Art. 582 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 611 OR; Umfang der Vertretungs- und Geschäftsbefugnis der Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft. Neue Geschäfte dürfen von Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingegangen werden; diese Zweckbindung gilt auch nach außen. Wer aus einem von einem Liquidator abgeschlossenen Geschäft gegen die Gesellschaft klagt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass das Geschäft im Rahmen der Liquidation zur Abwicklung hängiger Angelegenheiten vorgenommen wurde. Ein Anspruch kann nicht allein aus vom Liquidator persönlich ausgestellten Wechseln hergeleitet werden, sondern nur aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Ist hingegen schon beim Vertragsschluss erkennbar, dass das Geschäft der Tilgung einer Gesellschaftsschuld und der Liquidation dient, so bindet es die Gesellschaft (consid. 2–3).
schaft zu erfüllen und die Forderungen derselben einzuziehen, oder das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern. Zur Beendigung schwebender Geschäfte sind sie eingegangen dann, wenn sie mittel bar jenen Zweck haben. 3. Werden nun die Forderungen des Klägers an Hand dieser Grundsätze geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Wechsel, aus denen die Forderung von 4500 Fr. hergeleitet wird, sind von Lorentz Sohn persönlich, und nicht mit der Firmaunterschrift, aus gestellte Eigenwechsel. Durch dieselben konnte daher nach den Grundsätzen des Wechselrechts nur der Aussteller persönlich, nicht die Gesellschaft, wechselmäßig verpflichtet werden. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Geschäft, insbesondere ein Darlehen, von Jos. N. Lorentz in seiner Eigenschaft als Vertreter, Liquidator, der Kommandit gesellschaft abgeschlossen und durch Ausstellung der Eigenwechsek des Jos. N. Lorentz realisiert worden ist. Um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu begründen, hätte dann aber aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft geklagt und nachgewiesen werden müssen, daß dieses zur Abwicklung schwebender Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft eingegangen worden sei. Auf diesen Boden ist jedoch die Klage nicht gestellt worden. Der Kläger hat seine Forderung einfach auf die Wechsel gestützt und vor Appel lationsgericht bemerkt, daß, wenn durch dieselben auch keine wech selrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft begründet wor den sei, doch eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommandit gesellschaft habe entstehen können. Das ist nun aber unrichtig. Eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft konnte nur durch das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Ge schäft begründet werden. Aus diesem Geschäfte ist aber, wie be merkt, nicht geklagt worden; namentlich ist nicht eiwa behauptet und zum Beweise verstellt worden, es sei vorher zwischen dem Kläger und Jos. N. Lorentz Sohn eine Vereinbarung dahin ge tröffen worden, daß der Kläger der Kommanditgesellschaft Dar lehen in dem eingeklagten Betrage mache, welche dann durch die erwähnte Wechseltransaktion realisiert worden wären. Sollte übri gens das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein Darlehen sein und das in der Klage behauptet werden, so wäre der Nachweis der Hingabe zur Beendigung schwebender Geschäfte nicht erbracht; die Annahme, daß Jos. N. Lorentz während der Liquidationsdauer auf seine persönliche Rechnung ein Manufakturwarengeschäft be trieben hat, ist nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Forderung von 2978 Fr. dagegen steht fest, daß dieser Betrag zur Tilgung einer bestehenden Gesellschaftsschuld von 1969 Fr. 05 Cts. an die Firma Guggenheim Cie. in Basel gegeben worden und daß diese Schuld daraus getilgt worden ist, wie die Schuldurkunde selber sagt; anderseits, daß Lorentz Sohn mit derselben (persönlichen) Unterschrift dem Kläger Waren der Gesellschaft als Faustpfand bestellt hat, die dann im Konkurse auch wirklich zu den Aktiven gezogen wurden. Unter diesen Umständen aber war die Beziehung des Geschäftes zu der von Lorentz Sohn vertretenen Gesellschaft schon beim Vertragsabschluß erkennbar, indem wohl unbedenklich angenommen werden kann, daß beiden Parteien bekannt gewesen sei, daß die Schuld an Guggenheim Cie. eine Gesellschafts schuld gewesen, und daß das Eigentum an den verpfändeten Wa ren der Gesellschaft zustehe, und nun doch bis zum Beweise des Gegenteils davon auszugehen ist, es habe weder Lorentz Sohn die Absicht gehabt, Waren der Gesellschaft für eine persönliche Schuld zu verpfänden, noch der Kläger den Willen, solche Waren für eine persönliche Forderung an Lorentz Sohn zu Pfand zu nehmen. Ein solcher Gegenbeweis ist aber nicht geleistet. Dafür, daß das Darlehen mit dem Liquidationszweck im Zusammenhange steht, liegt ein Beweis allerdings nur bezüglich des Betrages von 1969 Fr. 05 Cts. vor, welcher unbestritten zur Deckung der Gesellschaftsschuld an Guggenheim Cie. verwendet worden ist. Bezüglich des Restes darf jedoch aus dem Umstande, daß für die ganze Darlehensschuld Waren der Gefellschaft verpfändet wurden, gefolgert werden, der Kläger sei zu dem Schlusse berechtigt gewesen, daß das Geschäft in toto unter den Liquidationszweckfalle. Nach dem Gesagten ist die Klage bezüglich dieses Betrages begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Klage bezüglich der Forderung von 2978 Fr. gutgeheißen wird.