- Urteil vom 14. Dezember 1901 in Sachen
Schelling gegen Konkursmasse der Wagenfabrik
Schaffhausen, C. Hanslin Cie.
Verpfändung eines Holzlagers. Ungültigkeit der Verpfändung nach
Art. 210 O.-R. wegen Mangel der Specificierung und der Besitzüber
gabe.
A. Durch Urteil vom 18. Oktober 1901 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrage, die Klage sei gutzuheißen. Dabei gibt er die Erklärung
ab, er sei damit einverstanden, daß die Frage der Anfechtbarkeit
der Faustpfandbestellung nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs dem Entscheide der kantonalen
Instanzen vorbehalten sein solle.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag, wobei er erklärt, es müsse im
Falle der Gutheißung der Berufung Rückweisung der Sache an
die kantonalen Instanzen erfolgen.
Die Beklagte ist in der heutigen Verhandlung nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unter dem 6. Juli 1900 stellte die Wagenfabrik Schaff
hausen, C. Hanslin Cie., dem Kläger folgende Faustpfand
Erklärung" aus
Die endesunterzeichnete Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin
Cie. in Schaffhausen, erklärt hiemit, an Herrn I. Schelling
Zollinger in Schaffhausen als Faustpfand von ihrem Holzlager
zu übergeben: Diverses geschnittenes Holz, wie Eichen, Buchen,
Eschen, Föhren, Tannen ec., und zwar so viel, als H
r I.
Schelling Zollinger für nötig erachtet, um sich für den der
Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin Cie., eröffneten Konto
Korrent Kredit sicherzustellen, wie auch für die von I. Schelling
Zollinger für die Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin Cie.,
eingegangenen Bürgschaften bei der kantonalen Finanzverwaltung
in Schaffhausen, dem tit. gräfl. Rentamt in Mühlhausen bei
Singen, und dem fürstl. fürstenbergischen Rentamt in Engen
für von der Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin Cie., be
zogenes Holz. Dieses Faustpfand dient als Sicherstellung für
alle Beträge, welche die Endesunterzeichnete dem I. Schelling
Zollinger infolge des ihr eröffneten Kredites in laufender Rech
nung, sowie durch die genannten Bürgschaften, oder auf irgend
eine Art nebst sämtlichen Zinsen, Provisionen und allfälligen
Kosten schon schuldig ist oder schuldig wird. Das Holz ist vor
läufig auf dem der Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin Cie.,
gehörenden Platz vor der Fabrik gegen die Grubenstraße, der
von I. Schelling Zollinger gemietet worden ist, gelagert. Her
J. Schelling Zollinger hat jedoch das Recht, das bezügliche
Quantum Holz, das er als Sicherstellung seiner Forderungen
für nötig erachtet, jederzeit und ohne vorhergehende Anzeige
wegführen zu lassen, sofern er solches durch irgend welche Um
stände als in seinem Interesse liegend für notwendig erachtet.
Auch ist er berechtigt, das Holz jederzeit zu verkaufen.
Schaffhausen, 6. Juli 1900.
Wagenfabrik Schaffhausen,
sig. C. Hanslin Cie.
Am selben Tage wurde zwischen den Kontrahenten ein Miet
vertrag abgeschlossen, wonach die Wagenfabrik Schaffhausen dem
Kläger behufs Lagerung des ihm verpfändeten Holzes den vor
ihrer Fabrik gelegenen Platz gegen die Grubenstraße, sowie den
offenen Schopf zu einem Mietzins von 20 Fr. per Monat ver
mietete. Am 27. Oktober 1900 wurde über die Wagenfabrik
Schaffhausen der Konkurs eröffnet. In diesem machte der Kläger
folgende Forderungen geltend:
- 12,768 Fr. 70 Cts. aus Konto Korrent Guthaben per
später reduziert auf
- Oktober 1900 samt Zins à 5½
von diesem Tage an.
5%
- 754 Fr. samt Zins à 5 % seit 1. Oktober 1900 aus be
zahlter Bürg und Selbstzahlerschaft bei dem gräfl. Douglas'schen
Rentamt in Mühlhausen.
- 3064 Fr. 55 Cts. samt Zins zu 5% seit 1. Oktober 1900
aus Bürg und Selbstzahlerschaft bei dem fürstl. Fürstenbergischen
Rentamt in Engen.
4. Circa 1050 Fr. aus Wechselbürgschaft bei Zündel Cie.
in Schaffhausen samt Zinsen seit dem Verfalltag, 22. September
1900.
5. 10,000 Fr. aus Wechselbürgschaft bei demselben Bankhause.
