- Urteil vom 4. Oktober 1901 in Sachen
Mannheimer Transport Versicherungsgesellschaft
gegen Waller frères Cie.
Seeversicherung. Kompetenz des Bundesgerichts. Bedeutung der
vorläusigen Versicherungsannahme; Verhältnis zur definitiven Po
lice. Vereinbarung französischer Konditionen in der proviso
rischen Police; einseitige Abänderung durch die definitive Police.
Einrede der Nichtvalidierung der Versicherung.
A. Durch Urteil vom 1. April 1901 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 50,212 Fr. 45 Cts.
nebst Zins à 5% seit 15. Juli 1900 zu bezahlen. Die Mehr
forderung der Kläger wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage, es sei zu erkennen:
- Die Beklagte sei nicht verpflichtet, an die Kläger irgend
eine Entschädigung zu bezahlen;
- eventuell sei die Beklagte nicht verpflichtet, an die Kläger
einen höhern Schadensbetrag als 36,014 Fr. 15 Cts. zu ent
richten;
- weiter eventuell sei unter allen Umständen die beklagtische
Schadensberechnung mit Bezug auf den Beschädigungswert der
Waren im Betrage von 296,424 Fr. 65 Cts. gemäß dem im.
Schreiben von Fano vom 22. Februar 1901 erwähnten Beschädi
gungswert der fünf Partien gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter der Beklagten diese Berufungsanträge.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem vorliegenden Rechtsstreite liegt folgender Thatbestand
zu Grunde
Mit Brief vom 4. Mai 1900 beauftragte das Pariser Haus
der Kläger seine Niederlassung in Zürich, hier provisorisch zu
decken 350,000 Fr. auf Getreide auf dem griechischen Dampfer
Frosso von Genitschesk oder einem andern Hafen des Azowschen
Meeres mit Bestimmung nach Venedig, zu ¾% Prämie con
ditions françaises, franchise 3 %, remboursement intégral.
Dieses Schreiben übergab der
zürch. Prokurist der Kläger, M.
Sternberger, am 5. Mai dem zürch. Vertreter der Mannheimer
Transport Versicherungsgefellschaft, A. Baschd, unter Anmeldung
der Versicherung. Letzterer nahm den Auftrag an und trug ihn
sofort in die Abschlußliste ein
gleichen Tags stellte er Waller
frères Cie eine vorläufige Versicherungsannahme zu, dahin
gehend, daß die Mannheimer Transport Versicherungsgesellschaft
von ihnen auf Grund des eingereichten schriftlichen Versicherungs
antrages für den obgenannten Transport eine Partie Weizen im
Betrage von 350,000 Fr. zur vorläufigen Versicherung über
nehme zur Kondition 3 % Franchise, mit Integralzahlung,
sobald die Franchise erreicht , und sich verpflichte, die endgültige
sobald Waller frères Cie ihr die hiezu
Police zuzustellen
nötigen Angaben gemacht haben. In der Folge zeigte sich, daß
Baschd bei diesem Abschluß gegen die ihm von der Mannheimer
Transport Versicherungsgesellschaft gegebenen Instruktionen han
delte, die dahin gingen, überhaupt nur zu den Bedingungen franc
avaries particulières sauf échouement ( frei. von Beschädi
gung, außer im Strandungsfalle ) abzuschließen. Im Prozesse
hat die Mannheimer Transport Versicherungsgesellschaft aber zu
gegeben, daß sie durch die Erklärungen des Baschd Waller frères
Cie gegenüber verpflichtet worden sei.
Die Hauptpartie des Weizens, 90,000 Puds, wurde am 14. Mai
a. resp. 17 n. St. in Genitschesk auf den Frosso offen in den
Kielraum geladen und der Rest von 40,360 Puds am 17./30.
Mai; demgemäß wurden über die Ladung zwei Konossamente
ausgestellt, das erstere vom 17., ein zweites vom 30. Mai n. St.
datiert. Nach deren Empfang erteilte das Haus der Kläger in
Paris am 23. Mai und 6. Juni ihrem zürch. Hause die nähern
Angaben über das Versicherungsobjekt mit, nämlich für die erste
Partie: 221,500 Fr., Gegenwert von 90,000 Puds Weizen,
und 18,800 Fr., Betrag der Fracht, zahlbar am Bestimmungs
orte, und für die zweite Partie: 100,000 Fr., Gegenwert von
40,360 Puds Weizen, und 7500 Fr. Vorschüsse, ferner 1000 Fr.
alles für die Reise von Genitschesk nach Venedig . Diese An
gaben übermittelte ihr zürch. Vertreter, Sternberger, Baschd am
- Mai und 7. Juni, und am letztern Tage zahlte er diesem
die Prämie mit 1160 Fr. 50 Cts. und erhielt von ihm dagegen,
entsprechend den beiden Konossamenten, zwei definitive Policen,
vom 24. Mai und 7. Juni datiert, erstere auf 221,500 Fr. und
18,800 Fr. für die Fracht, zusammen auf 240,300 Fr., letztere
auf 101,000 Fr. lautend.
In beiden Policen ist bemerkt: Gegenwärtige Versicherung ist
am 1. Mai 1900 beantragt worden und wird geleistet zu den
umstehenden Bedingungen, denen sich die Parteien in allen Punk
ten unterwerfen. Auf den nachfolgenden drei Seiten sind sodann
unter dem Titel Allgemeine Bedingungen der Police eine Reihe
von Bestimmungen angebracht, aus denen folgende hervorzuheben
sind:
Art. 45: Geschriebene Bedingungen gehen, wenn sie von den
gedruckten abweichen, den letztern vor.
Im übrigen verweist
die Police in Art. 44 für die Rechtsfolgen der Versicherung auf
die Bestimmungen dieses Vertrages, welche durch die Vorschrif
ten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches subsidiär er
gänzt werden.
