- Urteil vom 12. Oktober 1901 in Sachen
Elektrizitätsgesellschaft Alioth Cie. gegen Cesa.
Verletzung eines Arbeiters, der auf einem Dache Reparaturen vor
nimmt, durch eine dort befindliche Starkstromleitung. Klage des
Arbeiters gegen die Elektrizitätsgesellschaft. Verhältnis des Haft
pflichtanspruches (aus F.-H.-G.) zur Klage aus unerlaubter Hand
lung (Art. 50 ff. O.-R.). Verschulden der Gesellschaft. Mass
der Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 9. August 1901 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 18. April
1901, lautend:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3544 Fr.
09 Cts. nebst Zins zu 5% seit 2. Dezember 1900 zu bezahlen;
Mit der Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen ;
wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit den Anträgen: Der Kläger sei mit seiner Klage gänzlich
abzuweisen; eventuell: Es sei der Schaden, der dem Kläger aus
dem Unfall vom 9. August 1900 erwachsen, auf 3000 Fr. fest
zusetzen, und die Beklagte nur pflichtig zu erklären, die Hälfte
dieser reduzierten, eventuell der zugesprochenen Summe zu be
zahlen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der
Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der (im Jahre 1879 geborene) Kläger Cesa war seit April
1900 bei Baumeister Strübin in Asch (Baselland) als Maurer
zu einem Taglohn von 4 Fr. 70 Cts. angestellt. Strübin hatte
im Sommer 1900 die Vergrößerung der bisherigen Schmiede
werkstatt der Beklagten, Elektrizitätsgesellschaft Alioth Cie.,
übernommen. Am 9. August 1900 war der Kläger mit Ein
decken des Daches beschäftigt; der Anbau war bereits fertig ge
stellt, das Gerüst stand noch. Von einem südwestlich vom Anbau
stehenden Maste aus führte eine aus drei übereinander dispo
nierten Leitungsdrähten bestehende Stromleitung, Wechselstrom
von 248 Volt, nach dem Südgiebel der alten Schmiedewerkstatt
über das Dach des Neubaues in geringer Höhe weg; eine
Schutzvorrichtung war an diesen Drähten nicht angebracht. Wäh
rend nun der Kläger seiner Arbeit oblag, verlor er aus unbe
kannter Ursache das Gleichgewicht und war im Begriffe, vom
Dache aus, sei es auf das Gerüst, sei es darüber hinaus auf
den Erdboden (in circa 5 Meter Tiefe) zu stürzen; er hielt sich
im Fallen an diesen Drähten fest, es trat Kurzschluß ein und
der Kläger wurde vom elektrischen Strome getroffen. Er wurde
unmittelbar nach dem Unfall von zwei Mitarbeitern weggetragen.
Die Verletzung, die er davontrug, bestand in einer Verbrennung
des rechten Daumens und des zweiten rechten Fingers mit daraus
entstehender Versteifung und Verstümmelung des Grund und
Nagelgliedes; die Difformität des Daumens und die Narben
werden laut den ärztlichen Expertisen nicht mehr verschwinden.
Der Kläger war 74 Tage toial arbeitsunfähig; die dauernde
Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt nach dem von ihm
eingelegten Gutachten Adam 14 15%, nach dem vom Gerichte
eingeholten Gutachten des Professor Hildebrand 15 %. Eine ab
sichtliche Verlangsamung und Erschwerung der Heilung durch den
Kläger nimmt das letztere Gutachten nicht an.
- Der Kläger trat nun zunächst (im November 1900) gegen
seinen Arbeitgeber Strübin auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes
klagend auf. In der Folge hat er jedoch auch die gegenwärtige
Klage gegen die Elektrizitätsgesellschaft Alioth Cie. erhoben.
in der letztern Klage forderte er ursprünglich von der Beklagten
die Bezahlung von 4173 Fr. a Cts., indem er seinen Schaden
berechnete wie folgt:
a. Für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 74
Fr. 347 a Tage à 4 Fr. 70 Cts.
b. Für 15 % Minderung der Erwerbsfähigkeit
Fr. undbei einem Jahresverdienst von 1410
einem Alter von 21 Jahren 4251 Fr. a Cts.
abzüglich 10% für Kapitalabfindung
Zusammen
Fr. 4173 a In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 50 ff.
speziell auch Art. 62 O. R., indem der Beklagten die doppelte
Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, daß sie überhaupt über einem
Dach in einer Entfernung, die menschlicher Berührung leicht
zugänglich sei, sobald Arbeiten auf dem Dach ausgeführt werden
müssen, eine blanke Starkstromleitung durchgeführt habe, und
zwar ohne alle Sicherung; und daß sie insbesondere an die Ar
beiter des Strübin, oder an diesen selbst keine besondern War
nungen habe ergehen lassen.