Für diese Forderungen beanspruchte er ferner unter Bezug
nahme auf die vorhin erwähnte Faustpfand Erklärung das
Faustpfandrecht am Holzlager der in Konkurs geratenen Gesell
schaft, wie es sich zur Zeit auf dem von ihm gemieteten Platze
und in dem Schuppen vor der Fabrik präsentiere. Die Konkurs
masse anerkannte die Forderungen des Klägers, bestritt aber das
Faustpfandrecht. Infolgedessen erhob der Kläger die vorliegende
Klage, die auf Anerkennung des beanspruchten Faustpfandrechts
geht. Die beklagte Konkursmasse hielt der Klage in erster
Linie entgegen, ein gültiges Faustpfand sei gar nicht zustande
gekommen, da die Sache im Gewahrsam des Verpfänders ver
blieben sei, und eine genügende Specifikation des Pfandes nicht
stattgefunden habe. Eventuell machte die Beklagte geltend, die
Verpfändung wäre nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar. Beide kantonalen In
stanzen haben den Hauptstandpunkt der Beklagten geschützt und
sind infolgedessen auf eine Erörterung des Eventualstandpunktes
derselben nicht eingetreten.
2. Auch für das Bundesgericht fragt es sich in erster Linie,
ob eine gültige Faustpfandbestellung nach Art. 210 O. R. über
haupt zustande gekommen sei. Hiebei kann zunächst fraglich er
scheinen, ob überhaupt eine genügende Specifikation des Pfandes
stattgefunden habe; denn ohne eine solche kann naturgemäß dem
gesetzlichen Erfordernisse der Übergabe der Sache an den Pfand
gläubiger nicht Genüge geleistet werden. Der Inhalt der Faust
pfand Erklärung geht nun dahin, daß die Verpfänderin dem
Kläger von ihrem Holzlager geschnittenes Holz übergeben
wollte, und zwar so viel, als der Kläger zu seiner Sicherstellung
für nötig erachten würde. Hieraus ergibt sich, daß der Vertrag
selber das Maß und die Anzahl der verpfändeten Hölzer nicht
festsetzte, sondern daß dessen Festsetzung in das Belieben des Klä
gers gestellt war. Da eine Ausscheidung einer bestimmten Anzahl
Hölzer durch den Kläger anerkanntermaßen nicht stattgefunden
hat, geht daher die Frage der genügenden Spezifikation der Pfän
der über in die andere Frage, ob die Sache dem Pfandgläubiger
übergeben, ob also der Gewahrsam des Verpfänders aufgehoben
worden sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Kläger beruft sich
zur Begründung seines Standpunktes, die Übergabe an ihn sei
in rechtsgenüglicher Weise erfolgt, auf den Mietvertrag, sowie
darauf, daß er den Bestand des Holzlagers täglich genau über
wacht habe, und daß ohne seine Zustimmung auch nicht der ge
ringste Teil davon habe weggenommen werden dürfen. Allein mit
diesen Thatsachen allein ist dem gesetzlichen Erfordernisse der Über
gabe, daß die Sache aus dem Gewahrsam des Verpfänders her
austrete und in den Gewahrsam des Pfandgläubigers gelange,
nicht genügt. Durch den Mietvertrag allein gesetzt, derselbe
sei überhaupt ernstlich gemeint und nicht nur siktiv ist hier
der Gegenstand der Pfandbestellung nicht aus dem Gewahrsam
des Verpfänders herausgetreten. Durch den Mietvertrag sollte im
vorliegenden Falle nur ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer
des Holzes ohne Einwilligung des Klägers Holz wegnehmen
konnte; dagegen hat eine Anderung des physischen Gewahrsams,
der thatsächlichen Verfügungsbefugnis über die Sache nicht statt
gefunden. Die Vorinstanz verweist in dieser Beziehung zunächst
darauf, daß sich der Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Fabrik
der Verpfänderin befinde, ohne Umzäumung daliege und für jeder
mann zugänglich sei; ferner macht sie mit Recht geltend, daß die
Fabrik die Benützung des fraglichen Platzes faktisch nicht habe
entbehren können und sich deshalb desselben durch den Mietver
trag auch nicht habe begeben wollen. Daraus ergibt sich ganz
klar, daß der Kläger nicht die ausschließliche Verfügung über die
verpfändeten Gegenstände hatte und haben sollte; dieses in Art. 200
O. R. für die Besitzübergabe aufgestellte Erfordernis der Aus
schließlichkeit hat aber auch, entgegen der Ansicht des Klägers,
Anwendung zu finden auf den Pfandbesitz. Mag daher auch mit
der neuen Theorie (vgl. u. a. Exner, Tradition, S. 88; Wind
scheid, Pandekten, I, 153, Anm. 4), entgegen der Ansicht Sa
vignys, angenommen werden, zur ausschließlichen Verfügungs
sewalt sei nicht erforderlich, daß jede fremde Einwirkung auf die
Sache verhindert werden könne, so ist doch zu sagen, daß dem
Erfordernisse der ausschließlichen Verfügungsgewalt nicht genügt
ist. Die vom Kläger behauptete Kontrolle ist dem gegenüber un
erheblich, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt. Das vom
Kläger beanspruchte Pfandrecht kann sonach nicht als zustande
gekommen angesehen werden, woraus sich die Abweisung der
Klage und damit der Berufung ergibt, ohne daß es nötig wäre,
auf den Eventualstandpunkt der Beklagten einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 1901 in
allen Teilen bestätigt.