Über den Abschluß des Versicherungsvertrages ist bemerkt:
Nach Art. 3 Abs. 1 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
beim Versicherungsabschluß alle ihm bekannten Umstände anzu
zeigen, welche für den Versicherer für die Beurteilung der von ihm
zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß, sich auf
die Versicherung einzulassen, Einfluß zu üben. Art. 3 Abs. 3:
Jede Verschweigung oder in Bezug auf einen erheblichen Um
stand gemachte unrichtige Anzeige machen den Vertrag für den
Versicherer unverbindlich.
Art. 4 schreibt vor, welche Punkte der Versicherungsantrag
enthalten müsse. Abs. 2: Auch sind die letzten, dem Versicher
ten über die Abfahrtszeit zugekommenen Nachrichten anzugeben.
st es nicht möglich, diese Nachrichten gleich vollständig zu
liefern, so kann gegen Bezeichnung der Gattung der Güter, ihrer
ungefähren Quantität, der Reisestrecke und der annähernden Ver
sicherungssumme, sowie gegen Angabe der letzten Nachrichten die
Versicherung schon vorläufig geleistet werden, unter der Bedingung
daß der Versicherungsnehmer binnen 24 Stunden nach Empfang
der fehlenden Erfordernisse seine vorläufige Erklärung obiger An
leitung gemäß ergänzt, resp. berichtigt."
Art. 5 Abs. 4: Soll die Fracht und der Zoll der Güter
tversichert werden, so ist dies im Antrag ausdrücklich zu dekla
rieren. Das nämliche wird in Art. 5 für die Versicherung ima
ginären Gewinnes verlangt.
Versicherungswert. Art. 10: Der volle Wert des versicherte
Gegenstandes ist der Versicherungswert.
Art. 11: Die Ver
sicherung kann für den vollen Wert der Güter oder auch nur
für einen Teil dieses Wertes genommen werden; wird sie nur
für einen Teil des vollen Wertes geleistet, so haftet der Versicherer
nur nach Verhältnis der bei ihm versicherten Summe zum Ver
sicherungswert. Art. 38: Der Versicherer hat den ihm dar
gethanen Schaden, wenn bei ihm die Versicherung zum vollen
Werte genommen wurde, vollständig zu vergüten; war aber nicht
zum vollen Werte bei ihm versichert, so hat er jenen Schaden
nur nach der Verhältnisregel zu vergüten. Art. 12: Als
Versicherungswert der Güter gilt derjenige Wert, welchen die
Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben. Abs. 2:
Die Fracht, der Zoll, sowie der imaginäre Gewinn werden
nur hinzu gerechnet, sofern es ausdrücklich beantragt oder verein
bart ist."
Art. 20: Die besondere Haverei fällt nur dann dem Ver
sicherer zur Last, wenn die materiellen Beschädigungen oder Ver
lust der Güter die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten
Prozentsätze (Franchise) des Versicherungswertes erreichen. (In
der angehängten Franchise-Tabelle ist Getreide gar nicht er
wähnt.
Art. 21: Für diejenigen Güter, welche nicht in nachstehender
Tabelle namhaft gemacht sind, gilt die Versicherung nur frei von
Beschädigung, außer im Strandungsfalle. Hat eine Strandung
oder ein dieser gleich zu achtender Seeunfall sich ereignet, so haftet
der Versicherer für jede 3 % erreichende Beschädigung, welche in
folge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aber für eine
sonstige Beschädigung. Abs. 4: Erreicht der Belauf der Be
schädigung die Befreiungsprozente, so wird der gesamte Beschädi
gungsbelauf vergütet.
Schadenvermittlung bei besonderer Haverei. Art. 26 Abs. 1:
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen an
kommen, ist durch Vergleichung des Bruttowertes, den sie daselbst
in dem beschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Brutto
wert, welchen sie dort in unbeschädigtem Zustande haben würden,
zu ermitteln wie viele Prozente des Wertes der Güter verloren
sind, ebenso viele Prozente des Versicherungswertes der Güter
sind dann als Betrag des Schadens anzusehen.
Abs. 3: Die Ermittlung des Wertes, welchen die Güter in
beschädigtem Zustande haben, erfolgt entweder durch öffentlichen,
unter platzüblichen Formen zu betreibenden Verkauf in consumo
(verzollt), oder wenn die Gesellschaft an Ort einen Bevollmäch
tigten hat, und die Lage des Falles eine Wertschätzung der be
schädigten Güter füglich gestattet, mittelst Abschätzung durch Sach
verständige.
In dem einen, wie in dem andern Falle aber ist vorher der
Wert zu ermitteln, den die beschädigten Güter gehabt hätten,
wenn sie gesund angekommen wären."
Für diese Ermittlung des Wertes, den die Güter in unbe
schädigtem Zustande haben würden, ist der Marktpreis, inklusive
Zoll, maßgebend, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit
am Bestimmungsorte der beschädigten Güter bei Beginn der Lö
schung des Schiffes haben würden."
Art. 27: Sind Güter nur zum Teil beschädigt, so muß das
Beschädigte, gleichviel, ob eine Auktion oder eine Wertabschätzung
stattgefunden hat, soweit thunlich oder üblich ist, vom Unbeschädig
ten getrennt werden, und letzteres bleibt dann bei der Schadens
ermittlung außer Betracht.
Der Dampfer Frosso fuhr am 30. Mai 1900 von Geni
tschesk ab. Laut dem vom Schiffskapitän am 15. Juni 1900 vor
Gericht in Venedig abgegebenen Bericht ( Seeprotest ) lichtete er
am 31. Mai in Genicola, um den türkischen Schlagbaum zu
passieren, 300 Tonnen Weizen, lud aber am 1. Juni das Ge
lichtete wieder ein und setzte die Fahrt fort. Vom 6. 8. Juni,
in offener See, war das Schiff Stürmen und Regen ausgesetzt
das Meer überschwemmte beständig das Deck. Eine Untersuchung
des Kielraumes ergab ein Steigen des Wassers, welches mit der
Pumpe entfernt wurde und mit Weizen vermischt herauskam.,
Am 12. Juni, abends, kam der Frosso im Hafen von Vene
dig an.