Die Beklagte hat in der Antwort ihre Haftbarkeit grundsätzlich
abgelehnt. In erster Linie hat sie sich auf den Standpunkt ge
stellt, sie könnte nur belangt werden, wenn der Unfall auf ein
Verbrechen oder Vergehen der Beklagten oder ihrer Angestellten
rückzuführen wäre, der Kläger aber, wenn ein derartiges Ver
schulden nicht vorhanden sei, sich lediglich an seinen Arbeitgeber
zu halten habe. In zweiter Linie hat sie geltend gemacht, eine
Fahrlässigkeit ihrerseits liege nicht vor. Endlich bestritt sie vor
erster Instanz das Quantitativ der geforderten Entschädigung,
wobei sie indessen immerhin den Betrag von 347 Fr. für vor
übergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit anerkannte.
Die erste Instanz (das Bezirksgericht Arlesheim) hat die Klage
aus den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Gründen
grundsätzlich gutgeheißen und ist mit Bezug auf das Quantitativ
zu einem von dem vom Kläger geforderten abweichenden Betrage
nur deshalb gelangt, weil sie nur 250 Arbeitstage statt deren 300
annahm.
Die Gründe, die das Appellationsgericht, vor welchem die Be
klagte auf vollständige Abweisung der Klage, der Kläger auf Be
stätigung des erstinstanzlichen Urteils angetragen hat, zu seinem
Eingangs mitgeteilten Urteil geführt haben, gehen ebenfalls aus
den nachfolgenden Erwägungen hervor.
3. Auch heute noch nimmt die Beklagte grundsätzlich in erster
Linie den Standpunkt ein, sie könne für den Unfall des Klägers
nicht verantwortlich erklärt werden, da gemäß Art. 2 des Fabrik
haftpflichtgesetzes die Haftpflicht des Arbeitgebers des Klägers
nur ausgeschlossen wäre, wenn ein Verbrechen oder Vergehen
eines Dritten in casu der Beklagten vorläge, und dies
nun nicht zutreffe; der Kläger sei daher auf die aus dem Fabrik
haftpflichtgesetz entspringende Haftpflichtklage gegen seinen Arbeit
geber beschränkt und neben dieser Klage habe eine Klage gegen
die Beklagte keinen Raum. Dieser Standpunkt ist schon von der
Vorinstanz zutreffend widerlegt worden. Die vorliegende Klage
gegen die Beklagte stützt sich nicht (und könnte sich nicht stützen)
auf das Fabrikhaftpflichtgesetz, das einzig die Beziehungen zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mit Bezug auf Betriebs
unfälle und Krankheiten regelt, sondern auf das Obligationen
recht, Art. 50 ff.; sie hat ihren Rechtsgrund nicht in den spe
ziellen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und
der auf Grund dieser Beziehungen aufgestellten Haftpflicht, son
dern in einer unerlaubten Handlung der Beklagten. Nun können
aber aus einem und demselben Thatbestande hier dem Unfalle
vom 9. August 1900 sehr wohl zwei selbständige Ansprüche,
ein Haftpflichtanspruch gegen den Arbeitgeber und ein Anspruch
aus Delikt gegen einen Dritten, entspringen; der eine Anspruch
schließt den andern nicht aus; beide beruhen, wenn auch auf dem
selben thatsächlichen Fundament, doch auf durchaus verschiedenen
rechtlichen Grundlagen und Beziehungen. Die beiden Ansprüche
konkurrieren daher nebeneinander, und die Verantwortlichkeit der
aus den beiden Ansprüchen Verpflichteten ist nur insofern be
schränkt, als der Kläger nicht etwa denselben Schaden doppelt
ersetzt erhalten kann; insoweit der Kläger durch Erfüllung des
einen Anspruches befriedigt ist, ist hiedurch auch sein Klagrecht
für den andern Anspruch (oder dieser Anspruch selbst) konsumiert
(vgl. Windscheid, Pandekten, 7. Aufl., 1, 125, Nr. 9 11).
Die Beklagte ist demnach trotz Bestehens eines Haftpflichtan
spruches verantwortlich, sofern die Voraussetzungen, an welche
Art. 50 ff. O. R. die Schadenersatzpflicht knüpfen, ihr gegenüber
erfüllt sind. Und zwar haftet sie hienach auf das Ganze. Dies
wäre gemäß Art. 60 O. R. auch dann der Fall, wenn neben
ihrem Verschulden (dieses vorläufig immer noch bloß voraus
gesetzt) auch ein Verschulden des haftpflichtigen Arbeitgebers vor
läge; sie hätte alsdann gegen letztern lediglich den Regreß, wenn
sie ein Verschulden von seiner Seite oder ein von ihm zu ver
antwortendes Verschulden seiner Angestellten nachzuweisen vermöchte.
