Art. 250 und 260 SchKG; Art. 605 OR; Aktivlegitimation des einzelnen Konkursgläubigers zur Geltendmachung eines der Masse zustehenden Anspruchs. Ein Gläubiger kann im Kollokationsprozess nur die Zulassung oder den Rang einer andern Forderung bestreiten; er ist nicht befugt, eine selbständige Forderung der Konkursmasse einzuklagen. Zur Prozessführung über solche Ansprüche ist grundsätzlich nur die Masse berechtigt; ein einzelner Gläubiger wird nur durch Abtretung nach Art. 260 SchKG aktivlegitimiert. Wird eine als Tantieme bezogene Leistung angefochten, entfällt Rückerstattung, wenn der Bezug auf Grund einer äußerlich ordnungsmäßigen Bilanz in gutem Glauben erfolgte (Art. 605 Abs. 4 OR; vgl. Erw. 3 und 4).
nicht erreichen sollte, so hat er Anfpruch auf Barvergütung der Differenz. An einem allfälligen Geschäftsverluste ist Herr Schütz in keiner Weise beteiligt. Festgestellt ist, daß der Beklagte wäh rend der Dauer der Gesellschaft auf Grund dieser Vertragsbestim mungen (Art. X und XI) den Betrag von 7930 Fr. a Cts. bezogen hat, woran er indessen 1446 Fr. 85 Cts. rückvergütet. Im Oktober 1898 hat sich der Beklagte für die Gesellschaft Schatz mann Cie. der Aargauischen Kreditanstalt für den Betrag von 20,000 Fr. als Bürge verpflichtet und diese Bürgschaftsschuld samt Zins und Provision vom 1. Juli 1899 bis 11. September 1899 mit 20,222 Fr. 25 Cts. in der Folge bezahlt. Am 20. Sep tember 1899 wurde über die Gesellschaft Schatzmann Cie. der Konkurs eröffnet. In diesem meldete der Beklagte eine Forderung aus Bürgschaft im Betrage von 20,222 Fr. 25 Cts. an, abzüglich 1446 Fr. 75 Cts. für von der Gesellschaft zu viel bezogenes, also eine Forderung von 18,775 Fr. 50 Cts., wobei er gleich zeitig ein Faustpfandrecht an einer Lebensversicherungspolice der Schweizerischen Rentenanstalt (Nr. 3438) von 50,000 Fr., lau tend zu Gunsten des Heinrich Otto Schatzmann, geltend machte. Die Konkursverwaltung ließ die Ansprache zu, überwies dem Beklagten den Erlös des Faustpfandes mit 10,350 Fr. und kol lozierte ihn für den Rest von 8425 Fr. 50 Cts. in die V. Klasse. Die Klägerin, welche ebenfalls Gläubigerin im Konkurse der rma Schatzmann Cie. (für den Betrag von 4521 Fr. 05 Cts.) ist, erhob nun gegen den Beklagten Klage auf Aberkennung seiner Forderung und Ausweisung derselben aus dem Kollokationsplane, mit dem weitern Begehren, es habe derjenige Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse Schatzmann Cie. herabgesetzt werde, zur Befriedigung der Klägerin bis zur vollen Deckung ihrer Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten dienen, wobei ein allfälliger Überschuß nach Maßgabe des richtigten Kollokationsplanes zu verteilen wäre. Im Verlaufe der Replik) hat die Klägerin jedoch die Klage reduziert auf Summe von 6873 Fr. 20 Cts.; dieser Klagschluß bezieht (speziell auch nach einer mit der Berufung abgegebenen Erklärung) auf die Summe von 10,350 Fr., für welche der Beklagte auf den Erlös des Pfandes angewiesen wurde; eventuell richtet der Klagschluß gegen die Restanz der Forderung von 8425 Fr. 50 Cts. in Klasse V. Die Klage beruht darauf, der Beklagte habe die Summe von 6873 Fr. 20 Cts. zu Unrecht als Tan tieme bezogen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, und beide kantonalen Instanzen sind diesem Antrag gefolgt, die erste Instanz mit der Begründung, es habe sich bei den ange fochtenen Bezügen nicht um Tantieme, sondern um Salär ge handelt, die zweite Instanz, indem sie zwar davon ausging, die Bezüge seien als Tantieme anzusehen, jedoch annahm, der Be klagte habe sie in gutem Glauben auf Grund einer äußerlich ordnungsmäßigen Bilanz bezogen. Die nähere Motivierung des vorinstanzlichen Urteils ist, soweit notwendig, aus den nachfolgen den Erwägungen ersichtlich. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach allen Rich tungen gegeben, speziell auch mit Bezug auf den Streitwert, wird nun letzterm der Betrag der Forderung der Klägerin oder der jenige des Beklagten zu Grunde gelegt. 3. Im weitern ist auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, die allerdings vom Beklagten nicht angefochten und von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden ist, von Amtes wegen zu prüfen. In dieser Hinsicht ergibt sich folgendes: Die Klägerin hatte ursprünglich einen Anspruch auf Ergänzung der Kommanditeinlage geltend gemacht und macht heute einen An spruch auf Rückerstattung angeblich zu viel bezogener Tantieme auf Grund des Art. 605 O. R. geltend, bezw. einen Kompen sationsanspruch gegenüber der an sich anerkannten Forderung des Beklagten aus Bürgschaft aus diesem Grunde. Dieser Anspruch steht nun unzweifelhaft der Konkursmasse zu, die an Stelle der in Konkurs geratenen Kommanditgesellschaft getreten ist. Die Klägerin macht also in That und Wahrheit einen Anspruch gel tend, der der Konkursmasse zusteht, von dieser aber nicht erhoben wird. Einen derartigen Anspruch kann aber ein einzelner Gläubiger auf Grund des Art. 250 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht einklagen; diese Bestimmung gibt vielmehr dem Gläubiger außer dem hier nicht in Betracht kommenden Falle der Klage auf Zulassung der eigenen Forderung nach Maß und Rang nur das Recht, die Zulassung eines andern Gläu
bigers oder den diesem zugewiesenen Rang zu bestreiten, nicht aber das Recht, einen Entscheid darüber zu verlangen, ob der Konkurs masse ein Anspruch zustehe. Zur Geltendmachung der im Kollo kationsplane nicht aufgenommenen Forderungen ist nur die Kon kursmasse, nicht ein einzelner Gläubiger befugt; letzterer ist es erst dann, wenn eine Abtretung des Anspruches an ihn im Sinne des Art. 260 Schuldbetr. u. Konk. Ges. erfolgt ist. Daß eine solche Abtretung erfolgt sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; ste ist daher nicht legitimiert, in ihrer Aberkennungsklage über diesen selbständigen Anspruch der Masse zu verfügen. (Vergl. Ent scheid des Bundesgerichts vom 10. November 1893 in Sachen Jäggi Cie. gegen Erben Segesser, Amtl. Samml., Band XIX, S. 841 f., Erw. 5.) 4. Übrigens erscheint die Klage auch materiell als unbegründet. Hierüber mag folgendes bemerkt werden: a. Festgestellt ist, daß die Firma Schatzmann Cie. nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust gearbeitet hat. Sind daher die heute angefochtenen Bezüge des Beklagten als Tantieme anzusehen, so ist der Beklagte zu deren Rückerstattung verpflichtet, sofern er nicht die betreffenden Beträge auf Grund einer ordnungsmäßigen Bilanz in gutem Glauben bezogen hat (Art. 605 Abs. 4 O. R.). Für ihre Ansicht, die auf Grund des Art. XI des Gesellschafts vertrages gemachten Bezüge seien nicht als Tantieme, sondern als Salär anzusehen, hat die erste Instanz folgendes geltend gemacht: Indem der genannte Art. XI bestimme, daß der Beklagte unter allen Umständen für die erste Vertragsperiode zum mindesten 5000 Fr., für die zweite 6000 Fr. per Jahr beziehen dürfe, selbst dann, wenn keine Tantieme ausbezahlt werde, handle es sich nicht um eine verschleierte Tantieme, sondern um Salär. Die Fassung des Art. XI solle nur verhindern, daß das Geschäfts einkommen des Beklagten im Verhältnis zu demjenigen des Ge sellschafters Schatzmann zu hoch steige; er müsse sich gefallen lassen, daß ihm eine Tantieme nur ausbezahlt werde, wenn sie 2000 Fr. oder 2400 Fr. übersteige, und daß die Summen der Geschäftskasse verbleiben. Ziehe man die Ausdehnung des Ge schäftes, die Stellung des Beklagten als Prokuristen und seine kaufmännische Ausbildung in Betracht, so müsse auffallen, daß er nicht für 3000 resp. 3600 Fr. fix als Angestellter in das Geschäft Schatzmann Cie. eingetreten wäre und gleichzeitig noch 50,000 Fr. in das Geschäft als Kommandite eingeworfen hätte. Ein Salär von 5000 resp. 6000 Fr. erscheine dagegen den Verhältnissen als durchaus angemessen. Soweit diese Er wägungen thatsächlicher Natur sind, enthalten sie durchaus keine Aktenwidrigkeiten; vielmehr mag ihnen nur noch beigefügt werden, daß ein Salär von 5000 resp. 6000 Fr. speziell von den Ex perten als im Verhältnis zum Salär des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Schatzmann angemessen bezeichnet wird. Und was die Auslegung des Art. XI des Vertrages an Hand dieser that sächlichen Umstände betrifft, so kann nicht geleugnet werden, daß vieles für die Auffassung der ersten Instanz spricht. Von diesem Standpunkt aus wäre alsdann die Klage ohne weiteres abzu weisen, da der Beklagte nur 6483 Fr. 95 Cts. bezogen hat, während er 6600 Fr. zu beziehen berechtigt gewesen wäre. b. Will man aber auch entgegen diesen Ausführungen und in Zustimmung zur zweiten Instanz annehmen, es handle sich bei den Bezügen nach Art. XI des Vertrages um Tantieme, so ist dann doch zu sagen, daß nach der Aktenlage erstellt ist, daß der Beklagte die streitigen Beträge in gutem Glauben auf Grund einer ordnungsmäßig geführten Bilanz bezogen hat. Dahingestellt bleiben mag dabei, wem bei der Frage der Bezüge in gutem Glauben dte Beweislast auffällt: ob derjenige, der die Bezüge zurückfordert, den bösen Glauben des Beziehenden nachzuweisen hat, oder umgekehrt der Beziehende seinen guten Glauben; denn in casu hat der Beklagte von sich aus den Beweis für seinen guten Glauben übernommen und ist der Beweis ohnehin erstellt, und das durch die Expertise. Aus dieser geht zunächst hervor, daß dem Beklagten von Heinrich Otto Schatzmann äußerlich ordnungs mäßige Bilanzen vorgelegt worden sind; das genügt aber zum Begriffe des ordnungsmäßigen im Sinne des Art. 605 Abs. 4 O. R. Sodann ergibt sich aus der Expertise, daß der unbeschränkt haftende Gesellschafter Schatzmann die Bücher in einer Weise ge führt hat, die den wahren Stand des Geschäftes verbergen und den Beklagten täuschen mußte, und daß er sogar ein Geheimbuch hielt. Endlich erhellt der gute Glaube des Beklagten auch daraus,
daß er noch im Oktober 1898 eine Bürgschaft für die Gesellschaft im Betrage von 20,000 Fr. einging. Auch von diesem Gesichtspunkte aus erscheint daher die Klage als unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargan vom 18. Juli 1901 in allen Teilen bestätigt.