Der Empfänger der Ware in Venedig, Guetta, nahm am
13. Juni, unter Zuzug von Experten, eine erste Untersuchung
vor. Eine am 14. Juni erfolgte weitere Sachverständigenunter
suchung ergab, daß der im Ballastraum befindliche Weizen großen
teils durch Eindringen von Meerwasser längs der Schiffswände
beschädigt war. Hievon benachrichtigte Guetta sofort den in der
Police als Vertreter der Beklagten genannten Seeschadenskommissär
G. B. Malabotich, sowie die Beklagte selbst, und diese sandte
unverzüglich einen ihrer Inspekteure nach Venedig. Am 19. Juni
schloß Malabotich im Einverständnis des letztern mit Guetta ein
Übereinkommen, wonach beide Parteien je einen Sachverständigen
zur Feststellung der Ursache und des Bestandes des Seeschadens
ernannten und deren Gutachten als rechtsverbindlich anerkannte,
in dem Sinn, daß die beiden eventuell zum Obmann den A. Fano
in Venedig ernennen sollten; immerhin mit dem Vorbehali, daß
alle Rechte der Versicherungsparteien selbstverständlich vorbehalten
bleiben und immer den Bedingungen der Police unterworfen seien.
Diesen Vorbehalt fügten die Parteien, insbesondere Malabotich
auch allen weitern Feststellungen, wie auch jeder Zahlung für
Spesen u. s. w., bei. Die Sachverständigen stellten fest: 2000
Zentner des Weizens seien bereits als gesund befunden versandt
worden, weitere 1000 Zentner seien noch gesund vorhanden. Der
Wert des gesunden Weizens betrage in Venedig 16 Fr. 50 Cts.
per 100 Kg., frei von Zollgebühren. Eine Partie von 4071
Zentnern Weizen aus dem Frosso sei leicht vom Seewasser
beschädigt. Der Minderwert betrage 75 Cts. per Zentner. Im
übrigen teilten sie den durchnäßten Weizen je nach dem Grade
der Beschädigung in 5 Gruppen ein, nämlich: 1. 200 Zentner
seien wegen plötzlicher Gährung gänzlich verdorben; 2. 1800
Zentner seien erheblich beschädigt und in Gährung begriffen;
3. 1650 Zentner seien in etwas besserem Zustand; 4. 7450
Zentner seien etwas weniger beschädigt; 5. 3001,76 Zentner seien
ebenfalls beschädigt. Über den Minderwert dieser 5 Partieen des
befchädigten Weizens konnten sie sich nicht einigen. Der von ihnen
angerufene A. Fano schätzte den Minderwert bei Partie 1 auf
13 Fr.; bei Nr. 2 auf 4 Fr. 70 Cts.; bei Nr. 3: 4 Fr.; Nr. 4:
2 Fr. 25 Cts.; Nr. 5: 3 Fr. per Zentner.
Die Beklagte verweigerte Guetta die Zahlung der von ihm ge
stellten Schadensrechnung und wiederholte diese Weigerung auch
der Klägerin gegenüber, da Baschd nur berechtigt gewesen sei, die
Versicherung frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle
abzuschließen.
2. Im vorliegenden Prozesse verlangten nun die Kläger, Waller
frères Cie, daß die Beklagte, Mannheimer Transport Ver
sicherungsgesellschaft, verpflichtet werde, ihnen den eingetretenen
Schaden mit 53,091 Fr. 45 Cts. nebst Verzugszins zu bezahlen,
indem sie folgende Rechnung aufstellten:
- Versicherter Schaden, laut den Konstatie
Fr. 45,024 40
rungen in Venedig
nämlich: Minderwert des Weizens 46,478 Fr.
75 Cts. (4071 Zentner à 75 Cts. 3053 Fr.
25 Cts.; ferner bei Partie Nr. 1 Fr. 2600;
Nr. 2 Fr. 8460; Nr. 3 Fr. 6600; Nr. 4
16,762 Fr. 50; Nr. 5 Fr. 9003) bei einem
Wert des ganzen von 299,838 Fr., also 15,501%
von der Versicherungssumme der havarierten
Ware von 290,456 Fr. berechnet.
2,879
- Manko, voll berechnet, weil voll versichert
- Untersuchungskosten und Gebühren in Ve
3,855 85
nedig
1,332 20
- Haverei in den Lichterschiffen in Genitschesk
Fr. 53,091 45
Zur Begründung brachten sie vor: Die Versicherung sei zu
beurteilen auf Grund der provisorischen Police vom 5. Mai;
denn diese enthalte einen perfekten Versicherungsvertrag (den Schluß
schein), indem darin alle wesentlichen Bestandteile eines solchen
vereinbart seien, so daß der Schadenersatzanspruch von der nach
herigen Ausstellung einer definitiven Police unabhängig sei. Mit
der provisorischen Police sei auch einem allfälligen Erfordernis
der Schriftform des Vertrages Genüge gethan; indes verlange
das hier anwendbare französische Recht die Schriftlichkeit so wenig
als das deutsche. Das französische Recht sei maßgebend gemäß
5 des privatrechtlichen Gesetzbuches, als das im vorliegenden
Falle den Intentionen der Parteien entsprechende Recht; im übrigen
enthalte das Zürcher privatrechtliche Gesetzbuch laut 501 und
545 keine speziellen Vorschriften über die Seeversicherung. Der
in der vorläufigen Versicherungsannahme gemachte Vorbehalt
einer definitiven Police beziehe sich lediglich auf Ergänzung der
provisorischen in nebensächlichen Punkten, wie Angabe des Ab
gangsortes, des genauen Quantums und Wertes der Ware. Der
Vertragsabschluß auf vorläufige Angaben hin hänge damit zu
sammen, daß der Versicherungsnehmer für die Gefahr des Trans
portes schon für die Zwischenzeit gedeckt sein müsse, wo ihm die
Detailangaben noch nicht zur Verfügung stehen, z. B. der Be
stimmungsort der Ware noch unbekannt sei.
