Art. 210 OR; pledge of movable goods; requirements of specification and delivery. A pledge over fungible or mixed goods is valid only if the pledged objects are sufficiently individualized and the possession of the pledgor is actually displaced in favor of the pledgee. It is not enough that the parties agree that the pledgee may supervise the stock, approve removals, or even dispose of it in principle, if the pledgor retains the factual control and the pledgee does not obtain exclusive disposal power. A mere lease of the storage premises, without transfer of the factual power over the pledged goods, does not satisfy the requirement of delivery. The absence of segregation and the retention of physical control by the pledgor prevent the constitution of a valid pledge (consid. 2).
aus Bürg und Selbstzahlerschaft bei dem fürstl. Fürstenbergischen Rentamt in Engen. 4. Circa 1050 Fr. aus Wechselbürgschaft bei Zündel Cie. in Schaffhausen samt Zinsen seit dem Verfalltag, 22. September 1900. 5. 10,000 Fr. aus Wechselbürgschaft bei demselben Bankhause. Für diese Forderungen beanspruchte er ferner unter Bezug nahme auf die vorhin erwähnte Faustpfand Erklärung das Faustpfandrecht am Holzlager der in Konkurs geratenen Gesell schaft, wie es sich zur Zeit auf dem von ihm gemieteten Platze und in dem Schuppen vor der Fabrik präsentiere. Die Konkurs masse anerkannte die Forderungen des Klägers, bestritt aber das Faustpfandrecht. Infolgedessen erhob der Kläger die vorliegende Klage, die auf Anerkennung des beanspruchten Faustpfandrechts geht. Die beklagte Konkursmasse hielt der Klage in erster Linie entgegen, ein gültiges Faustpfand sei gar nicht zustande gekommen, da die Sache im Gewahrsam des Verpfänders ver blieben sei, und eine genügende Specifikation des Pfandes nicht stattgefunden habe. Eventuell machte die Beklagte geltend, die Verpfändung wäre nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar. Beide kantonalen In stanzen haben den Hauptstandpunkt der Beklagten geschützt und sind infolgedessen auf eine Erörterung des Eventualstandpunktes derselben nicht eingetreten. 2. Auch für das Bundesgericht fragt es sich in erster Linie, ob eine gültige Faustpfandbestellung nach Art. 210 O. R. über haupt zustande gekommen sei. Hiebei kann zunächst fraglich er scheinen, ob überhaupt eine genügende Specifikation des Pfandes stattgefunden habe; denn ohne eine solche kann naturgemäß dem gesetzlichen Erfordernisse der Übergabe der Sache an den Pfand gläubiger nicht Genüge geleistet werden. Der Inhalt der Faust pfand Erklärung geht nun dahin, daß die Verpfänderin dem Kläger von ihrem Holzlager geschnittenes Holz übergeben wollte, und zwar so viel, als der Kläger zu seiner Sicherstellung für nötig erachten würde. Hieraus ergibt sich, daß der Vertrag selber das Maß und die Anzahl der verpfändeten Hölzer nicht festsetzte, sondern daß dessen Festsetzung in das Belieben des Klä gers gestellt war. Da eine Ausscheidung einer bestimmten Anzahl Hölzer durch den Kläger anerkanntermaßen nicht stattgefunden hat, geht daher die Frage der genügenden Spezifikation der Pfän der über in die andere Frage, ob die Sache dem Pfandgläubiger übergeben, ob also der Gewahrsam des Verpfänders aufgehoben worden sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Standpunktes, die Übergabe an ihn sei in rechtsgenüglicher Weise erfolgt, auf den Mietvertrag, sowie darauf, daß er den Bestand des Holzlagers täglich genau über wacht habe, und daß ohne seine Zustimmung auch nicht der ge ringste Teil davon habe weggenommen werden dürfen. Allein mit diesen Thatsachen allein ist dem gesetzlichen Erfordernisse der Über gabe, daß die Sache aus dem Gewahrsam des Verpfänders her austrete und in den Gewahrsam des Pfandgläubigers gelange, nicht genügt. Durch den Mietvertrag allein gesetzt, derselbe sei überhaupt ernstlich gemeint und nicht nur siktiv ist hier der Gegenstand der Pfandbestellung nicht aus dem Gewahrsam des Verpfänders herausgetreten. Durch den Mietvertrag sollte im vorliegenden Falle nur ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer des Holzes ohne Einwilligung des Klägers Holz wegnehmen konnte; dagegen hat eine Anderung des physischen Gewahrsams, der thatsächlichen Verfügungsbefugnis über die Sache nicht statt gefunden. Die Vorinstanz verweist in dieser Beziehung zunächst darauf, daß sich der Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Fabrik der Verpfänderin befinde, ohne Umzäumung daliege und für jeder mann zugänglich sei; ferner macht sie mit Recht geltend, daß die Fabrik die Benützung des fraglichen Platzes faktisch nicht habe entbehren können und sich deshalb desselben durch den Mietver trag auch nicht habe begeben wollen. Daraus ergibt sich ganz klar, daß der Kläger nicht die ausschließliche Verfügung über die verpfändeten Gegenstände hatte und haben sollte; dieses in Art. 200 O. R. für die Besitzübergabe aufgestellte Erfordernis der Aus schließlichkeit hat aber auch, entgegen der Ansicht des Klägers, Anwendung zu finden auf den Pfandbesitz. Mag daher auch mit der neuen Theorie (vgl. u. a. Exner, Tradition, S. 88; Wind scheid, Pandekten, I, 153, Anm. 4), entgegen der Ansicht Sa vignys, angenommen werden, zur ausschließlichen Verfügungs
sewalt sei nicht erforderlich, daß jede fremde Einwirkung auf die Sache verhindert werden könne, so ist doch zu sagen, daß dem Erfordernisse der ausschließlichen Verfügungsgewalt nicht genügt ist. Die vom Kläger behauptete Kontrolle ist dem gegenüber un erheblich, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt. Das vom Kläger beanspruchte Pfandrecht kann sonach nicht als zustande gekommen angesehen werden, woraus sich die Abweisung der Klage und damit der Berufung ergibt, ohne daß es nötig wäre, auf den Eventualstandpunkt der Beklagten einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober gerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 1901 in allen Teilen bestätigt.