Art. 2 F.-H.-G.; concealment of a bodily defect by an employee at hiring creates no damages claim unless the omission is shown to be deceitful, i.e. a breach of good faith amounting to exploitation of the employer's error. Art. 6 lit. b F.-H.-G.; the burden of proving self-inflicted fault lies with the employer, and the cantonal finding on the manner of the accident is binding unless incompatible with the record. Art. 5 lit. c F.-H.-G.; a pre-existing injury reduces compensation only where it is causally relevant to the later harm and its consequences; a prior loss of one eye does not suffice absent such relevance. The appellate court will not reduce a non-appealed award.
deshalb zur Abweisung der Klage, während das Obergericht ein solches Verschulden nicht als erstellt ansah und demgemäß das klägerische Rechtsbegehren in dem eingangs genannten Umfange schützte. 2. Was zunächst die Einwendung des Beklagten anlangt, der den die Ersatzpflicht der Kläger habe ihm bei seiner Anstellung Versicherungsgesellschaft ausschließenden Umstand, daß er nur Auge besitze, verschwiegen und hafte ihm für den aus dieser Ver schweigung entstandenen Schaden, wobei sich der bezügliche An spruch des Beklagten mit der eingeklagten Haftpflichtforderung kompensiere, so ist hierauf zu bemerken: Als entscheidend für den Bestand einer derartigen Schadenersatzpflicht des Verunglückten erscheint die Frage, ob sich die gerügte Verschweigung als ein rechtswidriges Verhalten darstelle oder nicht, bezw. ob für den Kläger eine Rechtspflicht vorgelegen sei, den vorhandenen körper lichen Defekt bei seiner Anstellung dem Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Verpflichtung wird nun aber für die Regel nur dann anzunehmen sein, wenn das Verschweigen der betreffenden Thatsache als ein betrügerisches, als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausbeutung fremden Irrtums erscheint (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XV, Nr. 113, S. 882, und Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 107, S. 886). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Daß der Kläger den In halt des mit der Versicherungsgesellschaft bestehenden Vertrages im fraglichen Punkte gekannt und daß er gewußt habe, oder hätte wissen sollen, daß sein Arbeitgeber Einäugige überhaup nicht anstelle, läßt sich nach Maßgabe der Akten nicht annehmen und ist übrigens auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Na tentlich wurde Florian beim Diensteintritt über das Vorhanden sein seines Gebrechens nicht speziell befragt und hat auch nicht besondere Veranstaltungen getroffen bezw. treffen können, um die Entdeckung desselben zu erschweren. 3. Die Einrede des Selbstverschuldens anlangend, stellt die Vorinstanz zunächst fest, daß sich der Kläger im Momente des Unfalles nicht in betrunkenem Zustande befunden habe. Sie trägt hiebei den Zeugenaussagen Rechnung, laut denen der Verunglückte am Morgen des betreffenden Tages in nicht unbedeutendem Maße Alkohol zu sich nahm, hält aber dafür, daß er bis zu dem erst am Spätnachmittag sich ereignenden Unfall wieder nüchtern ge worden sei. Diese Auffassung erscheint um so weniger als akten widrig, als der ärztliche Befund über den Unfall von Symptomen einer damaligen Betrunkenheit des Klägers nichts zu berichten weiß. Es kann sich also nur noch fragen, ob ein Selbstverschulden in einer vom Kläger bei Vornahme der fraglichen Arbeit began genen Unvorsichtigkeit zu finden sei. Hiebei ist nun vor allem zu berücksichtigen, daß nach Haftpflichtrecht der Beweis des Selbst verschuldens dem beklagten Betriebsunternehmer obliegt, und daß dieser so lange als haftpflichtig angesehen werden muß, als er diesen Beweis nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Daß letzteres hier geschehen sei, wird von der Vorinstanz verneint. Da es sich hie bei um eine Thatfrage handelt, nämlich um die Frage, in welcher Weise der Unfall sich in Wirklichkeit zutrug, kann von ihrer Auf fassung ebenfalls nur abgegangen