Die in die provisorische Police aufgenommene Vereinbarung
3 % Franchise mit Integralzahlung, fobald die Franchise er
reicht, entspreche im allgemeinen und überhaupt den sogenannten
französischen Seeversicherungsbedingungen und sei, wofür Exper
tise angerufen werde, der typische Ausdruck für dieselben. Die
Kläger haben hiefür eine Reihe von Dispaches (Seeschadens
auseinandersetzungen) für Getreidetransporte im mittelländischen
Meer vorgelegt, welche übereinstimmend die Klausel tragen: Cette
assurance est faite aux conditions de la police de Paris avec
remboursement intégral des avaries particulières dès qu'elles
s élèvent à 3 % sur chaque espèce de marchandise, et câle
par câle. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß sie auch nach
französischen Konditionen versichere. Die Kläger führen aus, diese
bestehen darin, daß durch die Versicherung jeder durch einen Un
fall irgendwelcher Art entstandene Schaden gedeckt sei; erreiche
dieser nur 3% der Versicherungssumme oder noch weniger, so
sei die Versicherung frei, übersteige er aber die 3 %, so müsse der
ganze Schaden mit Einschluß der 3% bezahlt werden. Die Ver
sicherung zu den französischen Bedingungen sei die gewöhnliche
und allgemein übliche für den Getreidetransport vom Schwarzen
Meer, der Donau nach dem Mittelmeer und dem atlantischen
Ocean, im Gegensatz zu den Getreidetransporten aus Amerika,
welche gewöhnlich zu den englischen Bedingungen versichert wer
den, d. h. frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle
Für die streitige Versicherung seien daher überhaupt die gesetzlichen
und usuellen Bestimmungen maßgebend, welche im kaufmännischen
Verkehr unter dem Ausdruck französische Konditionen zusammen
gefaßt werden.
Die Bedingungen der definitiven Police stehen allerdings teil
weise, insbesondere in Art. 21, im Widerspruch mit dem durch
die provisorische Police abgeschlossenen Vertrag; letzterer habe aber
durch diese einseitige Verlautbarung nicht verändert werden können,
zumal Baschd hievon nichts erwähnt habe. Den Klägern sei nicht
zuzumuten gewesen, diese zahlreichen, beinahe unleserlichen Be
stimmungen zu lesen, und sie haben sich auf den Inhalt der pro
visorischen Police um so eher in gutem Glauben verlassen können,
als gemäß Art. 45 der definitiven Police die geschriebenen Be
dingungen, wozu insbesondere die provisorische Police gehöre, den
gedruckten vorgehen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hiefür
geltend gemacht:
Durch die vorläufige Versicherungsannahme sei ein Ver
sicherungsvertrag nicht zu stande gekommen, indem diese Erklä
rungen ausdrücklich die Ausstellung einer definitiven Police vor
behalten, diese sei das eigentliche Zusagedokument. Anwendbar sei
in der Sache das zürcherische Recht, da der Vertrag in Zürich
abgeschlossen worden und gemäß Art. 40 der Police hier zu er
füllen sei. 497 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches
verlange aber für den Versicherungsvertrag die schriftliche Form
und zwar die Herausgabe eines Versicherungsscheines (der sog.
Police); dies gelte auch für die Seeversicherung. Eventuell haben
die Kläger die Bestimmungen der definitiven Police anerkannt,
indem sie diese stillschweigend entgegengenommen und behalten
haben, während sie schon durch den Kontext auf die gedruckten
Allgemeinen Bedingungen hingewiesen worden seien. Demgegen
über verstoße die Behauptung der Unverbindlichkeit dieser Be
dingungen gegen die gute Treue; die Kläger seien censiert, die
Bedingungen gelesen zu haben; wenn die Kläger bei Empfang
der Police gegen ihren Inhalt reklamiert hätten, wäre es noch
möglich gewesen, einen abgeänderten Vertrag zu schließen, auf
Grund dessen die Beklagten sich hätten rückversichern können. Die
zürcherische Gerichtspraxis lege dem Inhalt der Police die ent
scheidende Bedeutung bei, in Übereinstimmung mit dem für die
Kontinentalstaaten vorbildlichen englischen Seeversicherungsrecht.
Die Versicherung sei aber gemäß Art. 4 Abs. 2 der Policebedin
gungen deshalb nicht perfekt geworden, weil die Kläger versäumt
haben, die fehlenden Erfordernisse, wozu die Nachrichten über die
Abfahrtszeit des Schiffes und die Anzeige der genauen Versiche
rungssumme gehören, innert 24 Stunden, nachdem sie diese Daten
empfangen, der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eventuell
aber, bei Validierung der Police, müssen die Kläger abgewiesen
werden, weil gemäß Art. 20 und 21 der Bedingungen durch die
Versicherung nur der Schaden im Strandungsfalle gedeckt
während hier lediglich Partikularhavarei vorliege.
Eventuell beantragte die Beklagte, die Klage nur für 36,014 Fr.
15 Cts. nebst Zins gutzuheißen, auf Grund folgender Berech
nung: Der Gesundwert der Ware in Venedig betrage laut der
Expertise 16 Fr. 50 Cts., zuzüglich 7 Fr. 60 Cts. für den italieni
schen Eingangszoll nebst statistischer Gebühr, im ganzen also
24 Fr. 10 Cts. per 100 Kg. Der von den Experten festgestellte
Minderwert von 46,478 Fr. 75 Cts. ergebe bei einem Gesund
wert der beschädigten 1,817,200 Kg. à 24 Fr. 10 Cts. per
100 Kg. 437,945 Fr. 20 Cts. einen Schaden von 10,613
was auf die Versicherungssumme von 290,456 Fr.
ergebe
Fr. 30,826 10
Hiezu kommen die Kosten in Venedig.
3,855 85
und der Schaden in den Lichterschiffen in Geni
schesk
1,332 20
Total, Fr. 36,014 15
Nicht zu Lasten der Beklagten, als der Versicherer, falle dagegen
der in Venedig konstatierte Manko von 18,012 Kg.; denn nach
Art. 2 der Policebedingungen habe der Versicherte den Manko
infolge Schwindens zu tragen, und nach Venediger Platzusanzen
sei vom Schaden 1% der ganzen Ladung als calo naturale
in Abzug zu bringen.
Daß bei Ermittlung des Gesundwertes der Ware der Zoll hin
zugerechnet werden müsse, sei in Art. 5 und 26, Abs. 1 und 3
der Policebedingungen vereinbart. Dies gelte unverändert auch da,
wo der Bestimmungshafen ein Freihafen sei und auch für Transit
güter. Diese Behandlung der Sache sei rationell, weil die Ver
sicherung auch das Gefahrselement des Zolles zu decken habe.
Freilich müsse gemäß Art. 5, Abs. 4 und Art. 12 der Bedingungen
der Zoll ausdrücklich vom Versicherungsnehmer versichert werden,
sonst sei derselbe hiefür Selbstversicherer.
Die Kläger haben die Einrede der Hinfälligkeit der Versiche
rung bestritten und den Beweis für rechtzeitige Mitteilung der
Versicherungsdetails offeriert. Sie stellten aber, da für den Ver
trag die französischen Konditionen gelten, die Anwendbarkeit des
Art. 4 der Allgemeinen Policebedingungen überhaupt in Abrede
Weiter wendeten sie ein: Die Hinfälligkeitsklausel stehe in Wider
spruch mit Art. 3 der Police, wonach der Vertrag nur bei Ver
schweigung einer für den Versicherungsabschluß erheblichen That
sache unverbindlich sei um eine solche handle es sich hier aber
nicht. Art. 4 bezwecke nur, zu vermeiden, daß die nähern Details
erst nachdem die Gefahr überstanden, gemeldet und dann die An
gaben, namentlich die Versicherungssumme, entsprechend modifiziert
werden. Die eventuelle Schadensberechnung der Beklagten werde
bestritten. Ihre Unrichtigkeit mit Bezug auf die Einrechnung des
Zolles ergebe sich zunächst daraus, daß die Versicherung zu den
französischen Konditionen abgeschlossen worden sei. Die fran
zösische Police der Beklagten bestimme hierüber in Art. 12 der
Allgemeinen Bedingungen folgendes: Abs. 2: Pour toutes mar
chandises donnant lieu à réclamation pour causes d'avaries
particulières, l'assureur peut exiger la vente aux enchères
publiques de la partie avariée pour en déterminer la va
leur....
Abs. 3: La quotité des avaries particulières est déter
minée par la comparaison des valeurs à l entrepôt, si la vente
des marchandises avariées a eu lieu à l entrepôt, et par la
comparaison des valeurs à l'acquitté, si la vente a eu lieu à
l'acquitté.
Weiter replizierten die Kläger: Auch bei Anwendung des
Art. 26 der Policebedingungen könne nach Art. 5 der Bedingungen
nur dann von der Einrechnung des Zolles die Rede sein, wenn
dieser ausdrücklich mitversichert sei; denn hienach bestehe ein Ver
sicherungszwang bezüglich des Zolles nicht, der Versicherungs
nehmer sei eventuell für den Zoll Selbstversicherer. Jedenfalls
habe aber die Einrechnung des Zolles gemäß Art. 26 der Police
zur Voraussetzung, daß der Zoll thatsächlich bezahlt werden müsse
dies treffe aber hier nicht zu, weil Venedig Freihafen sei und die
Ware dorthin nur in transito gekommen, nicht aber ans Land
gelangt, vielmehr zum Weitertransport außerhalb Italien bestimmt
gewesen sei. Thatsächlich seien von dem Weizen aus dem Frosso
3400 Zentner aus dem Entrepôt direkt, also unverzollt, nach der
Schweiz gesandt worden; der Rest sei im Entrepôt geblieben.
Eventuell aber, wenn für den Gesundwert der beschädigten
Ware der Zoll mit einzubeziehen sei, können die Schadensprozente
nicht einfach, wie die Beklagte eventuell verlange, dadurch aus
gerechnet werden, daß lediglich der von den Experten festgestellte
Minderwert dem Gesundwert, inklusive Zoll, also 24 Fr. 10 Cts.
gegenüber gestellt werde; vielmehr müsse in der Weise gerechnet
werden, daß bei jeder der sechs beschädigten Partien die Minder
wertsprozente im Verhältnis zu dem von den Experten mit
16 Fr. 50 Ets. angenommenen Gesundwert der Ware zu Grunde
gelegt werden (also bei Nr. 1: 78,78 %; bei Nr. 2: 28,48 %;
bei Nr. 3: 24,24%; Nr. 4: 13,63%; Nr. 5: 18,18% und
Nr. 6, 4071 Zentner: 4,54%) und alsdann diese Prozentsätze
vom Gesundwert von 24 Fr. 10 Cts. berechnet werden, was im
ganzen einen Schaden von 67,887 Fr. 13 Cts. ergebe, also auf
einen Gesundwert der havarierten Ware von 437,945 Fr. 20 Cts.
einen Schaden von 15,50128 % und somit auf die Versicherungs
umme der havarierten Ware von 290,456 Fr. 45,023 Fr.
60 Ets., so daß die Differenz gegenüber der prinzipiellen kläge
rischen Rechnung (Nichteinrechnung des Zolles) nur 1079 Fr.
a Cts. betrage.
Die Kläger haben endlich vor erster Instanz bestritten, daß
beim versicherten Schaden die Post von 2879 Fr. für Manko in
Abzug gebracht werden könne. Indessen haben die Kläger die Be
rufung gegen das diesen Posten abweisende Urteil der Vorinstanz
nicht ergriffen.
Als gerichtliche Experten haben Engel, Direktor der Eidge
nössischen Transport Versicherungsgesellschaft in Zürich und M.
. Großmann, Direktor der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft
Helvetia in St. Gallen folgende Gutachten erstattet:
a. Über die Frage, welche Bedeutung dem Art. 26 der deutschen
Police der Beklagten beizumessen sei?
Laut Art. 26 sei der Wert der Güter am Bestimmungsort im
beschädigten wie im unbeschädigten Zustand inklusive Zoll festzu
stellen, also nicht nur dann, wenn diese Feststellungen erst nach
Entrichtung des Zolles stattfinden, sondern auch, wenn der Ver
kauf oder die Schätzung im Entrepôt, d. h. vor Entrichtung des
Zolles erfolgen. Dieser Modus bilde das rationellste Verfahren
für die Ermittlung von Partikularhaverei, weil dadurch ermög
licht werde, die wirklich erlittene Seebeschädigung in gerechter Weise
nach Maßgabe des Versicherungswertes der Güter im Sinne des
Art. 12 der Police zu bestimmen, wonach der Zoll, gleich wie
die Fracht, nur hinzugerechnet werden dürfe, wenn es ausdrück
lich beantragt oder vereinbart sei. Der Versicherungswert könne
sich danach aus verschiedenen Faktoren zusammensetzen und es
könne also auch im Schadensfalle der aus der Vergleichung der
Bruttowerte nach Anleitung des Art. 26 ermittelte Schadens
prozent gleichmäßig auf jeden der einzelnen versicherten Faktoren
des Versicherungswertes angewendet und die darauf entfallende
Schadensquote festgestellt werden. Sei beispielsweise Zoll mitver
sichert, so werde der darauf entfallende ratierliche Verlust bis zur
Höhe des für den Zoll versicherten Betrages vom Versicherten
ersetzt, sei er aber nicht mitversichert, so habe der Versicherte auch
keinen Ersatz zu leisten für den auf den Zoll entfallenden Ver
lust, den in diesem Falle der Versicherer allein zu tragen habe.
b. Über die Frage, welche Differenz zwischen dem Art. 12 der
französischen und dem Art. 26 der deutschen Police der Beklagten
bestehe?
Während nach Art. 12 der französischen Police die Ermittlung
des Wertes der Güter in beschädigtem wie in unbeschädigtem Zu
stand exklusive oder inklusive Zoll erfolgen könne, je nachdem der
Verkauf vor oder nach Entrichtung des Zolles stattgefunden habe,
enthalte Art. 26 die zwingende Vorschrift, daß die Ermittlung
des Wertes der Güter in beschädigtem, wie in gesundem Zustand
in allen Fällen inklusive Zoll stattzufinden habe, ob nun diese
Ermittlung durch Kauf oder Abschätzung geschehe. Darüber, was
zu geschehen habe, wenn ein Verkauf nicht stattfinde, enthalte
Art. 12 gar keine Bestimmung.
c. Über die Frage: Ist der eingetretene Manko als calo na
turale im Sinne des Art. 2 der Police aufzufassen, und welche
Usanzen bestehen in dieser Hinsicht auf dem Platze Venedig?
Für ein im gewöhnlichen Verlauf der Reise eintretendes Schwin
den und daherigen Manko sei der Versicherer gemäß Art. 2 der
Police nicht haftbar, so daß nicht untersucht zu werden brauche,
ob ein derartiges Schwinden als calo naturale zu betrachten
sei. Unter diesem verstehe man den durch die Police oder Platz
usanz festgestellten prozentualen Abzug, der bei Schadensersatz
forderungen gemacht werde für Manko, als Ausgleich für den
Abgang der Güter während der Reise infolge ihrer natürlichen
Beschaffenheit. Gründe sich aber die Schadensersatzforderung für
Manko auf einen vom Versicherer zu prästierenden Seeunfall,
wie hier auf das Eindringen von Seewasser, so sei zu unter
suchen, ob und inwieweit der Manko unter Berücksichtigung des
durch die Police oder durch Platzusanz geregelten calo naturale
zu ersetzen sei. In Venedig bestehe bei Schadensersatzforderungen
ür Manko auf Getreide vom Schwarzen und Azowschen Meer
die Ufanz, daß als calo naturale 1% des Konnossements
gewichtes der betreffenden Partie anzusehen und vom Versicherer
nicht zu ersetzen sei. Betrage demnach der Gewichtsmanko 1%
letztern Gewichts oder weniger, so habe der Versicherer eine Ver
gütung für Manko überhaupt nicht zu leisten, auch wenn ein
ersatzfähiger Seeunfall vorliege; überschreite er aber 1¼, so ver
güte der Versicherer nur den Überschuß über den usanzgemäßen
Abzug von 16
3. Die in erster Linie und fvon Amtes wegen zu prüfende
Kompetenz des Bundesgerichts, die nur streitig sein könnte mit
Bezug auf das anzuwendende Recht, ist gegeben. Das zürcherische
privatrechtliche Gesetzbuch enthält zwar Bestimmungen über den
Versicherungsvertrag im allgemeinen und über einzelne Arten der
Versicherung, und nun hat sich die Beklagte auf eine dieser Be
stimmungen des zürcherischen Rechts 497 zürch. P. G. B.
berufen, um darzuthun, daß der vorliegende Versicherungs
vertrag erst mit der Unterzeichnung der Police perfekt geworden
sei. Allein die zürcherischen Gerichte haben seiner Zeit erklärt
diese Bestimmung, wie die Bestimmungen des zürcherischen privat
rechtlichen Gesetzbuches über den Versicherungsvertrag überhaupt,
finde auf die Seeversicherung keine Anwendung, und das Bundes
gericht hat sich, hievon ausgehend, in Streitigkeiten aus See
versicherung, die unterinstanzlich von den Zürcher Gerichten be
urteilt wurden, zuständig erklärt. Hieran ist umsomehr festzuhalten,
als die Vorinstanz vorliegend die Frage der örtlichen Rechtsan
wendung unentschieden gelassen hat und die Kläger sich der An
wendung eidgenössischen Rechts und damit der Kompetenz des
Bundesgerichts nicht widersetzt haben.
4. In der Sache selbst steht zunächst die Frage, ob die Be
klagte durch sämtliche Handlungen ihres Zürcher Vertreters, Baschd,
verpflichtet worden sei, infolge der im Laufe des Prozesses erfolgten
Anerkennung der Beklagten nicht mehr im Streit.
5. Streitig ist dagegen in erster Linie die Bedeutung der vor
läufigen Versicherungsannahme und deren Verhältnis zur defini
tiven Police. Die Beklagte macht nämlich auch heute noch geltend,
die Versicherung sei abgeschlossen worden frei von Beschädigung
außer im Strandungsfall , und ein durch die Versicherung zu
deckender Schaden liege daher gar nicht vor. Es fragt sich somit,
ob schon in der vorläufigen Versicherungsannahme der Abschluß
des Versicherungsvertrages zu erblicken sei, oder ob der Vertrag
erst mit Ausstellung der definitiven Police zum Abschlusse gelangt
sei. Nun waren im Versicherungsantrag und in der vorläufigen
Versicherungsannahme bezeichnet und bestimmt; der zu ver
sichernde Gegenstand, der Versicherungswert, die Versicherungs
gefahr (die Reise), die Versicherungsprämie, und endlich eine spe
zielle Versicherungsbedingung ( 3% Franchise mit Integral
zahlung sobald die Franchise erreicht ); es fehlten nur noch die
nähern Angaben über den Abgangshafen und über den genauen
Umfang des Versicherungsobjektes. Mit jenen Angaben enthält
die sogenannte provisorische Police alle für den Abschluß des
Seeversicherungsvertrages wesentlichen Momente. Es handelte sich
hiebei nicht etwa nur um ein bloßes pactum de contrahendo,
einen Vorvertrag über einen erst abzuschließenden Vertrag, sondern
um den Abschluß des Vertrages selbst; die Wirksamkeit des Ver
trages sollte nach der Meinung der Parteien nicht hinausgeschoben
werden bis zur Ausstellung der definitiven Police. Nach allge
meinen Rechtsgrundsätzen wird der Versicherungsvertrag unter den
Parteien für beide Teile schon mit dem Zeitpunkte verbindlich, in
welchem sie sich über alle wesentlichen Teile desselben geeinigt
haben, sofern von ihnen nicht etwa eine besondere abweichende
Bestimmung getroffen worden ist. (Vergl. Voigt: Das deutsche
Seeversicherungsrecht, S. 64 ff.) Jene Einigung die nament
lich auch nach Art. 1 O. R. zum Vertragsabschlusse genügt -
hat stattgefunden; abweichende Verabredungen über den Zeitpunkt
der Perfektion des Vertrages oder den Beginn seiner Wirksamkeit
sind nicht vereinbart worden. Die Bestimmung, die Beklagte ver
pflichte sich zur Aushingabe der Police, war danach nicht eine
Bedingung der Perfektion des Vertrages, sondern ein Moment
der Erfüllung desselben durch die Beklagte.
6. Hieran anschließend ist die weitere Frage zu beantworten,
in welchem Verhältnisse der durch die vorläufige Versicherungs
annahme abgeschlossene Vertrag zur definitiven Police steht; es
fragt sich, ob durch letztere ein neuer Vertrag vereinbari worden
sei, der an Stelle des frühern trat, oder ob lediglich eine Modifi
kation, eine nähere Ausgestaltung des frühern Vertrages vorliegt.
Diese Frage ist im letztern Sinne zu entscheiden. Zwischen den
Parteien haben keine neuen Verhandlungen mehr stattgefunden
die auf einen neuen Vertragsabschluß hindeuten würden. Sondern
die Kläger haben, nachdem ihnen die Konnossemente zugekommen,
ihrem Vertreter in Zürich die bei der vorläufigen Versicherungs
annahme noch vorbehaltenen nähern Angaben über das Ver
sicherungsobjekt, d. h. über Quantum, Wert und Betrag der Fracht
gemacht, und ihr Vertreter in Zürich hat diese Angaben dem
zürcherischen Vertreter der Beklagten übermittelt; auf Grund dieser
Angaben sind dann die definitiven Policen ausgestellt worden.
Den letztern kommt danach nur die Bedeutung von Beweisurkun
den über den Abschluß eines Versicherungsvertrages zu, die vom
Versicherer einseitig ausgestellt sind. Die Police beurkundet die
Versicherung und ist in der Regel dem Versicherungsnehmer vom
Versicherer auf das Verlangen des erstern auszustellen (vergl.
7 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1867
und dazu Voigt a. a. O. S. 61 ff.), wobei eine Frist zur An
fechtung der Police wegen Nichtübereinstimmung mit dem Ver
trage angesetzt werden kann. (Siehe z. B. Röllis Entwurf zu
einem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14.) Letz
teres ist hier vertraglich nicht geschehen, und ein Rechtssatz des
Inhaltes, die Entgegennahme der Policen und das Schweigen
auf den Inhalt derselben müsse nach Ablauf einer gewissen Zeit
als Genehmigung des Inhaltes angesehen werden, kann in dieser
Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden. (Vergl. Ehren
berg, Versicherungsrecht I, S. 259.) Eine Anerkennung, Ge
nehmigung der definitiven Police, liegt allerdings in deren Ent
gegennahme mit Bezug auf diejenigen Bestimmungen, die vorher
schon vereinbart waren, oder die nur eine nähere Ausführung,
Ergänzung, der vereinbarten enthalten. Dagegen darf die ein
seitig vom Versicherer ausgestellte Police nicht Veränderungen
des früher vereinbarten Vertragsinhaltes in sich schließen; und
soweit solche Abänderungen vorliegen, kann aus der vorbehaltlosen
Entgegennahme der Police nicht ohne weiteres auf die Genehmi
gung derselben geschlossen werden; zu derartigen Abänderungen
des ursprünglichen Vertrages ist vielmehr nach allgemeinem Rechts
grundsatze der übereinstimmende Wille beider Parteien erforderlich.
Hat der Versicherer Abweichungen vom Vertragsinhalt in die
(definitive) Police aufgenommen, so ist es seine Pflicht, den Ver
sicherungsnehmer darauf aufmerksam zu machen und seine Er
klärung hierüber zu provozieren; das erfordert die gute Treue
gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im vorliegenden Falle nun
weicht die desinitive Police insofern vom vereinbarten (frühern
Vertragsinhalte ab, als Art. 21 die Klausel enthält, die Ver
sicherung gelte nur (für gewisse Güter, worunter gerade Getreide)
frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle . Denn diese
Klausel war im ursprünglichen Vertrage nicht enthalten. Für
diesen vereinbart waren die sogenannten französischen Konditionen
und nicht, wie das Handelsgericht annimmt, deutsche Konditionen.
