden, und lautet dahin: Ich der Endesunterzeichnete Ludwig Berger, Bürger von und in Basel, ledig und volljährig, leiste anmit in solidarischer Verbindung mit den Herren Josef Duß Zimmermann und Her mann Zimmermann Boll für diese Forderung von 7569 65 Cts. nebst Zinfen und Kosten gemäß den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts Bürgschaft. Wieso es kam, daß in dem Text des Cessionsscheins vom 25. Mai 1897 zuerst auch der Name des Berger als Bürge genannt, dann aber wieder durchgestrichen wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; insbe sondere ist in keiner Weise dargethan, daß Zimmermann sich nur mit Rücksicht darauf, daß Berger Mitbürgschaft leiste, verbürgt habe. Bei diesem Sachverhalt muß mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, daß sich zuerst Zimmermann und zwar un abhängig von Berger als Bürge verpflichtet habe. Nun bestimmt Art. 496 Abs. 1 O. R., auf welchen sich die von der Beklagien erhobene Teilungseinrede stützt, mehrere Bürgen, welche gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen, und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen. Eine teilbare Hauptschuld liegt vor, und die Ent scheidung über die Einrede der Beklagten, daß sie mit Rücksicht auf die von L. Berger eingegangene Bürgschaft für die Hälfte der verbürgten Summe lediglich als Nachbürge hafte, hängt somit davon ab, ob gesagt werden könne, Zimmermann und Berger haben mit ihren Bürgschaftserklärungen die Hauptschuld gemein sam, im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, verbürgt. Während Hafners Kommentar zum Obligationenrecht, Anmerkung 2 zu Art. 496, in Anlehnung an die im gemeinen Recht herrschende Doktrin und Praxis, annimmt, eine gemeinsame Verbürgung liege immer vor, wenn zwei sich für denselben Hauptschuldner in gleicher Weise verbürgen, möge der eine von der Bürgschaft des andern gewußt haben, oder nicht, erachten es die Vorinstanzen für den Begriff der gemeinsamen Verbürgung notwendig, daß die mehreren Bürgen sich, sei es gleichzeitig oder nicht, jeder mit Rücksicht auf die Mitverpflichtung des andern verbürgen (vergl. Rofsel, Manuel du droit federal des obligations, Nr. 664 und Vischer, Zeitschrift für schweizerisches Recht, Bd. VII u. f., S. 57). Vom ersteren Standpunkt aus wäre die Einrede der Teilung offenbar begründet; denn beide Bürgen haben sich in gleicher Weise verbürgt, auch wenn der zweite ausdrücklich, im Gegensatz zum ersten, Solidarbüralchatmtt dem andern Bürgen übernahm. Es ist jedoch dem Standpunkte der Vorinstanzen bei
zutreten, und anzunehmen, daß Art. 496 O. R. die Einrede der Teilung nicht schlechthin in allen Fällen gewähren wolle, wo sich Mehrere für denselben Hauptschuldner in gleicher Weise verbürgt haben, sondern einen Zusammenhang der mehreren Bürgschaften in der Weise voraussete, daß dieselben entweder in dem gleichen Bürgschaftsakte, oder doch mit Rücksicht auf einander eingegangen seien. Diese letztere Auffassung wird allein der sprachlichen Be deutung des in Art. 496 O. R. gebrauchten Ausdruckes gerecht; denn gemeinsame Verbürgung bedeutet sprachlich nicht bloß mehrfache, auf dasselbe Ziel gerichtete Verbürgung; der Ausdruck gemeinsam schließt die Vorstellung eines Zusammenhanges in sich, und bezeichnet einen Gegensatz zu dem, was man sich getrennt, unabhängig von einander zu denken hat. So geben denn auch die welschen Texte das in der deutschen Redaktion gebrauchte Wort gemeinsam mit conjointement und insieme wieder. Und da von der Gemeinsamkeit der Verbürgung und nicht von der Gemein samkeit der Hauptschuld die Rede ist, trifft somit Art. 496 Abs. 1 auf Bürgschaften, die zwar für dieselbe Hauptschuld in gleicher Weise, aber unabhängig von einander eingegangen werden, der rein sprachlichen Auslegung zufolge nicht zu. Wenn diese Gesetzes bestimmung für die Einrede der Teilung bloß voraussetzte, daß Mehrere sich in gleicher Weise für eine und dieselbe Hauptschuld verbürgt haben, so würde sich hienach das Wort gemeinsam als ein sachlich durchaus bedeutungsloses Einschiebsel erweisen. Nach allgemeinen Auslegungsregeln ist aber, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der Gesetzeswille in der gewählten Redaktion seinen adäquaten Aus druck finde und daß daher, weil das Wort gemeinsam dem Satze, in welchem es steht, sprachlich seine besondere Bedeutung verleiht, diese Bedeutung habe als Wille des Gesetzes zum Ausdruck ge bracht werden wollen. Daß thatsächlich das Wort gemeinsam in diesem Sinne mit Absicht gebraucht worden ist, geht denn auch mit Sicherheit aus der Entstehungsgeschichte der fraglichen Be stimmung hervor. In dem 1877 gedruckten Kommissionalentwurfe und den frühern Entwürfen war nämlich von gemeinsamer Ver bürgung noch nicht die Rede. Die in den Jahren 1877 und 1875 gedruckten Entwürfe zu einem schweizerischen Obligationenrecht be stimmten einfach (Art. 503): Haben Mehrere für die nämliche Verbindlichkeit eines Schuldners einfache Bürgschaft übernommen, so haftet ein Jeder, sofern die Schuld eine teilbare ist, für seinen Anteil als Vorbürge, für die Anteile der Mitbürgen aber als Nachbürge (Art. 502), und ähnlich hatte sich auch der Ent wurf vom Jahre 1871 in Art. 527 ausgedrückt. Erst der Ent wurf des eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes vom Jahre 1879 enthält die Fassung: Mehrere Bürgen, die sich gemeinsam für die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, und zwar auf Grund eines Redaktionsentwurfes des Prof. von Wyß nach den Beschlüssen der Kommission im September Oktober 1878. Es steht hiernach außer Zweifel, daß das Wort gemein sam mit bestimmter Absicht in den Gesetzestext aufgenommen worden ist, und wenn berücksichtigt wird, daß gerade die Frage, ob das beneficium divisionis auch denjenigen Bürgen zustehe, welche sich nicht gemeinschaftlich, sondern getrennt und unabhängig von einander verbürgten (vergl. Windscheid, Pand., Bd. II, 479, Anm. 2 und die dort citierte Litteratur), im gemeinen Recht Gegenstand der Controverse bildete, so erscheint die An nahme als unabweislich, daß das Gesetz zu dieser Frage Stellung nehmen und sie durch die gegenwärtige, von den ersten Entwürfen abweichende Fassung in dem von den Vorinstanzen vertretenen Sinne entscheiden wollte. Nun liegen aber, wie bereits bemerkt, in casu genügende An haltspunkte dafür nicht vor, daß bei der Eingehung der Bürg schaft durch Zimmermann diejenige des Berger wirklich in Aus sicht gestanden, und deshalb gesagt werden könnte, Zimmermann habe sich mit Rücksicht auf die Mitbürgschaft Bergers verbürgt. Der in Art. 496 Abs. 1 O. R. für die Einrede der Teilung geforderte Thatbestand ist somit nicht erfüllt, und die Einrede daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 31. Dezember 1900 in allen Teilen bestätigt.