- Es fragt sich somit grundsätzlich nur noch, ob die Voraus
setzungen des Anspruches aus Art. 50 ff. O. R. der Beklagten
gegenüber gegeben seien. Und zwar kann hiebei nur fraglich sein,
ob das Erfordernis der subjektiven Widerrechtlichkeit erfüllt sei,
ob also die Beklagte ein Verschulden treffe. Diese Frage ist mit
den kantonalen Instanzen zu bejahen. Zwar kann wohl kaum
gesagt werden, daß schon der Umstand, daß die Beklagte über
haupt Starkstromleitungen in einer für auf dem Dache Befind
liche erreichbaren Weise durchgeführt hat, ein schuldhaftes Ver
halten ihrerseits bedeute. Dagegen war es Pflicht der Beklagten,
alle nach dem Stande der Wissenschaft und Technik möglichen
Schutz und Sicherheitsmaßregeln gegenüber einem derartigen,
an sich gefährlichen Zustande zu treffen, wie: Schutz der Drähte
durch ein Drahtgeflecht; Abstellen des Stromes für die Zeit,
während der Menschen auf dem Dache waren. Die Errichtung
derartiger Vorsichtsmaßregeln war z. B. auch notwendig für den
voraussehbaren Fall eines Brandausbruches, bei welchem die
Feuerwehrleute durch die Drähte gefährdet gewesen wären. Jeden
falls aber, auch wenn man nicht eine allgemeine Pflicht der Be
klagten zur Anbringung von Schutz und Sicherheitsvorrich
tungen aufstellen wollte, war es ihre Pflicht, im konkreten Falle
während der Errichtung des Neubaues und speziell für den Fall
des Dachdeckens, alle nur denkbaren und möglichen Vorkehren
zur Abwendung der Gefahr und zum Schutze der Personen, die
sich auf das Dach zu begeben hatten, zu treffen. Nun hat die
Beklagte eingewendet, sie habe diese Maßregeln getroffen, indem
ihr Werkführer dem Palier des Strübin oder diesem selbst gesagt
habe, es dürfe mit dem Dachdecken nicht begonnen werden, bevor
die Leitung entfernt sei; auch habe dieser Werkführer und dann
auch der Palier des Strübin selbst die Arbeiter stets auf die von
der elektrischen Leitung her drohende Gefahr aufmerksam gemacht.
Wären diese Behauptungen der Beklagten erwiesen, so könnte
allerdings wohl kaum von einem Verschulden der Beklagten ge
prochen werden, da sie alsdann alles gethan hätte, was in ihren
Kräften lag, um Unfälle durch den elektrischen Strom zu ver
hüten. Allein die kantonalen Instanzen haben ausdrücklich, ge
stützt auf die Zeugenbeweise, festgestellt, daß diese Behauptungen
der Beklagten nicht erwiesen sind, daß diese vielmehr zwar aller
dings die Absicht hatte, die Drähte vor dem Eindecken des Daches
zu entfernen, und daß dies auch dem Strübin und seinem Palier
mitgeteilt wurde, daß aber alsdann bei den Räumungsarbeiten
eine Verzögerung eintrat und die Beklagte es ruhig geschehen
ließ, daß der Kläger mit der Arbeit begann, sie also ein spe
zielles Verbot nicht erließ; daß sie ferner auch keine besonderen
Warnungen erteilte, und daß sie endlich auch sonst keinerlei Schutz
maßregeln und Sicherheitsvorkehren traf. Dieses Verhalten der
Beklagten muß nun in der That als ein fahrlässiges bezeichnet
werden, so daß die Beklagte dem Kläger gegenüber grundsätzlich
haftbar erscheint.
- Was das Quantitativ der verlangten Entschädigung be
trifft, so ist die Vorinstanz auf das eventuelle Begehren der Be
klagten, die Entschädigung sei nach andern Grundsätzen zu be
messen, aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, nämlich des
halb, weil bei der Appellation ein bezügliches eventuelles Rechts
begehren nicht gestellt worden sei. An diesen Entscheid ist das
Bundesgericht, da er auf Anwendung kanionalen Prozeßrechts
beruht und seine Voraussetzung nicht etwa aktenwidrig ist, ge
bunden, so daß also der Schaden auf den von den kantonalen
Instanzen festgesetzten Betrag anzusetzen ist. Eine andere Frage,
als diejenige nach der Bemessung und Berechnung der Entschä
digung, ist dagegen die, ob die Beklagte nicht nur zu einem Teile
des Schadensersatzes verpflichtet werden solle. Ihrer Auffassung
kann jedoch nicht beigetreten werden. Sie hat selber ein Ver
schulden des Klägers zur Begründung dieses Standpunktes nicht
geltend gemacht, und gewiß mit Recht. Sondern sie begründet
ihren Antrag auf Teilung des Schadenersatzes damit, daß sie
nicht für das Ganze haftbar erklärt werden könne, weil auch den
Strübin bezw. dessen Angestellte ein Verschulden treffe. Allein
das unhaltbare dieser Auffassung geht schon aus dem in Er
wägung 3 in fine ausgeführten hervor. Glaubt die Beklagte
wirklich an dieses Verschulden Strübins oder seiner Leute, so
ist ihr nach dem gesagten der Regreß auf ihn gewahrt. Dieses
Regreßrecht ausdrücklich im Dispositive des gegenwärtigen Urteils
auszusprechen, oder einen Vorbehalt hierüber zu machen, ist weder
statthaft noch notwendig
jenes nicht, weil Strübin am Prozesse
nicht teilgenommen hat, dieses nicht, weil es überflüssig erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 9. August 1901
in allen Teilen bestätigt.