Allerdings könnte für letztere Annahme der Umstand angeführt
werden, daß Art. 44 der Police auf die Vorschriften des Allge
meinen deutschen Handelsgesetzbuches als subsidiäres Recht ver
weist. Allein diese Bestimmung der definitiven Policen ist nach
dem Gesagten nicht entscheidend für den Inhalt des Versicherungs
vertrages, vielmehr kommt es für letztern nur auf die vorläufige
Police an. Die in der letztern enthaltene Klausel 3% Fran
chise mit Integralzahlung sobald die Franchise erreicht aber
entspricht vollständig den sogenannten französischen Konditionen.
Zwar kennt auch das deutsche Seeversicherungsrecht das Rechts
institut der Vereinbarung von 3% Franchise. Allein im letztern
ist die Franchise gesetzlich festgelegt ( 104 der Allgemeinen See
versicherungsbedingungen), und schließt diese Klausel die Klausel
frei von Beschädigung außer im Strandungsfall aus ( 105
eod.), während im französischen Recht die gesetzliche Franchise
nur 1% beträgt (Art. 408 code commerce). Für die Verein
barung der französischen Konditionen spricht endlich ganz klar und
deutlich die allgemeine Klausel im Versicherungsantrag condi
tions françaises , die angenommen worden ist. Die Frage, ob
die Versicherung zu deutschen oder zu französischen Konditionen
vereinbart worden sei, braucht übrigens hier nicht weiter erörtert
zu werden, da jedenfalls die Aufnahme der Klausel frei von
seschädigung außer im Strandungsfall eine unzulässige, ein
seitige Abänderung des vereinbarten Vertragsinhaltes enthielt,
diese Klausel somit für die Kläger nicht verbindlich ist. Daß die
Kläger nicht etwa stillschweigend in diese Abänderung eingewilligt
haben, zeigt am besten eine Vergleichung der Daten: Die defini
tiven Policen wurden dem Vertreter der Kläger zugestellt am
7. Juni, also zu einer Zeit, da der Dampfer Frosso schon auf
See und den schädigenden Einflüssen ausgesetzt war. Das schädi
gende Ereignis ist eingetreten in der Zeit vom 6./8. Juni, also
in einem Zeitpunkte, in welchem eine stillschweigende Genehmigung
der Policen noch nicht anzunehmen war. Fehlt aber somit die
Zustimmung der Kläger zur Abänderung der Vertragsbestimmung
über die Versicherungsgefahr, so kann die Beklagte auf die Klausel
frei von Beschädigung außer im Strandungsfall nicht abstellen,
und liegt ein Versicherungsfall, ein Ereignis, für welches die
Beklagte versichert hat, vor.
7. In zweiter Linie hat die Beklagte grundsätzlich, zur Be
gründung ihres Hauptantrages auf gänzliche Abweisung der Klage,
geltend gemacht, die Versicherung habe nicht validiert , weil die
Kläger die vereinbarte 24stündige Frist zur Mitteilung der noch
ausstehenden Detailangaben über das Versicherungsobjekt versäumt
hätten. Dieser Standpunkt erscheint schon deshalb als hinfällig
weil die Beklagte mit der Ausstellung und der vorbehaltlosen Aus
hingabe der definitiven Policen auf diese Frist verzichtet hat.
Eventuell wäre mit der Vorinstanz zu sagen, daß der Nachweis
für Versäumnis der Frist der Beklagten obliegt, und daß sie diesen
Nachweis nicht erbracht hat, daß gegenteils eher die thatsächliche
Unrichtigkeit jenes Einwandes dargethan ist.
- Ist sonach die Klage im Prinzipe begründet, so bleibt nur
noch zu erörtern, nach welchen Grundsätzen und wie hoch der
Schaden zu bestimmen ist, in welchem Umfange also das Klage
begehren zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat hiefür abgestellt
auf Art. 26 der definitiven Police. Allein wie in Erwägung 6
ausgeführt wurde, ist die Versicherung geschlossen worden zu fran
zösischen Konditionen; diese enthalten aber in dieser Beziehung
andere Bestimmungen, als die deutsche Police der Beklagten. Aus
dem oben in Erwägung 2 mitgeteilten Art. 12 der Allgemeinen
Bedingungen der französischen Police der Beklagten, Abs. 3,
geht nämlich hervor, daß die Ermittlung des Wertes der Güter
in beschädigtem wie in unbeschädigtem Zustande dann exklusive
Zoll zu erfolgen hat, wenn der Verkauf vor der Entrichtung des
Zolles stattgefunden hat (vergl. hiezu auch: Weil, Des assu
rances maritimes, Nr. 351, S. 436 ff.); Art. 26 der deutschen
Police dagegen enthält die zwingende Vorschrift, daß die Ware
in allen Fällen inklusive Zoll zu schätzen ist. Art. 26 der deutschen
Police stellt somit wiederum eine unzulässige, einseitige Abände
rung des Vertrages dar und ist daher nicht verbindlich, so daß
die Ermittlung des Schadens nicht auf Grund dieser Bestimmung
stattzufinden hat, sondern die Ware unverzollt zu taxieren ist.
Alsdann aber ist ohne weiteres die Prinzipalberechnung der Klä
ger zu Grunde zu legen, die auf den an sich auf ihre Richtigkeit
nicht bestrittenen Ermittlungen der Sachverständigen beruht, und
bedarf es, entgegen der Rechnungsweise der Vorinstanz, einer
Umrechnung des Gesundwertes und des Minderwertes unter Hin
zufügung des Eingangszolles nicht. Von diesem Standpunkte aus
erscheint das Klagebegehren in dem Umfange, in dem es von der
Vorinstanz zugesprochen wurde, begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es ist somit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 1901 in allen
Teilen bestätigt.