werden, wenn dieselbe mit dem Akteninhalte nicht vereinbar wäre. Dies läßt sich aber nicht be haupten. Aus dem vorhandenen Prozeßmaterial ergiebt sich nicht die positive Gewißheit, daß der Unfall nach dem ordentlichen Gange der Dinge ausschließlich nur die Folge einer fahrlässigen Mani pulation des Klägers habe sein können. Allerdings mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Beklagten vor handen sein, der Sockel sei dadurch zum Umkippen gebracht wor den, daß Florian den einen Keil ausschlug. Daß sich aber die Sache thatsächlich so zugetragen habe, ist durch das Beweisergebnis nicht außer Zweifel gestellt. Keiner der einvernommenen Zeugen Demmer, Vater, und Demmer, Sohn, und Cortellezzi) hat das behauptete Ausschlagen des Keils unmittelbar mit angesehen. Cor tellezzi erklärte dies allerdings anfänglich, berichtigte dann aber nachträglich seine Deposition dahin, er habe nur gehört, nicht gesehen, wie der Keil weggeschlagen worden sei. Es erscheint dem nach nicht als ausgeschlossen, daß der Sockel aus irgend einem andern Grunde umgestürzt ist. Und wenn auch Florian selbst in der vom Beklagten behaupteten Weise oder durch Schlagen auf den unterlegten Schieferstein die Veranlassung zum Umfallen des Sockels gegeben hätte, so folgt doch nicht notwendig daraus, daß
er sich der Folge seiner Manipulation offenbar hätte bewußt sein können und nicht hätte füglich erwarten dürfen, daß nach der ge gebenen Art der Unterstützung des Sockels und seines Gleichge wichtszustandes ein Umfallen desselben nicht zu befürchten sei. 4. Nach dem Gefagten ist die Haftpflicht des Beklagten grund sätzlich als vorhanden anzusehen. Hinsichtlich der Bemessung des Schadensersatzes fällt in Betracht: Die Verminderung der Er werbsfähigkeit des Klägers infolge des Unfalles beläuft sich laut vorinstanzlicher und übrigens nicht bestrittener Feststellung auf 50%; der Taglohn des Klägers betrug zur Zeit des Unfalles 4 Fr. 50 Ets. und dessen Alter im genannten Zeitpunkte 39 Jahre. Bringt man mit der Vorinstanz 250 Arbeitstage in An rechnung, so gelangt man zu einem Erwerbsausfall für die vor aussichtliche Lebenszeit des Klägers von rund 10,000 Fr., also zu einer das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. erheblich über steigenden Summe. Bei der Frage nun, in welchem Umfange unter dieses Maxi mum herabzugehen sei, hat zunächst in Erwägung zu kommen, daß der Kläger gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm, Alles in Allem, eine Gesamtentschädigung von 4000 Fr. zuer kannte, keine Berufung an das Bundesgericht erklärt hat. Es kann ihm also schon deshalb nicht mehr als dieser Betrag, und zwar die Heilungs und Verpflegungskosten inbegriffen (welche er übrigens auch nicht gesondert eingeklagt hatte), zugesprochen werden. Daß nun aber anderseits eine Herabsetzung unter die erwähnten 4000 Fr. nicht angängig ist, ergibt sich nach der Lage des Falles ohne weiteres: Denn da in den gesprochenen 4000 Fr. die rund 800 Fr. betragenden Heilungs und Ver pflegungskosten mit enthalten sind, so verbleibt als Ersatz für die Erwerbsverminderung nur noch der Betrag von 3200 Fr. Der Abzug von der gesetzlichen Maximalentschädigung für den Erwerbsausfall beträgt somit 2800 Fr. Dieser Abzug muß als ein bedeutender erachtet werden, wenn man bedenkt, daß als ge setzliche Reduktionsgründe wesentlich nur der Zufall in Betracht kommen kann. Nachdem nämlich laut obigen Ausführungen ein Verschulden des Klägers sich nicht als bewiesen annehmen läßt, so erscheint auch ein Abzug aus diesem Gesichtspunkte nicht mehr als angängig. Und im weitern hat die Vorinstanz unrichtigerweise litt. c des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zur Anwendung gebracht, da sich unmöglich sagen läßt, daß der vom Kläger früher er littene Verlust eines Auges auf die nunmehrige Verletzung und deren Folgen Einfluß haben könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des zür cherischen Obergerichtes vom 22. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt.